Film-Einzelbilder
UrhG § 91 (gültig bis 30.6.2002)
Die Nutzung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder ist jedenfalls
dann keine filmische Verwertung im Sinne des § 91 UrhG, wenn die Lichtbilder weder im
Rahmen der Auswertung des Filmwerkes noch in Form eines Films genutzt werden.
BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 128/07 - OLG München
LG München I
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 5. Juli 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der B.
-Gesellschaft mbH (nachfolgend: Zedentin) wegen der Verwertung von einzelnen Bildern aus
Filmen auf SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens in Anspruch.
Die Klägerin und die Zedentin sind Filmhersteller. Zu ihren Produktionen gehören die Filme
„Das Boot“, „Schtonk“ und „Die Manns - Ein Jahrhundertroman“ (Klägerin) sowie „Emil und die
Detektive“, „Das fliegende Klassenzimmer“ und „Bibi Blocksberg“ (Zedentin).
Die Beklagte unterhält im Internet unter der Bezeichnung „Deutscher Fernsehdienst“ ein
Online-Archiv, in das sie etwa 400.000 Einzelbilder aus Filmen eingestellt hat.
Interessenten können sich Verkleinerungen dieser Bilder (sogenannte thumbnails) ansehen und
die gewünschten Fotos gegen Bezahlung herunterladen. Die Beklagte hat in ihr Archiv 593
einzelne Bilder aus den oben genannten Filmen der Klägerin und der Zedentin ohne deren
Zustimmung aufgenommen.
Die Klägerin sieht darin eine Verletzung der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte an
den Lichtbildern (§§ 72, 91 UrhG) und den Filmträgern (§ 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG). Sie
nimmt die Beklagte auf Zahlung von SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens in Höhe von 71.160 € in Anspruch.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die
Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG München GRUR-RR
2008, 228). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne einen Schadensersatzanspruch
nach § 97 Abs. 1 UrhG weder aus einer Verletzung des Rechts an den Lichtbildern aus § 91
UrhG oder § 72 UrhG noch aus einem Eingriff in das Recht an den Filmträgern aus § 94 Abs. 1
Satz 1, § 95 UrhG herleiten.
Die Klägerin könne den Schadensersatzanspruch nicht auf das Recht des Filmherstellers aus §
91 UrhG zur filmischen Verwertung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstehenden
Lichtbilder stützen. Der Begriff der filmischen Verwertung sei eng auszulegen und auf das
zu begrenzen, was der Filmhersteller konkret zur Verwertung eines von ihm hergestellten
Films benötige. Danach habe die Beklagte weder selbst eine filmische Verwertung vorgenommen
noch an einer unbefugten filmischen Verwertung durch Dritte teilgenommen. Die Klägerin habe
keine Beispiele für Eingriffe in das Recht zur filmischen Verwertung der Lichtbilder
vorgetragen. Allein auf die Möglichkeit, dass die Beklagte oder die Archivnutzer dieses
Recht beeinträchtigt haben könnten, könne ein Schadensersatzanspruch nicht gestützt werden.
Die Klägerin könne ihren Schadensersatzanspruch auch nicht mit einer Verletzung des Rechts
der Lichtbildner an den Lichtbildern aus § 72 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG begründen. Die
Rechte, die die Beklagte zur Bereitstellung der Einzelbilder in ihrem Archiv benötige,
stünden den Lichtbildnern zu. Die Klägerin habe nicht ausreichend zu ihrer pauschalen und
bestrittenen Behauptung vorgetragen, die Lichtbildner hätten diese Rechte den
Filmherstellern eingeräumt. Sie habe in der Berufungsverhandlung zwar um Gelegenheit
gebeten, die entsprechenden Verträge vorlegen zu können. Diese Gelegenheit habe ihr aber
nicht mehr gegeben werden können. Der ergänzende Sachvortrag wäre gemäß §§ 530, 521 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 282 Abs. 1 ZPO verspätet gewesen. Eine Schriftsatzfrist habe daher nicht gewährt werden können.
