Abgemahnt wird sodann die Urheberrechtsverletzung wegen unberechtigter Bildnutzung. Die Betroffenen wissen in der Regel nicht, was die Gegenseite zu beanstanden hat und ignorieren die Schreiben. Dies ist jedoch der falsche Weg, da der finanzielle Schaden dadurch meist erhöht wird.
fiktive Lizenzgebührfiktive Lizenzgebühr
Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen, Bildhonorare, Bildagentur
Ebensowenig effektiv ist es, die Schuld mit der Argumentation von sich zu weisen, man habe von der rechtswidrigen Einbindung der Bilder keine Kenntnis gehabt. Dies kann sich jedoch auf die Berechnung des Schadensersatzes und die geltend gemachten Bildhonorare auswirken, die in vielen Fällen pauschalisiert und nicht selten überzogen sind. Dies ist vor allen Dingen dann der Fall, wenn sich die anwaltlichen Vertreter der Bildagenturen einschalten.
Unstreitig trifft den Diensteanbieter (Inhaber der Homepage) eine umfassende Prüfungspflicht, wenn es um die Einbindung von Bildern in die Homepage geht. Die Tatsache, dass ein Webdesigner die Arbeiten ausführt steht dem nicht entgegen. Gegen ihn stehen die Prüfung von Regressansprüchen offen. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen die Homepagebetreiber gutgläubig sind und der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht haltbar ist. Dies hat dann zur Folge, dass die Gegenseite mit Ihrem Schadensersatzbegehren scheitern würde.
Angriffspunkte findet man in der Regel auch in den Fällen, in denen der SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens im Wege der fiktiven LizenzgebührLizenzgebühr
Entgelt für Lizenzerwerb geltend gemacht wird. Die Honorarübersicht der Mittelstandgemeinschaft Foto-Marketiing (MFM), welche oft zur Berechnung herangezogen wird, ist nicht unbedingt für jeden Sachverhalt einschlägig. Mit den entsprechenden Einwänden kann das Gericht dazu gebracht werden, die Schadensschätzung auf eigene Erkenntnisse zu stützen.
| Rubrik: | Urheberrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) |
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