Die Abmahnung - Das Original
 
 





Home / Artikel / Urteile

26.05.2010 10:49 Alter: 2 Jahr(e)

LG Limburg: Ed Hardy Plagiate: Hintermann von Herow-Wholesale / Unioutlet / Opera / Trendshop wegen gewerbsmäßigen Betruges mit Ed Hardy Waren verurteilt

Kategorie: Markenrecht

Gericht: LG Limburg Entscheidungstyp: Urteil Verkündungsdatum: 14.10.2009 Aktenzeichen: 2 Js 51000/09-1KLs


Tenor:

Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung in 518
Fällen sowie wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Kennzeichenverletzung in
1.267 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren

verurteilt.

Die Vollstreckung der erkannten Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewandte Strafvorschriften:

§§ 4 Abs. 1, 14 Abs. 2 Ziffer 1,143 Abs. 1 Nr. 1, Abs.2 MarkenG, 27,47,51,
52,53,56 StGB.




Gründe:


(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Der 1983 geborene, heute 26 Jahre alte Angeklagte türkischer Staatsangehörigkeit
lebt seit seiner Geburt in Höchst in Österreich, wo er bei seinen Eltern aufwuchs, bei
denen er immer noch lebt. Nach dem Besuch der Hauptschule absolvierte er eine
Lehre als Elektroinstallateur. ln diesem Beruf war er einschließlich seiner Lehrzeit 6
Jahre tätig. Anschließend fand er bei einem Lampenhersteller eine Anstellung als
Vorarbeiter. Nach 2-3 Monaten Arbeitslosigkeit hat er nunmehr eine Praktikantenstelle
als Versicherungskaufmann für eine Maklerfirma in Lustenau. Er verkauft insbesondere
Autoversicherungen. Einschließlich Arbeitslosengeld verfügt er monatlich
über etwas mehr als 1.000,00 €. Der Angeklagte ist verlobt. Er ist nicht vorbestraft.

II.

Ab Mitte 2007 versuchte der Angeklagte sich neben seiner Tätigkeit als
Versicherungskaufmann ein zweites Standbein dadurch zu verschaffen, dass er im lnternet
Modewaren verkaufte. Er schrieb daher mehrere ebay-Verkäufer an, um sich nach
deren lnteresse nach seiner Vertriebsleistung und den grundsätzlichen Konditionen
hierfür zu erkundigen. Als einziger Verkäufer meldete sich der gesondert Verfolgte
Sergan Dokan bei ihm und bot ihm an, als Zwischenverkäufer Ware unter dem Markennamen
La Martina und Ed Hardy zu verkaufen. Hierfür sollte er eine Provision in
Höhe von 3 % erhalten. Diese Waren seien, so zunächst Serdan Dokan, Originalmarkenware
aus Überproduktion bzw. Saison- und Auslaufware. Der Angeklagte
ging jedoch von Anfang an zu Recht davon aus, dass es sich bei diesen angebotenen
angeblichen Markenartikeln um Plagiate handelte. Trotzdem übernahm er es, für
diese Waren auf lnternetseiten wie ebay oder Restposten 24.de Angebotsanzeigen
zu schalten und sie unter den Firmenbezeichnungen "Opera" und später "Herow-
Wholsale" vornehmlich an Wiederverkäufer zu veräußern. Gegenüber den Kunden
wies er diese Ware auf den Anzeigen bewusst wahrheitswidrig als Originalware aus.
Wenn auch nach außen der Anschein ordnungsgemäßer Geschäfte entstehen sollte,
so hatte der Angeklagte doch den Eíndruck, dass - ohne dass er Namen nennen
könne - 90% seiner Kunden die wahre Sachlage durchaus erkannt hatten. Allerdings
rechnete der Angeklagte auch damit und nahm dies billigend in Kauf, dass zumindest
ein Teil der Kunden die Täuschung ernst nehmen werde. Abgewickelt wurden diese
Verkäufe über ein Konto bei der Union Bancaire Suisse S.A. (UBS), in deren Züricher
Filiale der Angeklagte ein Konto eingerichtet hatte.
In der Zeit vom 5. September 2007 bis zum 30. September 2008 wickelte der Angeklagte
insgesamt 518 Umsätze in einer Gesamthöhe von 478.444,62€ ab:

...


