Der BGH deutete an, dass Betreiber eines offenen WLAN-Netzes womoglich eine Gefahrenquelle für mögliche Rechtsverletzungen setzen würden, wenn diese technisch nicht gegen Eingriffe von außen geschützt seien.
Zugleich wurde dabei hervorgehoben, dass dies nicht auf ein generelles Verbot offener WLAN-Netze hinauslaufe.
Offen bleibt die Frage, ob der Betreiber eines offenen WLAN auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.
Der vorsitzende Richter Bornkamm betonte in diesem Zusammenhang, dass den Betreiber eines offenen WLAN Netzes ein klares juristisches Risiko diesbezüglich treffe.
Einschränkend hob Bornkamm jedoch hervor, dass eine Haftung auf Schadensersatz womöglich erst dann begründet sei, wenn der WLAN-Betreiber trotz eines Hinweises keine technischen Sicherungsmaßnahmen vornehme.
Man darf gespannt sein, inwieweit die Voraussetzungen der Haftung im Laufe des Verfahrens noch herausgearbeitet werden. Die bisherigen Ausführungen stellen insoweit kein juristisches Neuland dar.
| Rubrik: | Urheberrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht |
| MEDIENRECHT mainz |
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