Den Betroffenen Autohäusern, die als GmbH firmieren, wird unter Hinweis auf die Mitbewerbereigenschaft der Admiral Handelskontor GmbH die Verletzung der Kennzeichnepflichten nach dem TMG vorgeworfen woraus sich wettbewerbsrechtliche Ansprüche ergeben würden.
Die Admiral Deutscher Handelskontor GmbH, respektive deren Anwälte die Kanzlei Krause & Partner aus Dresden, scheinen die Verstöße systematisch zu verfolgen, in dem das Internetportal "www.autoscout24.de" gescannt wird. Unserer Kanzlei liegen bereits mehrere absolut gleichlautende Abmahnungen vor, die sich lediglich durch den jeweiligen Adressaten unterscheiden.
Aus diesem Grunde ist weder der angenommene Gegenstandswert von 15.000 Euro noch viel weniger die Annahme einer 1,5 er Gebühr nach dem RVG unseres Erachtens juristisch haltbar. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit die Admiral Deutscher Handelskontor GmbH durch eventuell fehlende Kennzeichnungen benachteiligt sein soll. Dies fordert das Gesetz im Falle des § 5 TMG zwar nicht, würde das Vorgehen der Admiral Deutscher Handelskontor GmbH bzw. der Kanzlei Krause & Partner aus Dresden allerdings in einem anderen Licht erscheinen lassen.
Mitbewerber, Telemediengesetz, Admiral Deutscher Handelskontor GmbH
So muss davon ausgegangen werden, dass wieder einmal das System der Abmahnung nicht zum Schutze des Wettbewerbs herangezogen wird, sondern sachfremde Erwägungen im Vordergrund stehen.
Die vorgelegte Unterlassungserklärung sollten Betroffene daher keinesfalls unterschreiben und sich juristisch beraten lassen.
| Rubrik: | Wettbewerbsrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) |
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