Das OLG Düsseldorf erklärte sich in dieser Sache für örtlich nicht zuständig. Nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG sei nur dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur AuskunftAuskunft
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft Verpflichtete "seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung" hat. Zwischen diesen Gerichtsbarkeiten bestehe kein gleichberechtigtes Wahlrecht, sondern alleine der Sitz sei maßgeblich.
AuskunftsanspruchAuskunftsanspruch
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft, ProviderProvider
Anbieter von Kommunikationsdiensten, NutzungsrechteNutzungsrechte
Das Recht, geschützte Inhalte oder Bezeichnungen zu nutzen
Die Zuständigkeit einer Zweigniederlassung sei erst dann gegeben, wenn ein Bezug zu einer bestimmten Niederlassung des zur AuskunftAuskunft
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft Verpflichteten bestehe. Dies sei der Fall, wenn dort ein wesentlicher Beitrag zu den Dienstleistungen geleistet werde, die die Auskunftspflicht begründen würde. Dies lag nach Ansicht des gerichts in diesem Fall nicht vor, da sich die Zentrale des Providers in einer anderen Stadt befand.