Die Abmahnung - Das Original
 
 





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02.10.2009 14:11 Alter: 2 Jahr(e)

DigiProtect GmbH verliert Filesharing Prozess vor dem AG Frankfurt!

Die DigiProtect GmbH, vertreten durch die Kanzlei Kornmeier Rechtsanwälte aus Frankfurt ist mit ihrer Klage auf Erstattung der AbmahnkostenAbmahnkosten
Kosten für die Ausbringung der Abmahnung
gegen einen Abmahner, vertreten durch die Kanzlei GGR Rechtsanwälte vor dem Amtsgericht Frankfurt gescheitert.

Die Klage (AG Frankfurt, Urt. v. 17.09.2009, Az. 31 C 975/08-10) wurde als unbegründet abgewiesen.

Das Gericht legte dar, dass grundsätzlich der Anschein dafür spreche, dass der AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger
die über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzung selbst vollzogen habe, dass dies jedoch widerlegt werden könne, was vorliegend dem Beklagten gelungen sei.

StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten)
nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden dürfe. Daher setze die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus.

 

Deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit dem als StörerStörer
Verantwortlicher zur Beseitigung einer Rechtsgutverletzung, ohne Täter zu sein
in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. Dies gelte auch für die Verpflichtung, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, durch die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden können, wobei auch diese nur im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen bestünden.

Das Gericht schloss sich insoweit unserem Vortrag an.

Auch teilte das Gericht unsere Auffassung, dass eine Übertragung der vom BGH entwickelten Grundsätze aus dem "Halzband-Urteil" (NJW 2009,1960 ff) nicht auf den vorliegenden Fall zu übetragen seien, da dies quasi zu einer Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers führen würde.

Elementar wurde zudem hervorgehoben, dass keine grundsätzliche Pflicht bestehe, den Anschluss mit technischen Schutzvorrichtungen zu versehen, wenn von außen kein Eingriff erfolgt sei.

Die Prüf- und Handlungspflichten des Anschlussinhabers würden sich nicht darauf erstrecken, die Installation von potentiell rechtsverletzenden Programmen wie Filesharing-SystemenFilesharing-Systemen
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster.
oder Chatsoftware in jedem Fall zu verhindern, da man diese auch für rechtmäßige Ziele verwenden könne.

Auch bestehe keine grundsätzliche Pflicht permanent den Anschluss zu überwachen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden.



Das gesamte Verfahren zog sich über zwei Jahre hin. Das Warten und der Einsatz haben sich jedoch gelohnt.

Man kann dieses Urteil als Meilenstein im Kampf gegen den Missbrauch der FilesharingFilesharing
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster.
Abmahnungen bezeichnen.

RA Gulden, LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rubrik: Urheberrecht
Von: RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
MEDIENRECHT mainz