Die Abmahnung - Das Original
 
 





Home / News / WiN / News

19.08.2010 16:01 Alter: 1 Jahr(e)

Auskunftsverfahren nach § 101 Absatz 9 Urhebergesetz gibt dem abgemahnten Anschlussinhaber kein Beschwerderecht

Die Zahl der in Deutschland zugelassenen Anwälte hat sich seit Mitte der 1990er Jahre nahezu verdoppelt. Rechtssuchende sehen sich daher einem Überangebot an Anwälten ausgesetzt und wissen oft nicht, wer der "Richtige" für die Beratung und Vertretung ihres Anliegen ist.

Aus aktuellem Anlass möchten wir im Zusammenhang mit den massenhaft versendeten Filsharing-Abmahnungen darauf hinweisen, dass den abgemahnten Anschlussinhabern kein Beschwerderecht gegen den Auskunfstbeschluss zusteht.
Dies wird damit begründet, dass die AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger
an dem Verfahren nicht beteiligt sind. Formal juristisch ist dies tatsächlich so, wenngleich der AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger
später den Ärger hat, da seine Daten aufgrund des Beschlusses vom ProviderProvider
Anbieter von Kommunikationsdiensten
herausgegeben werden müssen.

Mehr über:

AuskunftsanspruchAuskunftsanspruch
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft

Zur Klarstellung möchten wir nochmals hervorheben, dass in dem den Abmahnungen beigefügten Beschluss für das Auskunftsverfahren gemäß § 101 Absatz 9 UrhG nicht festgestellt wird, dass der AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger
den unterstellten Verstoß begangen hat, sondern lediglich, dass über einen InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network)  ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
, dem eine bestimmte IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird
zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, eine offensichtliche Rechtsverletzung begangen wurde, nicht jedoch von wem, vgl.: OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2009, Az.: 6 W 39/09.

 

Rubrik: Urheberrecht
Von: RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht
MEDIENRECHT mainz

weitere Infos:

www.die-abmahnung.info
www.win-abmahnung.info
www.ggr-rechtsanwaelte.de
www.ggr-law.com
www.twitter.com/ggrlaw

sowie auf unserem YouTube Kanal: http://www.youtube.com/user/GGRLAW24