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18.08.2010 16:32 Alter: 1 Jahr(e)

Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht oder Spezialist für Urheber- und Medienrecht?

Die Zahl der in Deutschland zugelassenen Anwälte hat sich seit Mitte der 1990er Jahre nahezu verdoppelt. Rechtssuchende sehen sich daher einem Überangebot an Anwälten ausgesetzt und wissen oft nicht, wer der "Richtige" für die Beratung und Vertretung ihres Anliegen ist.

Dies gilt in verstärktem Maße für den Bereich der Anwaltschaft, die ihr Glück in den "jungen" Rechtsgebieten wie dem Medienrecht suchen.

Die Spreu trennt sich bei genauerem Hinsehen allerdings sehr schnell vom Weizen.

Zunächst sollte geprüft werden, welche Referenzen der potentielle Rechtsvertreter auf dem Gebiet des Urheberrechts oder des Medienrechts vorweisen kann.

Ein objektives Gütesiegel ist dabei der Fachanwaltstitel für Urheber- und Medienrecht. Diesen Titel bekommen nur Rechtsanwälte von den zuständigen Aufsichtsbehören - den Rechtsanwaltskammern - verliehen, wenn sie sowohl in theoretischer als auch praktischer Hinsicht nachweisen können, dass sie auf diesem Gebiet über mehrere Jahre tätig gewesen sind und eine Vielzahl von Prüfungen bestanden haben.

Zur plastischen Verdeutlichung ein VergleichVergleich
Vertrag zum gütlichen Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahrens.
aus dem Leben, der die Unterscheidung auf den Punkt bringt:

Der Fachanwalt und dessen Kanzlei kann mit einer "Fachwerkstatt", der nicht spezialisierte Anwalt und Anwalt ohne Fachanwaltstitel mit einer "freien Werkstatt" verglichen werden.

Nun gibt es viele Rechtsanwälte die versuchen, diese fehlenden Voraussetzungen zu kaschieren, indem sie sich als spezialisierte Anwälte preisen. Dies kann zutreffend sein - muss es aber nicht. Eine objektive Prüfung ist nicht oder nur schwerlich möglich.

Andere wiederum bezeichnen sich als Spezialisten für Urheber- und Medienrecht. Dies ist nicht ganz unproblematisch, da diese Bezeichnung nur führen darf, wer nachweislich (nahezu) ausschließlich auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts tätig ist, eine Vielzahl (weit über dem Durchschnitt) von Fällen vorweisen kann und nachweislich überragende theoretische Kenntnisse in den Rechtsmaterien des Urheber- und Medienrechts vorweisen kann, vgl. auch LG München, Urteil vom 09.02.2010, Az.: 33 O 427/09.

Für die Praxis bedeutet dies, dass man kaum einen Anwalt finden wird (und darf), der sich als Spezialist für ein Fachgebiet bezeichnet, ohne einen Fachanwaltstitel vorweisen zu können.

Hilfreich ist zudem ein Blick auf die Infratruktur der Kanzlei, insbesondere auf die Qualität und auch Quantität der Basis einer jeden Kanzlei - des Sekretariats.
Das Skretariat und das Back-Office einer hochprofessionellen und spezialisierten Kanzlei übersteigt zahlenmäßig natürlicherweise nach Köpfen die Anzahl der Anwälte (zu viele Köche verderben den Brei) und sollte eine hierarchische Struktur bieten, damit eine effiziente und effektive Beratung garantiert werden kann.

Rubrik: Urheberrecht
Von: RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht
MEDIENRECHT mainz

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