Die Abmahnung - Das Original
 
 





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12.12.2008 08:32 Alter: 3 Jahr(e)

Störerhaftung Urheberrecht: Buchhändler haften nur begrenzt für gesetzeswidrige Inhalte von Büchern

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat in einem Musterverfahren vor dem LG Berlin (14.11.2008) obsiegt. Zu klären war die Problematik der urheberrechtlichen StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten)
von Buchhändlern für rechtswidrige Buchinhalte.

Hintergrund des Ganzen war, dass vermehrt Buchhändler auf Unterlassung, SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
und Kostenerstattung verklagt wurden, da sie für die VerbreitungVerbreitung
Die (öffentliche) Weiterzugeben und zu Vervielfältigung eines Werkes
rechtswidriger Buchinhalte zumindest als StörerStörer
Verantwortlicher zur Beseitigung einer Rechtsgutverletzung, ohne Täter zu sein
haftbar gemacht werden sollten. Es galt daher die Frage zu klären, ob den Buchhändlern dahingehend eine Prüfungspflicht obliegt. Dies wurde grundsätzlich abgelehnt.

Mehr über:

StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten)
, Prüfungspflichten, VerbreitungVerbreitung
Die (öffentliche) Weiterzugeben und zu Vervielfältigung eines Werkes

Das Gericht sah die Verbreiterhaftung bei Buchhändlern als StörerStörer
Verantwortlicher zur Beseitigung einer Rechtsgutverletzung, ohne Täter zu sein
dann gegeben, wenn diese vorher konkret auf eine Urheberrechtsverletzung hingewiesen worden wären. Wenn jedoch konkrete Anhaltspunkte fehlten, könnten Buchhändler weder als Täter noch als Teilnehmer von Urheberrechtsverletzungen herangezogen werden. Die Prüfungspflicht beinhalte nämlich gerade nicht, dass die Buchhändler jedes Buch lesen und kontrollieren müssten.

Eine unausweichliche Entscheidung. Die Befürwortung einer generellen PrüfpflichtPrüfpflicht
Pflicht des Anschlussinhabers zur Kontrolle
wäre lebensfremd gewesen und hätte die Buchhändler vor unlösbare Aufgaben gestellt.

Rubrik:Urheberrecht
Von:RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
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