Die Geldeingänge überwies der Angeklagte jeweils unmittelbar nach Eingang auf ein
Konto des Dogan in der Türkei, wobei er Provisionen in Höhe von etwa 21.000,00 €
erhielt.

Als im Oktober/November 2008 Ware beschlagnahmt wurde und Kundenbeschwerden
wegen Zweifel an der Echtheit sich häuften, wollte der Angeklagte seine Geschäftsbeziehung
zu Dogan beenden. Mit dem Versprechen, dann die noch offenstehende
Provisionen auszuzahlen, konnte Dogan den Angeklagte aber überreden,
der sich bereit erklärte, den Handel noch einmal für 6 Monate fortzusetzen. Am 5.
März 2009 aber erließ das Amtsgericht Wetzlar gegen den Angeklagten Haftbefehl,
auf dessen Grundlage dieser einen Monat später, am 15. April 2009, bei seiner Einreise
in die Bundesrepublik Deutschland festgenommen wurde. Er befindet sich seitdem
in Untersuchungshaft. Parallel ist gegen ihn ein Steuerstrafverfahren anhängig.
Für die Zeit von 2007 bis einschließlich April 2009 setzte die Finanzbehörde die
Steuerschuld allein für nicht abgeführte Umsatzsteuer mit 209.165,30 € an. Der Angeklagte
bemüht sich, den Schaden gegenüber den Finanzbehörden wieder gut zu
machen, und hat insbesondere das auf dem UBS-Konto befindliche Guthaben in Höhe
von 4.800,-- € sowie ein von ihm geoffenbartes Sparbuch mit einem Gesamtguthaben
von 21.000,-- € freigegeben. ln der Hauptverhandlung selbst wurde ein Betrag
von 60.000,-- € in bar an die Gerichtskasse eingezahlt mit der Weisung, 40.000,-- €
hiervon ebenfalls zur Wiedergutmachung an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten.
Diese Gelder wurden von Verwandten des Angeklagten aufgebracht, bei denen
er ein Darlehen aufgenommen hat. Zudem zeigte der Angeklagte sich gegenüber
den Ermittlungsbehörden kooperativ, etwa indem er auf den bis dahin unbekannten
Mittäter Sebalj hinwies, der zwischenzeitlich ebenfalls verhaftet werden konnte.

III.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften und umfassenden Geständnis
des Angeklagten, der uneidlichen Aussage des Polizeioberkommissars Lange
und den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften
Beweismitteln sowie aus den sonstigen aus dem lnbegriff der Hauptverhandlung
herrührenden Umständen.

IV.

Der Angeklagte hat sich danach wegen der zwischen dem 5. September 2007 und
dem 30. September 2009 verübten Taten der gewerbsäßigen Kennzeichenverletzung
in 518 Fällen schuldig gemacht. Da zu den zwischen dem 1. Oktober 2008 und
16. Juni 2009 verübten weiteren 1.267 Taten nicht sicher für jeden Einzelfall festzustellen

ist, ob der Angeklagte jeweíls selbst mit den Plagiaten handelte oder lediglich den Sebalj

unterstützte, war nach dem Grundsatz in "dubio pro reo" für diese Taten nur die geringere

Begehungsform anzunehmen und der Angeklagte durchgehend
allein wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Kennzeichenverletzung zu verurteilen. Die
Taten stehen zueinander in Tatmehrheit gemäß § 58 StGB.

V.

