In den zugrunde liegenden Rechnungen wird den Käufern in der Regel eine 100%-ige Orginalität der Ware zugesichert, ebenso die freie Verkäuflichkeit in der EU als auch die Tatsache, dass die Textilien frei von Rechten Dritter seien.
Einige dieser "Firmen" stellen zudem handschriftlich unterschriebene Haftungserklärungen aus, die den Käufer von der Legalität des Erwerbs der Ware überzeugen sollen.
In vielen dieser Fälle stellt sich im Rahmen der anwaltlichen Prüfung in Zusammenarbeit mit den Behörden heraus, dass es sich um Scheinfirmen handelt, die gewerbsmäßig in betrügerischer Absicht handeln.
Sofern diese greifbar sind, stehen den Käufern zivilrechtliche Regressansprüchen oder Schadensersatzansprüche zu. Zudem kann ein weitreichendes Strafverfahren gegen die Täter eingeleitet werden.
Schwieriger wird es, wenn die Hintermänner im Ausland sitzen oder überhaupt nicht auffindbar sind.
Aus diesem Grunde sollte insbesondere selbsternannten Großhändlern kein blindes Vertrauen geschenkt werden. Ist es dennoch soweit gekommen, kann lediglich ein unverzügliches Handeln den gewünschten Erfolg herbeiführen.
| Rubrik: | Markenrecht Urheberrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) |
| MEDIENRECHT mainz |
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