Der Klägerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen eines Eingriffs in das Recht des
Filmherstellers am Filmträger aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG zu. Es sei schon nicht
ersichtlich, dass es sich bei den Fotos im Archiv der Beklagten um Kopien aus den
geschützten Filmträgern handele.
II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend
angenommen, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts zur filmischen Verwertung der Lichtbilder aus § 91 UrhG zusteht (dazu 1). Ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts an den Lichtbildern aus § 72 UrhG kann dagegen mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden (dazu
2). Unter diesen Umständen ist über den nur hilfsweise geltend gemachten
Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts am Filmträger aus § 94 Abs. 1 Satz
1, § 95 UrhG nicht zu entscheiden (dazu 3).
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin den
Schadensersatzanspruch nicht auf das Recht des Filmherstellers aus § 91 UrhG zur filmischen
Verwertung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder stützen kann.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon
ausgegangen, dass im Streitfall die bis zum 30. Juni 2002 geltende Vorschrift des § 91 UrhG
und nicht die seit dem 1. Juli 2002 geltende Bestimmung des § 89 Abs. 4 UrhG anzuwenden
ist, weil die in Rede stehenden Filme vor dem 1. Juli 2002 hergestellt und die
entsprechenden Verträge mit den Lichtbildnern - also den Kameraleuten - vor dem 1. Juli
2002 geschlossen worden sind (§ 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG). Nach § 91 UrhG erwirbt der
Filmhersteller die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines
Filmwerkes entstehenden Lichtbilder (Satz 1); dem Lichtbildner stehen insoweit keine Rechte
zu (Satz 2).
b) Im Streitfall geht es allein um die Frage, ob die Beklagte das Recht der Klägerin und
der Zedentin zur filmischen Verwertung der bei Herstellung der Filmwerke entstandenen
Lichtbilder dadurch verletzt hat, dass sie 593 Einzelbilder aus diesen Filmwerken in ihr
Online-Archiv aufgenommen und zum Betrachten und Herunterladen angeboten hat. Die Klägerin
hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine anderen Beispiele für Eingriffe in
das Recht zur filmischen Verwertung der Lichtbilder vorgetragen. Die Revision macht auch
nicht geltend, das Berufungsgericht habe Sachvortrag der Klägerin zur Verwertung der
Lichtbilder durch die Beklagte oder die Nutzer des Online-Archivs übergangen. Es bestehen
daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Recht der Klägerin oder der Zedentin
zur filmischen Verwertung der Lichtbilder in anderer Weise als durch Einstellen der Bilder
in ihr Online-Archiv selbst verletzt oder an einer Verletzung dieses Rechts durch Nutzer
ihres Online-Archivs teilgenommen haben könnte. Allein auf die Möglichkeit einer
Beeinträchtigung des Rechts zur filmischen Verwertung der Lichtbilder kann, wie das
Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ein Schadensersatzanspruch nicht gestützt
werden.
c) Die Beklagte hat das Recht der Klägerin und der Zedentin zur filmischen Verwertung der
bei Herstellung der Filmwerke entstandenen Lichtbilder nicht dadurch verletzt, dass sie 593
Einzelbilder aus diesen Filmwerken in ihr Online-Archiv aufgenommen und zum Betrachten und
Herunterladen angeboten hat.
aa) Es bestehen unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, was unter einer filmischen
Verwertung im Sinne des § 91 UrhG zu verstehen ist.
