Wer ist nun der richtige Anwalt, braucht man überhaupt einen Anwalt, um der Sache Herr zu werden?
Ja, man braucht einen Anwalt! Wen? Geschmackssache - aber nicht nur!
In jedem Fall sollte eine spezialisierte Medienkanzlei aufgesucht werden, die professionell aufgestellt ist und der dies auch von außen bestätigt wird.
Inhaltlich verhält es sich genauso schwierig.
Im Internet - insbesondere in den vielen Foren - werden die unterschiedlichsten Ratschläge darüber erteilt, wie man auf eine Abmahnung reagieren soll.
Hier tummeln sich Betroffene zum Austausch und mittlerweile auch Anwälte, die in fremden Revieren wildern und ihre Ratschläge zum besten (über sich selbst) geben.
Diese Ratschläge reichen von gar nichts unternehmen bis hin zum Ratschlag, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben und alles zu bezahlen. Teilweise sind die Ratschläge schlicht falsch und können ein kostenintensives Nachspiel haben.
Die Einschaltung einer etablierten Medienkanzlei bietet folgende Vorteile:
1. Sie erhalten eine Beratung, wie in Ihrem Fall bestmöglich vorzugehen ist, um insbesondere kostenintensive Folgeverfahren zu vermeiden.
2. Sie haben die Sicherheit, dass es sich um eine berechtigte oder unberechtigte Abmahnung handelt.
3. Wir gewährleisten eine fristgerechte Bearbeitung und damit die Beseitigung der Gefahr einer kostenintensiven einstweiligen Verfügung. Sollten unsererseits Fristen versäumt werden und Ihnen dadurch Nachteile entstehen, können Sie uns im Rahmen unserer Berufshaftpflichtversicherung in RegressRegress
Rückgriff auf einen Dritten nehmen.
4. Die Angelegenheit wird beweissicher dokumentiert und ist nach Zahlung des Vergleichsbetrages endgültig erledigt. Viele Abgemahnte lassen sich auf telefonische Absprachen ein, von denen die Gegenseite anschließend nichts mehr weiß.
5. Die Angelegenheit wird ohne Abgabe eines Schuldanerkenntnisses abschlossen.
6. Sollte sich die Rechtsprechung oder die Gesetzeslage zu Ihren Gunsten verbessern, findet dies direkte Anwendung auf Ihre Unterlassungserklärung. Hätten Sie die Unterlassungserklärung der Gegenseite unterschrieben, müssten Sie im Falle einer Gesetzesänderung zu Ihren Gunsten die Änderungen einklagen.
7. Sollten noch weitere Werke der gleichen RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
in der Vergangenheit heruntergeladen worden sein, kann durch die modifizierte Unterlassungserklärungmodifizierte Unterlassungserklärung
Erklärung über das Unterlassen von Urheberrechtsverletzungen für diese Werke keine Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Anwaltshonorar gefordert werden.
8. Mit Abgabe der von der Gegenseite beigefügten Unterlassungserklärung hätten Sie sich verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine VertragsstrafeVertragsstrafe
Strafe, die bei vertragswidrigem Verhalten eines Vertragspartners verwirkt wird von mehreren tausend Euro zu leisten. Bsp: Für den Fall, dass nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch 3 weitere Dateien der gleichen Firma heruntergeladen werden, könnte die Gegenseite gegen Sie einen Vertragsstrafenanspruch von 15.000 € (Regel) geltend machen. Unsere modifizierte Unterlassungserklärungmodifizierte Unterlassungserklärung
Erklärung über das Unterlassen von Urheberrechtsverletzungen sieht keine feste VertragsstrafeVertragsstrafe
Strafe, die bei vertragswidrigem Verhalten eines Vertragspartners verwirkt wird vor, so dass noch im Rahmen eines Gerichtsverfahrens die Möglichkeit besteht, eine wesentlich niedrigere VertragsstrafeVertragsstrafe
Strafe, die bei vertragswidrigem Verhalten eines Vertragspartners verwirkt wird zu erreichen.
| Rubrik: | Urheberrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
| MEDIENRECHT mainz |
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