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13.07.2010 12:17 Alter: 2 Jahr(e)

OLG Frankfurt: Haftung der DENIC für offensichtlich rechtswidrige Domains

Kategorie: Urheberrecht, Markenrecht

Gericht: OLG Frankfurt Entscheidungstyp: Urteil Verkündungsdatum: 17.06.2010 Aktenzeichen: 16 U 239/09

Gericht:

OLG Frankfurt

Aktenzeichen:

16 U 239/09

Verkündungsdatum:

17.06.2010

Entscheidungstyp:

Urteil


Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt
am Main vom 16. November 2009, Az. 2-21 O 139/09, wird zurückgewiesen.  

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.  

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung in der
Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € pro Domainname und hinsichtlich
der Kosten in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 5.000,- € pro Domainnamen bzw. von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.  

Die Revision wird zugelassen.  

Der Streitwert der Berufung wird auf 105.500,- € (100.000,- € Aufhebung der
Domainregistrierungen zzgl. 5.500,- € Kosteninteresse hinsichtlich der übereinstimmenden
Erledigungserklärung).


Gründe

I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Aufhebung der Registrierung von vier Domainnamen in
Anspruch.  

Das Staatsgebiet des Klägers ist in sieben Verwaltungssprengel eingeteilt, welche die
Bezeichnung Regierungsbezirke, nämlich Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken,
Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben, führen. Die Regierungsbezirke werden durch die
Regierungen geleitet, die als Mittelbehörden der allgemeinen und inneren Verwaltung dem
bayerischen Staatsministerium des Inneren unterstehen.  

Die Beklagte ist die genossenschaftlich organisierte deutsche Vergabestelle für Domainnamen
unter der Top Level-Domain "de".  

Im Januar 2008 stellte der Kläger fest, dass die streitgegenständlichen - sowie zwei
weitere, im Laufe des Rechtsstreits gelöschte Domainnamen bei der Beklagten zu Gunsten
mehrerer Firmen mit Sitz in Panama registriert wurden. Als administrativer Kontakt
(Admin-C) sämtlicher Domainnamen war ein Herr Dr. M... M..., wohnhaft in H..., eingetragen.

Der Kläger, der sich in seinem Namensrecht beeinträchtigt sieht, nahm den vorbenannten
Admin-C gerichtlich u.a. auf Unterlassen der Mitwirkung an der Registrierung und auf
Verzicht auf die streitgegenständlichen Domainnamen in Anspruch; insoweit erging am 21. Mai
2008 ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil des Landgerichts München I.  

Der beklagte Admin-C gab teilweise vor und teilweise nach Erlass des Urteils seine Stellung
bzgl. der Domainnamen auf, woraufhin neue administrative Kontaktpersonen eingetragen
wurden. Die Domainnamen "regierung-niederbayern.de" und "regierung-oberbayern.de" wurden
mit Datum vom 23. März 2009 durch den jeweiligen Domaininhaber gelöscht und aufgrund der
zugunsten des Klägers bestehenden Dispute-Einträge in dessen Namen registriert. Insoweit
haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mittlerweile vom
Landgericht München I auf Antrag des Klägers gegen die Domaininhaber erlassene
Versäumnisurteile konnten diesen unter der angegebenen  Anschrift des Admin-C bislang nicht
zugestellt werden.  

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur
Löschung der Domains verpflichtet ist.  

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 230 bis
232 d.A.) Bezug genommen.  

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, da der Kläger von der Beklagten "jedenfalls
aufgrund der besonderen Konstellation im vorliegenden Fall" die gewünschte Aufhebung
verlangen könne. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 233 bis 240 d.A.) wird verwiesen.  


Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beanstandet, dass das
Landgericht die von dem Bundesgerichtshof postulierten Grundsätze für eine Störerhaftung
der Beklagten übergehe.
Eine offensichtliche, mögliche Handlungspflichten der Beklagten auslösende Rechtsverletzung
könne danach allenfalls gegeben sein, wenn der Domainname mit dem Zeichen, an dem ein Recht
geltend gemacht werde, identisch sei und das Zeichen über eine überragende Verkehrsgeltung
verfüge. Die streitgegenständlichen Bezeichnungen, für die der Kläger Namensrechte in
Anspruch nehme, seien jedoch weder bekannt noch berühmt; zudem fehle es an der geforderten
Identität. Eine Ausnahme von dem Berühmtheits- und Identitätserfordernis könne nicht
gemacht werden, da dem im Einzelfall zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten eine
tatsächliche und rechtliche Prüfung des Einzelfalls nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung nicht zugemutet werden könne.
Das Landgericht könne die Löschungspflicht der Beklagten auch nicht damit begründen, dass
das Klageziel des Klägers bereits Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen sei. Die
gegen die Domaininhaber erlangten Versäumnisurteile seien mangels wirksamer Zustellung
nicht rechtskräftig; das gegen den Admin C erlangte rechtskräftige Versäumnisurteil könne
die Beklagte nicht zur Löschung verpflichten, da es inhaltlich keine Löschung ausgesprochen
habe und nicht gegen den Domaininhaber gerichtet gewesen sei.  

Im Übrigen verwahrt sich die Beklagte gegen den Vorwurf des Landgerichts, es gäbe weitere
"Merkwürdigkeiten" und die Verhaltensweise der Beklagten in einigen Teilbereichen auch
während des Prozessverlaufs sei nicht vollständig nachvollziehbar. Fakt sei, dass der
Kläger mit seiner Klage gegen den Admin-C zu seinem eigenen Nachteil eine falsche
Prozessstrategie gewählt habe und diese Folgen nicht auf die Beklagte abwälzen könne.  

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2009, Az. 2 - 21 O 139/09,
abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie die Parteien nicht für erledigt erklärt
haben.

 

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Entgegen der Auffassung der Beklagten reiche bereits
die Vorlage eines rechtskräftigen Titels gegen den Admin-C aus, um die Beklagte nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Löschung der Domainnamen zu verpflichten. Ein
rechtskräftiges Urteil gegen den Admin-C berechtige die Beklagte zu einer außerordentlichen
Kündigung des Registrierungsvertrags mit dem Domaininhaber, so dass die Löschung des
Domainnamens keinerlei Haftungsrisiko für die Beklagte beinhalte.

Die Beklagte sei auch wegen Offenkundigkeit der durch die Registrierung der Domainnamen
begründeten Verletzung des Namensrechts des Klägers zur Löschung verpflichtet. Das
Erfordernis der Berühmtheit gelte nicht im Fall der Verletzung des Namens von Regierungen.

Zudem läge auch die geforderte Identität vor, da sich der Schutz der Namen der bayerischen
Regierungen nicht nur auf die amtlichen Bezeichnungen, sondern auch auf die im Verkehr
allgemein gebräuchlichen Bezeichnungen beziehe.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.  Der nach Ablauf der Schriftsatznachlassfrist
eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 10. Mai 2010 war nicht zu berücksichtigen.  

II.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.  

Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte
auf Löschung bzw. Aufhebung der streitgegenständlichen Domains bejaht. Dieser Anspruch
folgt aus § 12 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen der Störerhaftung, gestützt auf den
Umstand, dass die Beklagte mit der Registrierung der Domains eine Ursache für eine zum
Nachteil des Klägers eingetretene Rechtsverletzung gesetzt hat.  

