Der BGH deutete an, dass Betreiber eines offenen WLAN-Netzes womoglich eine Gefahrenquelle für mögliche Rechtsverletzungen setzen würden, wenn diese technisch nicht gegen Eingriffe von außen geschützt seien.
Zugleich wurde dabei hervorgehoben, dass dies nicht auf ein generelles Verbot offener WLAN-Netze hinauslaufe.
Offen bleibt die Frage, ob der Betreiber eines offenen WLAN auf SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens in Anspruch genommen werden kann.
FilesharingFilesharing
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster., StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten), WLAN
Der vorsitzende Richter Bornkamm betonte in diesem Zusammenhang, dass den Betreiber eines offenen WLAN Netzes ein klares juristisches Risiko diesbezüglich treffe.
Einschränkend hob Bornkamm jedoch hervor, dass eine Haftung auf SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens womöglich erst dann begründet sei, wenn der WLAN-Betreiber trotz eines Hinweises keine technischen Sicherungsmaßnahmen vornehme.
Man darf gespannt sein, inwieweit die Voraussetzungen der Haftung im Laufe des Verfahrens noch herausgearbeitet werden. Die bisherigen Ausführungen stellen insoweit kein juristisches Neuland dar.
| Rubrik: | Urheberrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
| MEDIENRECHT mainz |
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