(1) Nach einer Ansicht - der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat - erwirbt der
Filmhersteller mit dem Recht zur filmischen Verwertung der bei Herstellung des Filmwerkes
entstandenen Lichtbilder nach § 91 UrhG lediglich das Recht, die Lichtbilder insoweit zu
verwerten, als er diese zur Auswertung des Filmwerkes benötigt. Danach ist eine Verwertung
der Lichtbilder jedenfalls im Rahmen der Vervielfältigung oder VerbreitungVerbreitung
Die (öffentliche) Weiterzugeben und zu Vervielfältigung eines Werkes, der
öffentlichen Vorführung oder Zugänglichmachung oder der Funksendung des Filmwerkes
gestattet (Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 91 UrhG Rdn. 7; Schulze in
Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 91 Rdn. 9 f.; Wandtke/Bullinger/Manegold, UrhR, § 91 UrhG
Rdn. 7; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 91 Rdn. 9). Darüber hinaus ist nach
dieser Auffassung grundsätzlich eine Verwertung der Lichtbilder zur Werbung für das
Filmwerk zulässig, wobei allerdings unterschiedliche Ansichten darüber bestehen, ob dem
Filmhersteller nur die filmische Werbung erlaubt ist (Schricker/Katzenberger aaO § 91 UrhG
Rdn. 7; Wandtke/Bullinger/Manegold aaO § 91 UrhG Rdn. 7; Möhring/Nicolini/Lütje aaO § 91
Rdn. 9) oder auch die Werbung in anderen Medien - wie etwa mit Filmbildern auf Plakaten, in
Zeitungen und Zeitschriften oder im Internet (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO Rdn. 9;
vgl. auch J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 91 UrhG Rdn. 12).
(2) Nach einer weitergehenden Ansicht erfasst § 91 UrhG jede Verwertung der Lichtbilder in
filmischer Form (J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 91 UrhG Rdn. 11). Danach sollen
dem Filmhersteller auch das Abklammern von Einzelbildern (sogenannte Klammerteilauswertung)
und die isolierte Nutzung der Lichtbilder in anderen Filmen oder filmischen Medien
gestattet sein.
bb) Es kann dahinstehen, welcher dieser Auffassungen der Vorzug zu geben ist. Die Nutzung
der bei Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder ist jedenfalls dann keine
filmische Verwertung im Sinne des § 91 UrhG a.F., wenn die Lichtbilder - wie im Streitfall
- weder im Rahmen der Auswertung des Filmwerkes noch in Form eines Films genutzt werden
(vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 91 Rdn. 11; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO §
91 UrhG Rdn. 13; vgl. weiter die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S.
101 zu § 101 [später § 91], die als Beispiel einer außer-filmischen Nutzung die Verwendung
der Einzelbilder eines Filmwerkes zur Illustration des Romans nennt, der als Filmvorlage
diente). Das Einstellen von Einzelbildern aus verschiedenen Filmen in ein Online-Archiv
kann entgegen der Ansicht der Revision nicht bereits deshalb als filmische Verwertung
angesehen werden, weil die Beklagte ihr Internet-Angebot als „Online-Archiv für Filmszenen“
bewirbt. Die Beklagte bringt damit lediglich zum Ausdruck, dass die in das Online-Archiv
aufgenommenen Bilder aus Filmen stammen. Allein die Herkunft der Lichtbilder aus einem Film
hat nicht zur Folge, dass deren Nutzung als filmische Verwertung im Sinne des § 91 UrhG
anzusehen ist. Anderenfalls wäre jegliche Nutzung von Lichtbildern aus Filmwerken als
filmische Verwertung einzustufen und hätte die Beschränkung des Rechtserwerbs des
Filmherstellers auf die Rechte zur filmischen Verwertung keine Bedeutung.
2. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Klägerin
könne ihren Schadensersatzanspruch nicht mit einer Verletzung des Rechts an den
Lichtbildern aus § 72 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG begründen.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die von der
Beklagten zur Bereitstellung der Einzelbilder in ihrem Online-Archiv benötigten Rechte zur
außerfilmischen Verwertung der bei Herstellung der Filmwerke entstandenen Lichtbilder gemäß
§ 72 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG den Lichtbildnern zustehen. Es hat weiterhin von der
Revision unbeanstandet angenommen, die Klägerin habe nicht ausreichend zu ihrer pauschalen
und bestrittenen Behauptung vorgetragen, die Lichtbildner hätten diese Rechte den
Filmherstellern eingeräumt.
b) Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht der Klägerin nicht die in
der Berufungsverhandlung erbetene Gelegenheit gegeben hat, ihren Vortrag zur Übertragung
dieser Rechte unter Vorlage der mit den Kameraleuten geschlossenen Verträge zu ergänzen.
aa) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 Fall 2 ZPO (nur) zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom
Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar für unerheblich gehalten worden ist. Danach darf
eine Partei neue Behauptungen und Beweismittel (§ 282 Abs. 1 ZPO) vorbringen, die vom
Standpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet entscheidungserheblich sind, vom
Erstgericht jedoch ersichtlich für unerheblich erachtet wurden.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Auf das vom Berufungsgericht zutreffend als
entscheidungserheblich angesehene Vorbringen der Klägerin zur vertraglichen Einräumung der
Rechte an den Einzelbildern durch die Kameraleute der Filme kam es nach dem Urteil des
Landgerichts nicht an, weil das Einstellen der Bilder in das Online-Archiv und das Angebot
zum Herunterladen der Bilder nach Ansicht des Landgerichts das Recht der Klägerin und der
Zedentin zur filmischen Verwertung der Lichtbilder beeinträchtigte.
bb) Allerdings genügt es für die Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 ZPO nicht,
dass sich erst aus dem Urteil des Erstgerichts ergibt, dass dieses einen Gesichtspunkt für
unerheblich erachtet hat. Vielmehr ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift die Zulassung
neuen Vorbringens nur geboten, wenn die Rechtsansicht des Erstgerichts den
erstinstanzlichen Vortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein
Verfahrensfehler gegeben wäre, mit ursächlich dafür geworden ist, dass sich das
Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert. Das kommt unter anderem dann in
Betracht, wenn die erkennbare rechtliche Beurteilung des Streitverhältnisses durch den
Erstrichter die Partei davon abgehalten hat, zu einem bestimmten Gesichtspunkt weiter
vorzutragen (BGH, Urt. v. 19.2.2004 - III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927 f.; Urt. v. 23.9.2004
- VII ZR 173/03, NJW-RR 2005, 167, 168 f.; Urt. v. 30.6.2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006,
1292, 1293; Urt. v. 22.2.2007 - III ZR 114/06, NJW-RR 2007, 774, 775).
So verhält es sich hier. Das Landgericht hat die Parteien in der Sitzung vom 6. Juli 2006
darauf hingewiesen, dass die Verneinung von Ansprüchen des Filmproduzenten aus § 91 UrhG
und § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht mit der Praxis in Einklang stehen dürfte, da in diesem
Fall die Filmproduzenten rechtlich nicht in der Lage wären, Redaktionen oder Herausgebern
von Filmzeitschriften oder Fernsehprogrammen Einzelbilder zur Verfügung zu stellen. Im
Hinblick auf diesen Hinweis durfte die Klägerin annehmen, dass es für den Erfolg ihrer
Klage nicht auf eine Verletzung der von den Kameraleuten übertragenen Rechte an den
Lichtbildern aus § 72 UrhG ankommt. Es bestand für sie daher keine Veranlassung, die
Verträge mit den Kameraleuten bereits in erster Instanz vorzulegen.
cc) Das Berufungsgericht hat die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung am 5. Juli
2007 darauf hingewiesen, dass es den Streitfall materiell-rechtlich anders als das
Landgericht beurteilt und es deshalb auf die vertraglichen Vereinbarungen mit den
Kameraleuten ankommen könnte. Es hätte der Klägerin daher - in Fortführung der Regelung des
§ 139 Abs. 2 ZPO - Gelegenheit geben müssen, sich auf seine gegenüber der Auffassung des
Erstgerichts abweichende rechtliche Beurteilung einzustellen und deshalb erforderlich
gewordene neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen (vgl. Begründung zum
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 101;
BGH NJW-RR 2004, 927).
