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18.03.2010 17:00 Alter: 2 Jahr(e)

Erste Tendenzen des BGH zur WLAN-Haftung - offenes WLAN

Noch ist kein Urteil bezüglich der Haftung für offene WLAN-Netze gesprochen, aber erste Ansagen wurden in der heutigen mündlichen Verhandlung seitens des BGH bereits abgegeben.

Der BGH deutete an, dass Betreiber eines offenen WLAN-Netzes womoglich eine Gefahrenquelle für mögliche Rechtsverletzungen setzen würden, wenn diese technisch nicht gegen Eingriffe von außen geschützt seien.

Zugleich wurde dabei hervorgehoben, dass dies nicht auf ein generelles Verbot offener WLAN-Netze hinauslaufe.

Offen bleibt die Frage, ob der Betreiber eines offenen WLAN auf SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
in Anspruch genommen werden kann.

Mehr über:

FilesharingFilesharing
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster.
, StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten)
, WLAN

Der vorsitzende Richter Bornkamm betonte in diesem Zusammenhang, dass den Betreiber eines offenen WLAN Netzes ein klares juristisches Risiko diesbezüglich treffe.

Einschränkend hob Bornkamm jedoch hervor, dass eine Haftung auf SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
womöglich erst dann begründet sei, wenn der WLAN-Betreiber trotz eines Hinweises keine technischen Sicherungsmaßnahmen vornehme.

Man darf gespannt sein, inwieweit die Voraussetzungen der Haftung im Laufe des Verfahrens noch herausgearbeitet werden. Die bisherigen Ausführungen stellen insoweit kein juristisches Neuland dar.

 

Rubrik: Urheberrecht
Von: RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht
MEDIENRECHT mainz


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