In Zeiten der Wirtschafts- und Finanzkrise ist daher die Pflege der eigenen Reputation wichtiger als je zuvor, da der gute Ruf Türe und Tore zu öffnen vermag. Nicht hinzunehmen sind daher äußerungsrechtliche Angriffe von außen, die einzig und allein auf den Weg gebracht werden, um den guten Ruf des eigenen Unternehmens zu schädigen.
Pressefreiheit, Meinungsfreiheit, Unterlassung
Internet-Mobbing und Cybermobbing betreffen längst nicht mehr nur pubertierende Teenager, die sich in Foren zu Hause fühlen, sondern auch Wirtschaftsunternehmen weltweit.
Die Rechtsprechung als auch die einschlägigen Gesetze bieten in diesem Zusammenhang effektive Mechanismen, solchen Angriffen zu begegnen.
Schutzumfang
Geschützt wird das Unternehmen in seiner gesamten unternehmerischen Tätigkeit. Der Name des Unternehmens, der Kundenstamm, die Produkte sowie die Schutzrechte, die sich auf die Produkte erstrecken (Markenrechte, Urheberrechte), Geschäftsverbindungen, Betriebsgeheimnisse, unternehmerische Zahlen und so weiter genießen Schutz vor rechtswidrigen Äußerungen.
Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Eine Äußerung muss nicht geduldet werden, sofern sich diese unmittelbar und betriebsbezogen gegen das konkrete Unternehmen richtet. Dies ist nicht der Fall bei einer allgemeinen Branchenkritik, Systemkritik oder Behauptungen allgemeiner Art.
Rechtsmäßigkeit der Äußerung
Ein Verstoß liegt unzweifelhaft vor, wenn ein rechtswidriger Eingriff gegeben ist. Im Einzelfall muss dies aufgrund einer Güter- und Pflichtenabwägung bestimmt werden.
Unternehmer haben hierbei zu beachten, dass sie aufgrund ihrer oftmaligen Stellung im Fokus der Öffentlichkeit grundsätzlich mehr dulden müssen als Privatpersonen. Sofern eine wahrheitsgemäße, öffentliche und kritische Berichterstattung erfolgt, ist diese in der Regel hinzunehmen. Angriffspotential bietet sich jedoch, wenn "der Boden sachlich gerechtfertigter Kritik" verlassen wird. Beispiele hierfür sind die Aufforderung zum Vertragsbruch oder die sogenannte Schmähkritik.
Aufruf zum Boykott
Ruft ein Konkurrent zum Boykott auf, so wird ein Verstoß angenommen, wenn die eigenen wirtschaftlichen Interessen des Äußernden im Vordergrund stehen und sich der Aufruf nicht in einer Meinungskundgabe erschöpft.
| Rubrik: | Wettbewerbsrecht, Sonstiges |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) |
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