In dem vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen die AGB Klauseln eines anderen Unternehmens 1:1 übernommen (bis auf Namen und Adresse). Der Ersteller der AGB klagte sodann auf Unterlassung.
AGB, Urheberrechtsverstoß, UnterlassungsanspruchUnterlassungsanspruch
Anspruch gerichtet auf Unterlassen von Rechtsverletzungen
Die Kölner Richter befanden, dass die AGB der Antragstellerin hinreichend individuell konzipiert und formuliert waren und sich von allgemein üblichen Standardformulierungen abhöben, so dass eine persönliche geistige Schöpfung anzunehmen sei und damit die AGB urheberrechtlich geschützt seien. Die Antragsgegenerin habe somit die ausschließlichen VerwertungsrechteVerwertungsrechte
Das Recht, ein urheberrechtliche geschütztes Werk kommerziell zu verwerten des Antragstellers als des Urhebers dieser AGB verletzt.
| Rubrik: | Urheberrecht |
| Von: | RA Röttger, LL.M. (Medienrecht) |
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