| Gericht: | LG Hamburg |
| Aktenzeichen: | 308 O 691/09 |
| Verkündungsdatum: | 05.03.2010 |
| Entscheidungstyp: | Urteil |
Tenor:
I. Die einstweilige Verfügungeinstweilige Verfügung
Vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung einer Rechtsposition bis zur Entscheidung in der Hauptsache vom 28.12.2009 wird bestätigt.
II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen NutzungsrechteNutzungsrechte
Das Recht, geschützte Inhalte oder Bezeichnungen zu nutzen an dem Computerspiel „S..the S...5“. Sie verlangt von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, das Computerspiel über Peer to Peer Netzwerke herunterzuladen oder bereitzustellen.
Das Computerspiel ist erstmalig Ende März 2009 in den Handel gekommen.
Die Antragstellerin trägt vor, die Antragsgegnerin wäre Inhaber eines Internetanschlusses, über welchen unerlaubt Dateien mit diesem Computerspiel über ein Peer to Peer Netzwerk zum Download bereitgehalten wurden. Dies wäre am 09.09.2009 um 18:28:20 Uhr unter der IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird …110, am 10.9.2009 um 05:21:12 Uhr unter der IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird …31, ebenfalls am 10.9.2009 um 14:16:18 Uhr unter der IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird …232, am 11.09.2009 um 05:26:07 Uhr unter der IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird …184 und am 11.09.2009 um 19:16:34 Uhr unter der IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird …217 erfolgt.
Diese Daten sind durch Überwachungsmaßnahmen der L..AG erhoben worden, die im Auftrag der Antragstellerin Filesharingsysteme auf das Computerspiel durchsucht. Nachdem das LG Köln im Beschluss vom 30.09.2009 – 9a OH 415/09 – der Deutsche T... AG die AuskunftserteilungAuskunftserteilung
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft gestattet hat, wurde diesen IP-Adressen der Anschluss der Antragsgegnerin zugeordnet.
Die Antragsgegnerin wurde mit Schreiben vom 02.12.2009 abgemahnt, eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.
Die Antragstellerin hat sodann eine einstweilige Verfügungeinstweilige Verfügung
Vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung einer Rechtsposition bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Kammer vom 28.12.2009 – 308 O 691/09 bewirkt. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.
Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügungeinstweilige Verfügung
Vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung einer Rechtsposition bis zur Entscheidung in der Hauptsache vom 28.12.2009 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügungeinstweilige Verfügung
Vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung einer Rechtsposition bis zur Entscheidung in der Hauptsache vom 28.12.2009 aufzuheben und den dieser einstweiligen Verfügung zu Grunde liegenden Antrag abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Antragstellerin hätte einen Verfügungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es fehle an der erforderlichen DringlichkeitDringlichkeit
Interesse an „dringlichem“ Rechtsschutz.
Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe noch nie eine Tauschbörsensoftware auf ihrem Computer installiert oder verwendet. Die streitgegenständliche Datei sei ihr nicht bekannt und habe sich nach ihrer Kenntnis noch nie auf ihrem Computer befunden. Sie habe auf dem Computer Benutzerkonten für sich und ihren Mann eingerichtet. Eine Firewall und ein Virenschutz seien aktiviert gewesen. Keine anderen Personen hätten Zugriff auf den Computer gehabt und der Computer sei kabelgebunden mit dem Internet verbunden. Sie habe ihren Mann bei Inbetriebnahme des Anschlusses belehrt, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Zur Glaubhaftmachung hat die Antragsgegnerin eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 25.02.2010 vorgelegt.
Die Antragsgegnerin behauptet weiter, ihrem Mann sei nicht bekannt, dass sich die streitgegenständliche Datei auf dem Computer befindet. Zur Glaubhaftmachung hat sie eine eidesstattliche Versicherung ihres Mannes vom 25.02.2010 vorgelegt.
Sie trägt vor, über Peer to Peer Netzwerke würden Dateien häufig nur in Bruchstücken ausgetauscht. Einzelne Bruchstücke seien häufig fehlerhaft, entweder aufgrund von Übertragungsfehlern oder weil sogenannte „Leecher-Mods“ eingesetzt würden, die gezielt fehlerhafte Daten liefern. Da die Datei von der L..AG nicht tatsächlich heruntergeladen würde, müsse die L..AG auf den Hashwert vertrauen, der ihr durch den übertragenden Computer mitgeteilt würde. Daher wäre nicht sichergestellt, dass es sich bei der zur Verfügung gestellten Datei auch tatsächlich um das Computerspiel der Antragstellerin handele. Deshalb und auch aus weiteren (vorgetragenen) Gründen wäre das Ermittlungsverfahren der L..AG ungeeignet, Urheberrechtsverletzungen einem Anschluss konkret zuzuordnen. Aber selbst eine korrekte Ermittlung der IP-Adressen durch die L..AG vorausgesetzt wäre jedenfalls nicht sichergestellt, dass nicht die Deutsche T... AG Fehler bei der Zuordnung gemacht hätte. Die Antragsgegnerin meint, nach alldem wäre auch eine StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten) ausgeschlossen.
Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 03.03.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügungeinstweilige Verfügung
Vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung einer Rechtsposition bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist zu bestätigen (§§ 936, 925 Abs. 2 ZPO). Der ihrem Erlass zu Grunde liegende Antrag erweist sich auch nach mündlicher Verhandlung als zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des in der Beschlussverfügung vom 28.12.2009 tenorierten Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG dargelegt und glaubhaft gemacht (nachfolgen I.). Ferner liegt ein Verfügungsgrund vor (nachfolgend II).
I. Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG dargelegt und glaubhaft gemacht.
1. Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers glaubhaft gemacht, Inhaberin der ausschließlichen NutzungsrechteNutzungsrechte
Das Recht, geschützte Inhalte oder Bezeichnungen zu nutzen an dem Computerspiel „S..the S...5“ zu sein.
2. Es ist weiterhin durch eidesstattliche Versicherung eines technischen Mittarbeiters der L..AG glaubhaft gemacht worden, dass am 09.09.2009 um 18:28:20 Uhr unter der IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird …110 am 10.9.2009 um 05:21:12 Uhr unter der IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird …31, ebenfalls am 10.9.2009 um 14:16:18 Uhr unter der IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird …232, am 11.09.2009 um 05:26:07 Uhr unter der IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird …184 und am 11.09.2009 um 19:16:34 Uhr unter der IP-AdresseIP-Adresse
Adresse, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen wird …217 eine Datei mit dem streitgegenständlichen Computerspiel mittels einer Filesharing-SoftwareFilesharing-Software
Filesharing ist das Übermitteln und Verteilen von Dateien mittels Verwendung eines Peer-to-Peer- oder Torrent - Netzwerks, oder über einen sogenannten One-Klick-Hoster. im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und heruntergeladen werden konnte. Dass es sich bei den zum Download angebotenen Dateien um das geschützte Computerspiel handelte, ist weit überwiegend wahrscheinlich. Die Datei hatte den Dateinamen „…S..the S...5….“ und wurde unter Übermittlung eines 40-stelligen Hash-Wertes angeboten, welcher dem Hash-Wert entspricht, unter denen das Computerspiel mit dem gleichen Namen in Tauschbörsen angeboten wird. Soweit die Antragsgegnerin argumentiert, es hätte sich auch um 'Datenmüll' handeln können, der unter demselben Hash-Wert zur Verfügung gestellt wird, so trägt sie dazu nicht substantiiert vor. Der pauschale Hinweis auf sogenannte „Leecher-Mods“, die das Zugänglichmachen nur vortäuschen, ist nicht ausreichend. Hash-Wert und Dateinamen sprechen zunächst mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich um das Computerspiel handelt.
3. Da diese Nutzung der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß §§ 19a und 69c Nr. 4 UrhG ausschließlich der Antragstellerin vorbehalten ist und ohne deren Einverständnis erfolgt ist, war sie widerrechtlich.
4. Die Antragsgegnerin hat für diese Rechtsverletzung nach den Grundsätzen der StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten) einzustehen.
a) Die Antragsgegnerin ist nach den von der Antragstellerin eingeholten Auskünften der Deutsche T... AG Inhaberin des Internetanschlusses, dem die oben unter II.2. genannten IP-Adressen zu den ebenfalls dort genannten Zeiten zugeordnet waren. Das LG Köln hat der Deutsche T... AG mit Beschlüssen vom 30.09.2009 (9 OH 415/09) und vom 02.11.2009 (9 OH 443/09) gemäß § 101 Abs. 9 UrhG die Verwendung der VerkehrsdatenVerkehrsdaten
Verbindungsdaten eines Telekommunikationsdienstes für die Auskünfte gestattet.
b) Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass nicht dargelegt wurde, dass die Zuordnung auf Seiten der Deutsche T... AG mit Sicherheit fehlerfrei erfolgt, so schlägt dies im Ergebnis nicht durch. Zwar gehört grundsätzlich auch die korrekte Zuordnung der IP-Adressen durch den ProviderProvider
Anbieter von Kommunikationsdiensten – hier also der Deutsche T... AG – zu den Tatsachen, die von der Antragstellerin glaubhaft gemacht werden müssen. Dazu gehört auch eine Darstellung von sogenannten Kontrolltatsachen, mit denen die Verlässlichkeit der Angaben geprüft werden können. Diese Kontrolltatsachen kann der Verletzte vorlegen, da sie von seinem AuskunftsanspruchAuskunftsanspruch
Anspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer auf Auskunft gegenüber dem ProviderProvider
Anbieter von Kommunikationsdiensten mit umfasst sind ( Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, § 101 UrhG Rn. 79; im Markenrecht BGH GRUR 2001, 841, 845).
