Die Abmahnung im Urheberrecht dient in erster Linie dazu, die Interessen des Urhebers zu schützen, ohne direkt den gerichtlichen Weg einzuschlagen.
Mittels der Abmahnung im Urheberrecht wird dem Abgemahnten mitgeteilt, dass er durch sein Verhalten urheberrechtsverletzend gehandelt hat.
Sodann wird er im Rahmen der Abmahnung aufgefordert, die angegriffene Maßnahme zu unterlassen und fristgemäß eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
In einem nächsten Schritt kann der Abmahnende den Abgemahnten auffordern, Auskunft über den Urheberrechtsverstoß zu erteilen, um diesen dann auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Daneben kann der Verletzer unter Umständen zur Vernichtung von urheberrechtswidrigem Material aufgefordert werden.
Im Falle einer berechtigten Abmahnung wegen eines Urheberrechtsverstoßes ist der Abgemahnte verpflichtet, die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit des Abmahnenden zu übernehmen.
Gericht: AG Frankfurt Entscheidungstyp: Urteil Verkündungsdatum: 29.04.2010 Aktenzeichen: I ZR 69/08
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