Der Strafrahmen des § 143 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Markengesetz wegen gewerbsmäßiger
Kennzeichenverletzung reicht von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Für
die Fälle der Beihilfe ermäßigt sich die Höchststrafe gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1
StGB auf zwei Jahre. Bei der Bemessung der Höhe innerhalb der genannten Strafrahmen
hat sich das Gerícht an den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46
StGB ausgerichtet. Dabei wurden zu Gunsten des Angeklagten vor allem sein Be-
mühen um die Wiedergutmachung seiner Steuerschulden, sein generell kooperatives
Verhalten und sein umfassendes Geständnis, in dem sich auch seine Einsicht in das
Unrecht der Tat ausdrückt, berücksichtigt. Die Kammer hat zudem beachtet, dass er selbst

nur Zuarbeiter innerhalb einer größeren Organisation war und, nach seinen
glaubhaften Aussagen, an den einzelnen Geschäften jeweils nur in sehr geringem
Umfang verdiente bzw. im Saldo Verluste machte. Zu Gunsten des Angeklagten
sprach weiterhin seine Vorstrafenfreiheit. Zu Lasten des Angeklagten sprach neben
dem großen Umfang und der professionellen Art des Handelns auch die Tatsache,
dass er selbst nachdem Beschlagnahmen erfolgt waren und ihm dadurch die drohende
Strafverfolgung vor Augen stand, er trotzdem den Handel unverändert weiterführte.
Dies beweist eíne nicht unerhebliche kriminelle Energie. Bei zusammenfassender
Würdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte ist für jede der 518 vollendeten
Taten eine Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe tat- und schuldange-
messen. Für die Beihilfe zu den Taten in Zusammenarbeit mit dem gesondert Verfolgten
Sebalj hat die Kammer jeweils 1 Monat Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessene
Strafe angesetzt. Trotz des verhältnismäßig geringen Erfolgsunwertes
der einzelnen Tat sieht es die Kammer als geboten an, solche kurzfristigen Freiheitsstrafen
aufgrund der intensiven Tatbegehung zu verhängen, da dies ihrer Auffassung
nach im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich
ist.

Unter nochmaliger Abwägung aller zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden
Umstände mit Bezug auf Täter und Tat ist aus den Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe
in Höhe von 2 Jahren zu bilden. Diese ist notwendig, aber auch
ausreichend, um dem Angeklagten das von ihm þegangene Unrecht gebührend vor
Augen zu führen. Hierbei ist zum Unrechtsgehalt aller Taten zusammengenommen
berücksichtigt, dass die einzelnen Tathandlungen gleichförmig in einem engen zeitlichen
und sachlichen Zusammenhang erfolgten. Aus den Gründen, die früher unter
den Gesichtspunkten des Fortsetzungszusammenhangs eine Tateinheit in solchen
Fällen annehmen ließen, berücksichtigt dies die Kammer als Umstand, der das Gesamtunrecht
der tatmehrheitlich begangenen Taten im Verhältnis zu den jeweiligen
Einzeltaten geringer erscheinen lässt. Andererseits erstreckt sich der Gesamttatzeitraum
auf über 1 1/2 Jahre und übersteigt der Gesamtumsatz 1,2 Million Euro, was
sich bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe zu Lasten des Angeklagten auswirkt.

Diese Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 StGB zur Bewährung
ausgesetzt werden. Dem Angeklagten íst nämlich eine positive Sozialprognose zu stellen und

es liegen, nach Gesamtwürdigung der Taten und der Personlichkeit des
Angeklagten, besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung auch bei einer solchen
Strafhöhe rechtfertigen. Der Angeklagte ist erstmals straffällig geworden und
erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er ist sozial gut eingebunden und
geht beständig einer Arbeít nach. Aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung
kann er entsprechend seinen ernsthaften Absichten im regulären Erwerbsleben
wieder Fuß fassen. Nicht zuletzt wegen seines Nachtatverhaltens, sein besonderes
Bemühen um eine Wiedergutmachung des Steuerschadens und des persönlichen
Eindrucks, den die Kammer in der Hauptverhandlung von ihm gewonnen hat, rechtfertigt
sich die Erwartung, dass der Angeklagte sich schon diese Verurteilung zur
Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine
Straftaten mehr begehen wird. lnsbesondere der von dem Angeklagten geleistete
Aufklärungsbeitrag eröffnet dabei die Möglíchkeit, die Vollstreckung der über einem
Jahr liegenden Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, ohne dass in diesem
Punkt die Verteidigung der Rechtsordnung entgegensteht.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.