Nun hat der BGH unmissverständlich klargestellt, dass die unaufgeforderte Zusendung von E-mail-Nachrichten einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, der über eine sozial übliche hinzunehmende Behinderung hinausgeht.
E-Commerce, Spam-Mails, BGH
Wir verzichten in diesem Artikel bewusst auf die Darstellung im Konjunktiv, da eine andere Ansicht schlichtweg nicht vertretbar ist.
Es ist davon auszugehen, dass die Mindermeinung alsbald verstummen wird.
| Rubrik: | Wettbewerbsrecht |
| Von: | RA Gulden, LL.M. (Medienrecht) |
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