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15.04.2010 11:52 Alter: 149 Tag(e)

KG Berlin: Kritische Berichterstattung über Anwälte zulässig - kein Anspruch auf generelle Abschirmung eines Promi-Anwalts vor Kritik

Gericht: KG Berlin Entscheidungstyp: Urteil Verkündungsdatum: 18.03.2010 Aktenzeichen: 10 U 139/09


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. September 2009 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe:

I.
Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes
abgesehen.

II.
Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufungen der Beklagten ist zulässig, insbesondere form-
und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie hat
auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, §§ 22 ff. KUG nicht zu.

Die angegriffene Veröffentlichung betrifft, wie das Landgericht zutreffend ausführt, den
Kläger in der Sozialsphäre. Denn sie beschäftigt sich mit dessen beruflicher Tätigkeit als
Rechtsanwalt und dessen Engagement in persönlichkeitsrechtlichen Angelegenheiten, Auch in
diesem Bereich muss dem Einzelnen zwar grundsätzlich die Bestimmung darüber vorbehalten
bleiben, welcher Öffentlichkeit er personal vorgestellt wird. Der Lebens- und
Entfaltungsraum der Persönlichkeit wäre übermäßig eingeengt, wenn sie der steten Gefahr
konfrontiert wäre, einer breiteren Öffentlichkeit ausgesetzt zu werden als jener, die sie
im sozialen Kontakt gesucht hat (BGH NJW 1981, 1366 - Wallraff II). Einschränkungen für das
Bestimmungsrecht können sich allerdings insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene in
einem Wirkungsfeld auftritt, das nicht ihm allein gehört, sondern an dem andere mit ihren
schutzwürdigen Interessen ebenso teilhaben. Vor allem Bedürfnisse der Allgemeinheit, dieses
Wirkungsfeld als solches zur öffentlichen Erörterung und Kritik zu stellen, könne es
rechtfertigen, mit ihm auch die in ihm tätigen Personen in die Öffentlichkeit zu rücken,
insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines
Persönlichkeitsrechts aus (vgl. BGH a.a.O.).

Bei der Darstellung der beruflichen Tätigkeit ist der Einzelne zwar ebenfalls auf einen
Mindestbestand an Schutz vor der Öffentlichkeit angewiesen, ohne den seine Persönlichkeit
sich auch in diesem Bereich nicht frei entfalten kann. Dieser Schutz reicht aber nicht so
weit, dass der Betroffene gegenüber Kritik abgeschirmt wäre. Soweit er Vorgänge zu
vertreten hat, muss er es hinnehmen, im Zusammenhang damit genannt zu werden. Der Schutz
bleibt dann auf die Verpflichtung des Kritikers zur Wahrheit beschränkt (vgl. BGH a.a.O.).
Wie der BGH in einer Entscheidung vom 21. November 2006 (NJW-RR 2007, 619 = GRUR 2007, 350)
betont hat, muss sich der Einzelne im beruflichen Bereich wegen der Wirkungen, die seine
Tätigkeit für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine
breitere Öffentlichkeit einstellen. Wer sich im Wirtschaftsleben bestätigt, setzt sich in
erheblichem Umfang der Kritik en seinen Leistungen aus. Zu einer solchen Kritik gehört, wie
der BGH (a.a.O.) betont, auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit habe in solchen Fällen
ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht.

Hiernach muss der Kläger die angegriffene Wortberichterstattung hinnehmen. Mit ihr wird zu
einem in der Zeitschrift "M" veröffentlichten Artikel Bezug genommen, in dem der Kläger als
einer der nationalen Top-Anwälte für Persönlichkeitsrecht erwähnt und für seine Erfolge
gelobt wird. Die Beklagten kritisieren demgegenüber, dass der Kläger etwa für seinen
Mandanten Joschka Fischer wegen der Veröffentlichung harmloser Fotos Schmerzensgeld
beanspruchen würde und er nicht nur für das Persönlichkeitsrecht anderer streite, sondern
auch die Persönlichkeitsrechte der Anwälte der eigenen Sozietät mit großem Aufwand
verteidige. Die angegriffene Textpassage knüpft genau an diese Kritik an und sucht diese zu
belegen. Ob es sich bei dem zitierten Fall um einen spektakulären handelte, ist nach
Auffassung des Senats bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Kritik ebenso unerheblich
wie die Frage, ob der Kläger im angeführten Fall im Recht war.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers nicht zu
beanstanden. Denn der streitgegenständliche Bericht betrifft ein zeitgeschichtliches
Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Bei der im Rahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
vorzunehmenden Abwägung kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Bericht, wie bereits ausgeführt, auf einen Artikel in der Zeitschrift „M" Bezug nimmt und der Kläger, wie das Landgericht ausgeführt hat, nichts gegen die Darstellung seiner Person im Zusammenhang mit seinen Auftritten als Medienrechtexperte und Anwalt prominenter Mandanten einzuwenden und deswegen auch gelegentlich Bildberichterstattungen hingenommen hat.

Mangels Bestehens eines Unterlassungsanspruchs scheidet auch ein Anspruch auf Ersatz
vorgerichtlicher Kosten aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert.
Insbesondere liegt eine Abweichung von der Rechtsprechung eines obersten Gerichts oder eine
sonstige Rechtsprechungsdivergenz nicht vor.


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