Das OLG Zweibrücken (Beschl.v. 27. 10. 2008, Az. 3 W 184/08) hat den Antrag eines Spieleherstellers auf Erteilung von Auskünften zurückgewiesen.
Lange hat eine Entscheidung dieser Art auf sich warten lassen. Doch das Warten hat sich gelohnt! Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat aktuell entschieden, dass bei der VerbreitungVerbreitung
Die (öffentliche) Weiterzugeben und zu Vervielfältigung eines Werkes eines Computerspiels über Peer to Peer Netzwerke kein gewerbliches Ausmaßgewerbliches Ausmaß
Eine Rechtsverletzung im „gewerblichem Ausmaß“ ist eine Voraussetzung für das Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG. Die Rechtsprechung hat noch keine einheitlichen Kriterien aufgestellt, wann ein solcher Fall vorliegt bzw. wann eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß auszuschließen ist.
In § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG wird das Merkmal nur dahingehend konkretisiert, dass sich das gewerbliche Ausmaß sowohl aus der Anzahl als auch aus der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben kann, wenn z.B. eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurde.
angenommen werden könne.
Die Richter betonten, dass ein gewerbliches Ausmaßgewerbliches Ausmaß
Eine Rechtsverletzung im „gewerblichem Ausmaß“ ist eine Voraussetzung für das Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG. Die Rechtsprechung hat noch keine einheitlichen Kriterien aufgestellt, wann ein solcher Fall vorliegt bzw. wann eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß auszuschließen ist.
In § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG wird das Merkmal nur dahingehend konkretisiert, dass sich das gewerbliche Ausmaß sowohl aus der Anzahl als auch aus der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben kann, wenn z.B. eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurde.
geprägt sei durch die "Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils". Bei einem gutgläubigen Endverbraucher können dies nicht angenommen werden, da dies"über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entsprechen würde".
AuskunftsanspruchAuskunftsanspruch
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft, gewerbliches Ausmaßgewerbliches Ausmaß
Eine Rechtsverletzung im „gewerblichem Ausmaß“ ist eine Voraussetzung für das Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG. Die Rechtsprechung hat noch keine einheitlichen Kriterien aufgestellt, wann ein solcher Fall vorliegt bzw. wann eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß auszuschließen ist.
In § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG wird das Merkmal nur dahingehend konkretisiert, dass sich das gewerbliche Ausmaß sowohl aus der Anzahl als auch aus der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben kann, wenn z.B. eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurde.
, FilesharingFilesharing
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster.
Wegweisend dürfte die weitere Feststellung sein, dass auch die Schwere der Rechtsverletzung abgelehnt wurde. Es wurde hervorgehoben, dass die Antragstellerin ihr Produkt nicht mit einem Kopierschutz versehen habe. Durch diesen Verzicht und das intensive Bewerben des Produkts habe sie die VerbreitungVerbreitung
Die (öffentliche) Weiterzugeben und zu Vervielfältigung eines Werkes zumindest billigend in Kauf genommen, jedenfalls habe sie "das Fertigen von Raubkopien ihres Produkts erheblich vereinfacht".
Diese Entscheidung dürfte die fragwürdigen Entscheidugen der jüngsten Vergangenheit (Köln und Düsseldorf) wohltuend korrigieren.
Die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes bei der VerbreitungVerbreitung
Die (öffentliche) Weiterzugeben und zu Vervielfältigung eines Werkes eines Werkes erscheint absurd.
Es bleibt zu hoffen, dass die unteren Instanzen den Ausführungen folgen werden. Sollte dem nicht so sein, dürften weitere Verfahren die Folge sein.
| Rubrik: | Urheberrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) |
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