Beide Parteien beziehen sich zur Untermauerung ihres Standpunkts zunächst zu Recht auf die
"ambiente"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2001 (BGHZ 148, 13), in der sich
dieser grundlegend mit den Voraussetzungen für eine Störerhaftung der Beklagten für die
Verletzung der Rechte Dritter durch angemeldete Domainnamen beschäftigt. Danach setzt die
Annahme der Störerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich
danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen den Umständen nach
eine Prüfung zuzumuten ist. Dabei treffen die Beklagte bei der Erstregistrierung keinerlei
Prüfungspflichten. Aber auch wenn die Beklagte - wie vorliegend - von einem Dritten auf
eine angebliche Verletzung dessen Rechte hingewiesen wird, treffen sie nur eingeschränkte
Prüfungspflichten: In dieser zweiten Phase ist die Beklagte nur gehalten, eine
Registrierung zu löschen, wenn sie ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen
kann, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletzt. Bei solchen offenkundigen,
von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten unschwer zu erkennenden Rechtsverstößen
kann von der Beklagten erwartet werden, dass sie die Registrierung aufhebt.
Ein solcher unschwer zu erkennender Rechtsverstoß liegt nach der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs dann vor, wenn der Beklagten ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel
gegen den Inhaber des Domainnamens auf Unterlassung der Bezeichnung vorliegt oder wenn die
Rechtsverletzung derart eindeutig ist, dass sie sich ihr aufdrängen muss, was beieiner
Markenrechtsverletzung allenfalls dann der Fall ist, wenn der Domainname mit einer
berühmten Marke identisch ist, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in
allgemeinen Verkehrskreisen verfügt, und wenn sich diese Umstände auch den Mitarbeitern der
Beklagten ohne weiteres erschließen (BGH, a.a.O.).  

Nach diesen Grundsätzen kommt es zunächst nicht darauf an, ob der Beklagten
"Merkwürdigkeiten" und "nicht nachvollziehbare Verhaltensweisen" vorgehalten werden können;
auch ist es nicht gerechtfertigt, in einer "Gesamtschau" die von dem Bundesgerichtshof
aufgestellten Grundsätze aufzuweichen. Dessen ungeachtet ist vorliegend auch auf der Basis
dieser Grundsätze mit dem Landgericht eine Störerhaftung der Beklagten zu bejahen. Zwar ist
es nach Auffassung des Senats nicht ausreichend, dass ein rechtskräftiges Versäumnisurteil
bislang allein gegen den damaligen Admin-C ergangen ist (1.); die Störerhaftung ergibt sich
aber aus dem Umstand einer offenkundigen Namensrechtsverletzung (2.).  

1. Eine Störerhaftung gegen die Beklagte wegen Vorliegens eines rechtskräftigen Titels
setzt voraus, dass sich dieser Titel gegen den Domaininhaber selbst richtet. Der Kläger
gesteht zwar zu, dass der Bundesgerichtshof in vorbenannter Entscheidung von einem
"rechtskräftigen Urteil gegen den Domaininhaber" spricht, meint aber, daraus könne nicht
der Schluss gezogen werden, dass die Beklagte als Störerin nicht auch dann hafte, wenn ihr
ein rechtskräftiges Urteil gegen den Admin-C vorgelegt werde. Dieser Auffassung vermag der
Senat jedoch nicht zu folgen.  

Bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung,
in der dieser über den konkreten Sachverhalt, der zur Entscheidung anstand, hinaus die
allgemeinen Voraussetzungen für eine Störerhaftung der Beklagten festgelegt hat. Wenn
insoweit die Voraussetzung des Vorliegens eines rechtskräftigen Titels gegen den
Domaininhaber aufgestellt wird, ist bereits nicht ersichtlich, warum angesichts dieser
eindeutigen Festlegung auch ein Urteil gegen den Admin-C ausreichen soll. Zudem weist der
Bundesgerichtshof zu Recht darauf hin, dass es nicht angemessen erscheint, das Haftungs-
und Prozessrisiko, das bei Auseinandersetzungen um die Rechtmäßigkeit eines Domainnamens
dessen Inhaber trifft, auf die Beklagte zu verlagern; der Beklagten ist es deshalb nicht
verwehrt, Dritte, die behaupten, durch einen Domainnamen in ihren Rechten verletzt zu sein,
darauf zu verweisen, mögliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber des Domainnamens geltend zu
machen. Auch dies spricht dafür, dass ein Betroffener zunächst den Domaininhaber selbst in
Anspruch nehmen muss. Darüber hinaus kann die Beklagte nur dann, wenn ihr ein
rechtskräftiges Urteil gegen den Domaininhaber vorgelegt wird, die Domain löschen, ohne
Gefahr zu laufen, anschließend erfolgreich von dem Domaininhaber wegen einer
vertragswidrigen Kündigung in Anspruch genommen zu werden. Das gegen den Admin-C erlangte
Urteil wirkt nämlich nicht für und gegen den Domaininhaber; die Rechtskraft des Urteils
stünde damit einem erneuten Rechtsstreit zwischen Domaininhaber und der Beklagten mit
anderem Ausgang nicht entgegen. Auch zeigen die Besonderheiten des Falles auf, dass die
Vorlage eines Urteils gegen den Admin-C nicht zur Störerhaftung der Beklagten führen kann.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der beklagte Admin-C des maßgeblichen
Versäumnisurteils teilweise vor und teilweise nach Erlass des Urteils seine Position als
administrativer Kontakt aufgegeben hat, so dass das Urteil gegen ihn nicht mehr
vollstreckbar war. Es ist jedoch nicht zumutbar, den Mitarbeitern der Beklagten die
Verantwortung dafür aufzuerlegen, aus einem solchen Urteil die Berechtigung bzw.
Verpflichtung der Beklagten zur Löschung der Domainregistrierungen herzuleiten. Dies gilt
umso mehr, als der Tenor des Versäumnisurteils lediglich die Verpflichtung des Admin-C
(u.a.) zum "Verzicht" auf die streitgegenständlichen Domains enthält und die Sachbearbeiter
mangels Tatbestands und Entscheidungsgründe auch gar nicht in der Lage sind
nachzuvollziehen, aus welchem Grund der Admin-C zu einem "Verzicht" verurteilt worden ist.

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass es dem Kläger nicht verwehrt oder gar unmöglich
gewesen wäre, von Anfang an die Domaininhaber selbst gerichtlich in Anspruch zu nehmen,
obwohl sie in Panama sitzen. Nach Ziff. VIII der Domainrichtlinien ist, wenn der
Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, der Admin-C zugleich
Zustellungsbevollmächtigter i.S. von § 184 ZPO. Also können Klagen gegen Domaininhaber mit
Sitz im Ausland in Deutschland dem betreffenden Admin-C zugestellt werden. Dass eine
Zustellung zunächst auch möglich war, zeigt der Umstand, dass der Kläger ein
rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den Admin-C erwirkt hat und auch die Klagen gegen
die Domaininhaber zunächst ordnungsgemäß an den Admin-C zugestellt werden konnten.  

2. Die Beklagte ist jedoch wegen Vorliegens einer eindeutigen, sich aufdrängenden
Namensrechtsverletzung zur Löschung der Domainregistrierungen verpflichtet. In seiner
Ambiente-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof für den Bereich des Markenrechts
entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung für die Beklagte allenfalls dann
offensichtlich sein könne, wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch sei, die
über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt. Diese
Grundsätze sind zwar nach einem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgericht
Frankfurt am Main vom 28. Juli 2009 (Az. 6 U 29/09) auch bei Verletzungen des Rechts an
geschäftlichen Bezeichnungen und des Namensrechts in gleicher Weise anzuwenden. Vorliegend
besteht jedoch, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, eine Besonderheit darin,
dass es sich bei den geschützten Namen um die offiziellen Bezeichnungen der Regierungen der
Regierungsbezirke des Klägers handelt. In diesem Zusammenhang bedarf es aber keines
Erfordernisses der "Berühmtheit". Im Rahmen einer Markenrechtsverletzung durch einen
Domainnamen soll das Erfordernis der Berühmtheit und der überragenden Verkehrsgeltung
sicherstellen, dass angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die sich
bei der Prüfung einer Markenrechtsverletzung ergeben können, nur solche Rechtsverletzungen
zu einer Störerhaftung der Beklagten führen können, die sich den Mitarbeitern der Beklagten
ohne weiteres erschließen. Auch im Bereich des allgemeinen Namensrechts macht eine
entsprechende Einschränkung Sinn, weil - wie das Landgericht zu Recht ausführt - der
persönliche Name grundsätzlich nicht geeignet ist, eine Alleinstellung zu beanspruchen, da
mehrere Personen denselben Namen tragen können. Bei den vorliegenden Namen wird jedoch
bereits durch die Bezeichnung "Regierung" in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter
geographischer Regionen deutlich, dass der Name allein einer staatlichen Stelle zugeordnet
sein kann, sie weist damit auch einen Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine
namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, eindeutig auf einen bestimmten Namensträger hin, der
allein als Rechtsinhaber in Betracht kommen kann, während gleichnamige Dritte, die
ebenfalls zur Registrierung des Domainnamens berechtigt sind, nicht existieren können.