Dies gilt insbesondere, da die Antragsgegnerin regelmäßig keine eigenen Auskunftsansprüche gegen den ProviderProvider
Anbieter von Kommunikationsdiensten hat, ihr also ohne diese Informationen Überprüfungsmöglichkeiten abgeschnitten sind. Im vorliegenden Fall ist jedoch schon alleine durch die Anzahl der Zuordnungen (fünf unterschiedliche IP-Adressen zu unterschiedlichen Zeitpunkten) eine vom InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network) ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
der Antragsgegnerin ausgehende Verletzungshandlung glaubhaft gemacht. Es liegt außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass die Deutsche T... AG fünf unterschiedliche IP-Adressen fünfmalig zufällig genau demselben falschen InternetanschlussInternetanschluss
Ein Internetanschluss bezeichnet generell den Zugang eines Computers oder eines Netzwerkes zum Internet. Diese Verbindung kann über Funktechnik, Wählverbindung, Standleitung, Breitbandzugänge oder über Netzwerkkabel erfolgen.
Das Internet (Abkürzung für interconnected Network) ist ein weltweiter, dezentraler Rechnerverband (Netzwerk) bei dem die Datenkommunikation einheitlich über ein Standardkommunikationsprotokoll abgewickelt wird. Über dieses Netzwerk können verschiedene Dienste abgerufen werden (z.B. Email senden und empfangen; Dokumentenzugriff auf www-Servern).
zugeordnet haben soll.
c) Damit geschah die Rechtsverletzung im Macht- und Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin. Aufgrund dessen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass sie entweder die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder dass sie von Personen begangen worden ist, deren Fehlverhalten sie sich nach den Grundsätzen der StörerhaftungStörerhaftung
Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten) zurechnen lassen muss (wie hier zur Haftung des Anschlussinhabers: LG Hamburg, MMR 2007, 131; LG Hamburg, MMR 2008, 685; LG Mannheim, ZUM-RD 2007, 252; LG-Köln, BeckRS 2007 15421; LG Köln BeckRS 2010 04511; LG Düsseldorf BeckRS 2008 17131; LG Leipzig MMR 2009, 219; strenger OLG Frankfurt/M., MMR 2008, 169).
d) Ihrer sekundären Darlegungslast (OLG Frankfurt/M., GRUR-RR 2008, 73, 74; BGH MMR 2008, 818, 819) einen Sachverhalt darzulegen, aufgrund dessen sie nicht haftet, ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vom 25.02.2010 durch die Antragsgegnerin und ihren Ehemann schließen eine Rechtsverletzung durch dieselben gerade nicht aus. Der Ehemann der Antragsgegnerin versichert nur „es ist mir nicht bekannt, dass sich die streitgegenständliche Datei auf dem Computer befindet [Hervorhebung hinzugefügt]“ – er versichert gerade nicht, dass sich die Datei nicht in der Vergangenheit auf dem Computer befunden hat. Dafür, dass diese Formulierung bewusst gewählt wurde, spricht ein VergleichVergleich
Vertrag zum gütlichen Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahrens. mit der eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin. In dieser wird – bei ansonsten sehr ähnlich lautendem Text - versichert „eine derartige Datei hat sich nach meiner Kenntnis auch nie auf dem Computer befunden “. Darüber hinausgehend hätte es der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast auch oblegen darzulegen wer – wenn nicht sie selbst – die Rechtsverletzung begangen haben kann (OLG Köln, BeckRS 2010 00768).
5. Die danach der Antragsgegnerin zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Widerholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung der widerrechtlichen Handlung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rn. 42; Schulze/Dreier, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 41, 42; Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rn. 34, 35), wie sie erfolglos verlangt worden ist.
III. Es besteht ein Verfügungsgrund. Dieser folgt grundsätzlich bereits aus der Wiederholungsgefahr, zu deren Beseitigung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung die Antragsgegnerin sich nicht veranlasst gefühlt hat. Sofern die Antragsgegnerin auf den Beschluß des OLG Hamburg v. 23.11.2006 (5 W 168/06) verweist, bezieht sich dieser auf eine Konstellation, in welcher die dortige Antragsgegnerin die Beeinträchtigung durch aktives Handeln (Löschung des Links)bereitsnachweislich weitestgehend beseitigt hatte, sich die streitgegenständliche Datei nur noch - offensichtlich unbeabsichtigt - in einem Unterverzeichnis befand, auf welches der durchschnittliche Internetnutzer nicht zugreift. Der vorliegende Fall ist damit nicht zu vergleichen; die Antragsgegnerin hat von sich aus nichts vergleichbares getan, was darauf schließen lässt, dass sie Abstand von einer solchen Rechtsverletzung genommen hat. Ähnlich hatte die Beklagte in der ebenfalls von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des LG Flensburg v. 24.04.2007 (7 S 89/06) bereits sämtliche Verletzungsgegenstände übergeben (dazu LG Flensburg a.a.O. mit Verweis auf BGH GRUR 2001, 453, 455). Im Übrigen hat die Antragstellerin dargelegt und glaubhaft gemacht, die Sache selbst geboten zügig behandelt zu haben.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.
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