Damit ahndet sie erstmals Verstöße gegen das am 4. August 2009 verabschiedete Telekommunikationsgesetze (TKG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wetttbewerb (UWG), welche unerlaubte Telefonwerbung sowie Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer strafbar machen.
Das Gesetz sieht bei Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung Bußgelder bis zu 50.000 Euro, bei Werbeanrufen mit unterdrückter Rufnummer bis zu 10.000 Euro vor. Die auferlegten Bußgelder wurden sowohl gegen die Auftraggeber der Werbeanrufe als auch gegen die ausführenden Callcenter verhängt.
Dies dürfte künftig die rechtswidrigen Anrufe eindämmen.
| Rubrik: | Sonstiges |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
| MEDIENRECHT mainz |
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