Die Klägerin machte Gebühren ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 10.000 € für den Upload des Films "Genshiken" geltend. Diesen Gegenstandswerts erachtete das Gericht für überhöht.
Das Gericht stellte fest, dass das Unrechtsbewusstsein bei einer Vielzahl der Rechtsverletzer überwiegend gering ausgebildet sei. Die Streitwertbemessung dürfe keine abschreckende oder sanktionierende Wirkung haben, sondern orientiere sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung.
Ein erstmaliger Verstoß gegen Nutzungsrechte stelle lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung dar, bei der man nicht von einer gewerblichen Nutzung ausgehen könne, da die Bereitstellung nicht zur Erlangung eines wirtschaftlichen und kommerziellen Vorteils erfolge.
Das Gericht sprach der Klägerin somit lediglich Anwaltskosten in Höhe von 110,50 €, 75 € für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sowie 100 € Schadensersatz für ersparte Lizenzgebühren zu (sowie 20 € Auslagenpauschale).
Dieses Urteil zeigt, dass insbesondere bei der Streitwertbemessung als auch bei der Bemessung der Lizenzgebühren immer wieder Erfolge zu erzielen sind mit der entsprechenden Argumentation.
Die zum Teil völlig überzogenen und nicht weiter aufgeschlüsselten Forderungen sowohl der Abmahnkanzleien als auch der fragwürdigen Rechteinhaber sollten daher in keinem Fall ungeprüft bezahlt werden.
| Rubrik: | Urheberrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
| MEDIENRECHT mainz |
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