Ungeachtet der Frage, ob solche Filme überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen können, häufen sich die Indizien, dass die Pornoverlage und zum Teil zwielichtige ausländische Produktionsfirmen gelegentlich die Filme unter falschem Titel eigenhändig in die Tauschbörsen einstellen.
Immer wieder berichten Mandanten, dass sie nach dem Download eines völlig anderslautenden Werkes auf die fragwürdigen Pornos gestoßen seien, die von verschiedenen, einschlägig bekannten Kanzleien im Auftrag der RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
sodann kostenpflichtig abgemahnt werden.
Problematisch ist bisher allein die Beweisführung für diese Annahme.
PornografiePornografie
Pornografie ist die Darstellung sexuellen Verhaltens, unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge, die den Menschen zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht.
, Tauschbörsen, C-S-R Rechtsanwaltskanzlei
Dies könnte sich nach einer Meldung von heise online jedoch bald ändern. Dort wird von einem Fall berichtet, in dem ein Softwareentwickler von dem Rechtsanwalt Christoph Schmiedenknop C-S-R Rechtsanwaltskanzlei aus Ettlingen (Landkreis Karlsruhe im Bundesland Baden-Württemberg) im Auftrag der Purzel Video GmbH abgemahnt wurde.
Der Meldung zur Folge verwendete der Abgemahnte jedoch einen von ihm selbst modifizierten eMule-Client, der sein Programm nur mit solchen Clients verbinden und Daten an sie verteilen würde, von denen es selbst auch Download Pakete erhalten würde. Aus diesem Grunde gehe der Entwickler davon aus, dass die abgemahnte Datei von den Rechteinhabern selbst zum Download angeboten wurde.
Der Programmierer hat bereits Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt.
Sollte sich dies bewahrheiten, hätte dies sowohl für die RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
als auch für die einschlägigen Kanzleien und Rechtsanwälte verheerende Folgen.
Hinweise und Beweismittel zu dieser Problematik nehmen wir gerne auch anonym entgegen. Bitte kontaktieren Sie uns!
| Rubrik: | Urheberrecht, Medienstrafrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) |
| MEDIENRECHT mainz |