Dem steht - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht entgegen, dass die
Klägerin mit Rücksicht auf die bislang fehlende höchstrichterliche Rechtsprechung zur
Abgrenzung zwischen filmischer und außerfilmischer Verwertung damit hätte rechnen müssen,
dass das Berufungsgericht eine andere Rechtsauffassung als das Landgericht vertritt, und
dass sie zudem daraus, dass das Landgericht im Wege des Grundurteils zunächst eine Klärung
dieser umstrittenen Rechtsfrage herbeiführen wollte, hätte schließen können, dass auch eine
engere Auslegung des Begriffs „filmische Verwertung“ in Frage kommt. Die Klägerin war nicht
im Hinblick auf §§ 530, 521 Abs. 2 ZPO, § 296 Abs. 1 ZPO und § 525 Satz 1, § 282 ZPO
gehalten, bereits zu einem früheren Zeitpunkt - etwa in der Berufungserwiderung - zur
Übertragung der Rechte an den Lichtbildern aus § 72 UrhG vorzutragen. Der Berufungsbeklagte
braucht nicht vorsorglich Tatsachenbehauptungen und Beweisangebote vorzubringen, auf die es
nach dem angefochtenen Urteil nicht ankam. Er darf sich vielmehr darauf verlassen, dass ihm
das Berufungsgericht, soweit es dem Erstrichter nicht folgen will, nach § 139 Abs. 2 ZPO
einen entsprechenden Hinweis erteilt und danach hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gibt
(vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.1.1991 - 1 BvR 1635/89, NJW 1992, 678, 679; BGH, Urt. v.
15.1.1981 - VII ZR 147/80, NJW 1981, 1378 f.; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 531
Rdn. 3; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 531 Rdn. 19).
dd) Das Berufungsurteil beruht auch auf der Verletzung der § 139 Abs. 2, § 531 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 Fall 2 ZPO. Die Revision hat vorgetragen, dass die Klägerin bei Gewährung der
beantragten Schriftsatzfrist unter Vorlage der Verträge dargetan hätte, dass die
Kameraleute der in Rede stehenden Filme der Klägerin und der Zedentin die Rechte an den
Lichtbildern eingeräumt haben.
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch
wegen einer Verletzung der Rechte des Filmherstellers am Filmträger aus § 94 Abs. 1 Satz 1,
§ 95 UrhG nicht zu, kann gleichfalls keinen Bestand haben. Die Klägerin hat den
Schadensersatzanspruch in erster Linie auf eine Verletzung des Rechts an den Lichtbildern
aus § 72 UrhG und nur hilfsweise auf eine Verletzung des Rechts an den Filmträgern aus § 94
Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG gestützt. Da der auf eine vertragliche Einräumung der Rechte an
den Lichtbildern aus § 72 UrhG gestützte Hauptantrag nicht mit der vom Berufungsgericht
gegebenen Begründung abgewiesen werden kann (vgl. oben unter II 2), kann über den auf eine
Verletzung des Rechts an den Filmträgern aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG gestützten
Hilfsantrag noch nicht entschieden werden.
Das Revisionsgericht kann den Klageantrag als Prozesserklärung selbst auslegen (BGH, Urt.
v. 22.4.2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Tz. 9 = WRP 2009, 1001 - Internetvideorecorder,
m.w.N.). Zur Auslegung des Klageantrags ist der Klagevortrag heranzuziehen. Daraus ergibt
sich, dass die Klägerin den Schadensersatzanspruch in erster Linie mit einer Verletzung des
Rechts an den Lichtbildern begründet hat. Dieses Recht steht, soweit es um eine filmische
Verwertung der bei Herstellung des Filmwerkes entstandenen Lichtbilder geht, nach § 91 UrhG
dem Filmhersteller und im Übrigen nach § 72 UrhG dem Lichtbildner zu. Die Klägerin hat
insoweit zum einen geltend gemacht, sie und die Zedentin hätten die Rechte an den
Lichtbildern nach § 91 UrhG erworben; zum anderen hat sie sich darauf berufen, die
Kameraleute hätten ihr und der Zedentin die Rechte an den Lichtbildern aus § 72 UrhG
vertraglich eingeräumt.