Zugleich wird damit - auch für einen Sachbearbeiter der Beklagten - deutlich, dass durch
eine Namensanmaßung durch eine - noch dazu in Panama sitzende - Privatperson bzw. ein
privates Unternehmen eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst wird. Soweit ein
Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB zudem die Verletzung schutzwürdiger Interessen des
Namensträgers voraussetzt (BGH, NJW-RR 2002, 1401), liegt diese zumindest darin, dass damit
der unzulässige Eindruck erweckt wird, die Verwendung des Namens sei autorisiert; dass
demgegenüber berechtigte Interessen der Domaininhaber vorrangig schutzwürdig seien, ist
offenkundig fernliegend.  

Die Beklagte kann sich dabei auch nicht darauf berufen, dass die Behördenbezeichnungen, an
denen der Kläger Namensrechte beansprucht, jeweils" Regierung von..." lauten, während die
Domainnamen auf die Einfügung des "von" verzichten. Unstreitig können auch Abkürzungen
Namensschutz erfahren, da der Verkehr dazu neigt, längere Bezeichnungen in einer die
Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (MünchKomm/Bayreuther,
5. A., § 12 BGB Rn. 44). Sie sind dann schutzfähig, wenn sie für sich genommen hinreichend
unterscheidungskräftig und geeignet sind, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen, und
wenn zwischen zwei Bezeichnungen keine Verwechslungsgefahr besteht (MünchKomm/Bayreuther,
a.a.O. Rn. 44, 101). Eine solche Verwechslungsgefahr ist vorliegend aber nicht ersichtlich.

Es macht im allgemeinen Verständnis keinen Unterschied, ob von einer "Regierung von
Oberbayern" oder von einer "Regierung Oberbayern" die Rede ist; entsprechend fehlt auch den
derzeitigen Internetadressen der Regierungen der Zusatz "von", ohne dass dies zu
Verwirrungen führen würde. Durch das Weglassen der Präposition wird weder ein neuer Begriff
oder Name geschöpft noch verlieren die Namen derart ihre Prägung, dass eine fehlende
Identität angenommen werden müsste. Dabei geht der Senat davon aus, dass sich diese
Umstände, die für eine offenkundige Rechtsverletzung sprechen, auch für die Mitarbeiter der
Beklagten ohne weiteres erschließen, so dass sich ihnen die Rechtsverletzung aufdrängen
muss.  

Die Beklagte ist deshalb unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung verpflichtet, die
streitgegenständlichen Domains aufzuheben. Zudem muss sie die Kosten tragen, soweit der
Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, da sie zur Löschung der
bereits aufgehobenen Domains verpflichtet war, § 92 a ZPO.  

III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 S.
1 und 2 ZPO.


Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat und der Fortbildung des Rechts dient. Der Senat führt die Grundsätze der
ambiente-Entscheidung insofern fort, als er in dem besonderen Fall des Namens einer
öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft das Erfordernis der Berühmtheit verneint und die
Namensidentität weit auslegt.  

Für den Streitwert setzt der Senat pro Domainname 25.000,- € an. Hinzu kommt das
Kosteninteresse hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des
Rechtsstreits auf der Basis von 50.000,- €.

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