Die Abmahnung - Das Original
 
 





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14.05.2009 12:17 Alter: 3 Jahr(e)

Nümann, Lang - Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung und Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Oben genannte Kanzlei mahnt derzeit für den RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
Matthew Tasa, Wächtersbacher Str. 84, 60386 Frankfurt/M. die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke ab.

Zu den abgemahnten Werken der Musik zählen Sunshine Live Vol. 29, When I Listen To Music sowie Dream Dance Alliance.

Mehr über:

FilesharingFilesharing
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster.
, StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten)
, Musikstücke

Zur Begründung wird angeführt, dass nach den Grundsätzen der StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten)
eine persönliche Haftung als AnschlussinhaberAnschlussinhaber
Inhaber des Telefonanschlusses, zugleich Rechnungsempfänger
vorläge (vgl. LG Köln Urteil) bzw. eine StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten)
Dritter (z.B. Kinder) über sog. W-LAN-RouterW-LAN-Router
Drahtloses Netzwerk
bzw. W-LAN-NetzwerkW-LAN-Netzwerk
Drahtloses Netzwerk
. Bei letzterer Konstellation bestehe die nahe liegende Gefahr, dass sich Minderjährige ohne jegliche Beschränkung Zugang auf Gewalt verherrlichendes, nationalsozialistisches oder pornografisches- ggf. kinderpornografisches- Bild-, Ton- und Video-Material verschaffen. Diese seien bekanntermaßen in den sog. Peer-to-Peer-Netzwerken vorhanden und ohne Beschränkung zugänglich. Der Abgemahnte vernachlässige ggf. auch die elterlichen Sorgfaltspflichten in besonders grobem Maße.

Die Anspruchsforderung des Rechteinhabers wird wie folgt begründet:


Gemäß § 97, 97a UrhG und § 1004 BGB sei der Abgemahnte zur Beseitigung der Störung und Unterlassung sowie zum SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
und Ersatz der Mandantschaft entstandenen Kosten (insbesondere der Ermittlungs-, Gerichts- und Anwaltskosten) verpflichtet.

UnterlassungsanspruchUnterlassungsanspruch
Anspruch gerichtet auf Unterlassen von Rechtsverletzungen
:


Die Einstellung der rechtsverletzenden Handlungen (z.B. Löschung der Daten auf der Festplatte des Computers, De-Installation der Tauschbörsen-Software etc.) reiche allein nicht aus, da für den RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
dadurch die Gefahr zukünftiger Wiederholungen nicht beseitigt würde.


Es werden zudem Schadensersatzforderungen in Höhe von 500,00 EUR sowie der Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 705,54 Euro geltend gemacht.

Zunächst erfolgt dabei ein Verweis auf mehrere Gerichte, die pro Zugänglichmachung eines einzelnen Musiktitels über eine Tauschbörsensoftware einen Gegenstandswert von 10.000,- EUR festsetzten.

Zur Bemessung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten rechnet die Kanzlei mit dem Regelgebührensatz (1,3 Geschäftsgebühr) bei einem Gegenstandswert in Höhe von 10.500,00 EUR (entsprechend der Anzahl der von dem Abgemahnten illegal zugänglich gemachten Musiktitel zzgl. des Schadensersatzanspruches).

Die Anwendbarkeit des § 97a  Abs 2 UrhG sei sowohl im Hinblick auf das Ausmaß der Rechtsverletzung als auch in Bezug auf die Auswirkungen der Rechtsverletzung auf den Geschädigten von deutlich niedrigerer Intensität als der vorliegenden beschränkt.

Daher sei die Ansetzung von bis zu einer 1,9 Gebühr (Vgl. z.B. LG München, 7 O 17799/04) angemessen.

Als Ersatz der Ermittlungs- und sonstigen Kosten werden 53,58 EUR angegeben.

Zudem wird ein Vergleichsangebot für eine außergerichtliche, gütliche Einigung in Höhe von 450 EUR unterbreitet.
Bei fristgerechter Zahlung wären damit sämtliche Zahlungsansprüche abgegolten, sodass das Vergleichsangebot als wohlwollendes Entgegenkommen der Mandantschaft anzusehen sei.

Zur Aufforderung zur Beseitigung der Störung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird wie folgt ausgeführt:

Strafbarkeit und sonstige Ansprüche:

Das Verhalten des Abgemahnten stelle eine strafrechtlich relevante unerlaubte VerbreitungVerbreitung
Die (öffentliche) Weiterzugeben und zu Vervielfältigung eines Werkes
der Werke und Aufnahmen der Mandantschaft gem. § 106 ff. UrhG dar. Es wird darauf hingewiesen, dass dieses rechtswidrige Verhalten im Falle des gewerbsmäßigen Handelns sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden kann.
Die Mandantschaft behält sich für den Fall, dass der Abgemahnte den Vergleichsvorschlag ablehnt oder auf das Schreiben nicht reagiert ausdrücklich vor, gegen den Abgemahnten Strafantrag bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu stellen.

Strafbwehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung:


Es wird eine VertragsstrafeVertragsstrafe
Strafe, die bei vertragswidrigem Verhalten eines Vertragspartners verwirkt wird
in Höhe von 5.100,00 EUR im Falle eines weiteren Verstoßes angedroht.

Eine Unterzeichnung der Unterlassungserklärung sollte nicht erfolgen, da der Schuldner damit gegenüber dem Gläubiger dem Grunde nach die sich aus der Verletzung der Rechte an den unter Ziffer 1. genannten Tonaufnahmen und Werken ergebenden Schadensersatzansprüchen und sonstigen Ansprüchen vollumfänglich anerkennen würde.

Zudem würde sich der Abgemahnte gegenüber dem Gläubiger verpflichten, die durch die Einschaltung der Rechtsanwaltskanzlei Nümann + Lang entstandenen Rechtsanwaltskosten, insbesondere die im Rahmen des Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG entstandenen Kosten zu erstatten.

Rubrik: Urheberrecht
Von: RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
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