Darüber hinaus hat die Klägerin den Zahlungsanspruch auf eine Verletzung des Rechts an den
Filmträgern aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG gestützt. Dieses Recht steht dem
Filmhersteller zu, also der Klägerin und der Zedentin. Da es sich bei dem Recht am
Lichtbild und dem Recht am Filmträger um unterschiedliche Schutzrechte handelt, die
nebeneinander bestehen (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 91 Rdn. 3; vgl. auch
Schricker/Katzenberger aaO § 91 UrhG Rdn. 5), hat die Klägerin damit nicht nur eine andere
Begründung für den Schadensersatzanspruch gegeben, sondern einen anderen Klagegrund für
diesen Anspruch geltend gemacht (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755,
756 f. = WRP 2000, 804 - Telefonkarte).
Die Klägerin hat den auf eine Verletzung des Rechts an den Filmträgern gestützten Anspruch
zunächst zwar neben dem auf eine Verletzung des Rechts an den Lichtbildern gestützten
Anspruch erhoben (Klageschrift vom 3.1.2006, S. 7). Sie hat später aber ausdrücklich
erklärt, dass sie den auf das Leistungsschutzrecht des Filmproduzenten gestützten
Schadensersatzanspruch nur hilfsweise geltend macht (Schriftsatz vom 10.4.2006, S. 6).
III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird zunächst darüber zu entscheiden haben, ob der Klägerin ein
Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts an den Lichtbildern aus § 72 UrhG
zusteht, das die Kameraleute - nach dem bislang unberücksichtigt gebliebenen Vorbringen der
Klägerin - ihr und der Zedentin übertragen haben. Über den hilfsweise geltend gemachten
Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts der Filmhersteller an den
Filmträgern aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG wird nur zu entscheiden sein, wenn der
Hauptantrag keinen Erfolg haben sollte. Vorsorglich weist der Senat insoweit auf Folgendes
hin:
Schutzgegenstand des Rechts des Filmherstellers aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG ist nicht
der Filmträger als materielles Gut, sondern die im Filmträger verkörperte organisatorische
und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers. Deshalb erfasst dieses Recht auch solche
den Film betreffenden Verwertungshandlungen, die vom Filmträger nicht unmittelbar Gebrauch
machen (BGHZ 175, 135 Tz. 16 - TV-Total). Es kommt daher - anders als das Berufungsgericht
wohl gemeint hat - nicht darauf an, ob es sich bei den Fotos im Online-Archiv der Beklagten
um unmittelbare Kopien aus den Filmträgern handelt. Vielmehr reicht es aus, dass diese
Fotos - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - aus den auf Filmträgern aufgenommenen
Filmen stammen.
Da die organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers für den gesamten
Film erbracht wird, gibt es zudem keinen Teil des Films, auf den nicht ein Teil dieses
Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Deshalb haben auch kleinste Teile von
Filmwerken und Laufbildern - wie hier die den Filmen entnommenen Einzelbilder - einen
schützenswerten wirtschaftlichen Wert und genießen Leistungsschutz nach den § 94 Abs. 1
Satz 1, § 95 UrhG (vgl. BGHZ 175, 135 Tz. 19 - TV-Total, m.w.N.; Schulze in Dreier/Schulze
aaO § 91 Rdn. 11 und § 94 Rdn. 29; vgl. zum Leistungsschutz des Tonträgerherstellers nach §
85 Abs. 1 Satz 1 UrhG BGH, Urt. v. 20.11.2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Tz. 14 = WRP
2008, 308 - Metall auf Metall).
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 31.08.2006 - 7 O 174/06 -
OLG München, Entscheidung vom 05.07.2007 - 6 U 4794/06 -