Fotografen und Verwender sollten bei der Verwertung und Verwendung der Bilder grundlegende Einzelheiten vertraglich fixieren. Die Honorare können ebenso festgelegt werden wie die NutzungsrechteNutzungsrechte
Das Recht, geschützte Inhalte oder Bezeichnungen zu nutzen und das Namensnennungsrecht. Bildagenturen ist zu empfehlen, den Handel auf dem Bildermarkt durch adäquate allgemeine Geschäftsbedingungen abzusichern.
Nachfolgend eine kurze Übersicht der wichtigsten Eckpfeiler der Honorarberechnung für Bildnutzungen:
Bildhonorare:
1. Einzelvergütung für individuelle Nutzung
2. Pauschalvergütung für Mehrfachnutzung
Einzelvergütung:
Bei der Einzelvergütung werden in der Regel Honorarstaffeln herangezogen, die jede einzelne Nutzungsart eines Fotos gesondert vergüten.
Pauschalvergütung:
Mehrfachnutzungen werden mittlerweile überwiegend durch Pauschalhonorare abgegolten. Diese haben den Vorteil, dass der Lizenznehmer gleich ein ganzes Paket an Nutzungsarten schnüren kann und der Anbieter keine umständlichen Berechnungsmethoden anwenden muss.
Die Ermittlung der Vergütung richtet sich dabei nach folgenden Punkten:
Nutzungsart
- Medium, in dem die Bildverwendung stattfindet
Dabei wird unterschieden ob ein redaktionelles oder werbliches Handels-Produkt (werblich meist höhere Vergütung) vorliegt.
Nutzungsumfang
- Größe/Format, in dem die Abbildung wiedergegeben wird
VerbreitungVerbreitung
Die (öffentliche) Weiterzugeben und zu Vervielfältigung eines Werkes
- Auflage, gedruckte/hergestellte Menge des Mediums
- Dauer der Veröffentlichung (bei Online Medien)
Konditionen
a) Allgemeine Konditionen: Zuschläge oder Nachlässe, die auf alle Medien angewendet werden
b) Spezifische Konditionen: Zuschläge oder Nachlässe, die den jeweiligen Nutzungsarten bzw. bestimmten Medien zugeordnet sind
Pauschalvergütung:
Mehrfache Bildnutzung, bei denen die Nutzungsart, der Nutzungsumfang und die VerbreitungVerbreitung
Die (öffentliche) Weiterzugeben und zu Vervielfältigung eines Werkes in einem größeren Rahmen zugelassen sind.
Produktionshonorare:
- Auftragsproduktionen für die Anfertigung von Fotografien (Auftragsarbeiten)
Es ist zu beachten, dass in den Honorarstaffeln die kreative fotografische Gestaltungshöhe bzw. die Exklusivität des Bildmaterials oder die Prominenz des Fotografen grundsätzlich nicht berücksichtig ist. Diese kann nur individuell in die Vergütung mit einfließen und sollte geprüft werden.
| Rubrik: | Urheberrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) |
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