Die Abmahnung - Das Original
 
 





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09.08.2010 16:09 Alter: 2 Jahr(e)

LG Köln: Fall Kachelmann: Verbreitung von JVA Bildern (Hofgang) unzulässig – Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht

Gericht: LG Köln Entscheidungstyp: Urteil Verkündungsdatum: 16.06.2010 Aktenzeichen: 28 O 318/10

Tenor:

1. Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,

verboten,

ohne Zustimmung des Verfügungsklägers die unter bild.de in dem Artikel vom 11.04.2010, 01:28 mit der Überschrift „NEUE GELIEBTE AUFGETAUCHT – Hat L ihr die Ehe versprochen?“ sowie unter blick.ch am 11.04.2010 im Rahmen der Rubrik „Bilder der Woche“ und den Seiten 18 und 19 der Zeitung „Bild am Sonntag“ vom 11.04.2010 im Artikel mit der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht. Hat L ihr die Ehe versprochen?“ veröffentlichten Lichtbilder gemäß Anlagenkonvolut AS 0A, dort mit einem Kreuz gekennzeichnet, die den Verfügungskläger beim Hofgang in der JVA N zeigen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen.

2. Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Verfügungskläger zu 70 % und der Verfügungsbeklagte zu 30 %.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der VerbreitungVerbreitung
Die (öffentliche) Weiterzugeben und zu Vervielfältigung eines Werkes
von heimlichen Bildaufnahmen
über Hofgänge des Verfügungsklägers in der JVA N.

Der Kläger ist Moderator, Journalist und Unternehmer. Er produzierte und moderierte die
Sendung "Y" und tritt in der Werbung für "B" auf.

Am 20.03.2010 wurde der Verfügungskläger wegen des Verdachtes der Vergewaltigung
festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund eines Haftbefehls in der JVA N. Am
22.03.2010 wurde über die Internetseite "www.anonym1.de" über die Festnahme des
Verfügungsklägers berichtet. Es folgte eine umfangreiche Berichterstattung in den Medien.

So wurde in der Boulevardpresse, aber auch in der FAZ, der Süddeutschen Zeitung und im
Spiegel über die Vorwürfe berichtet. Dabei wurden auch verschiedene den Verdacht gegen den
Verfügungskläger begründende Umstände mitgeteilt. Teilweise wurde über das Privatleben des
Verfügungsklägers berichtet.

In einem auf Antrag des Verfügungsklägers anberaumten Haftprüfungstermin wurde der
Verfügungskläger ca. drei Stunden vernommen. Der Antrag auf Haftprüfung wurde sodann
zurückgenommen. Nach dem Haftprüfungstermin äußerte der Verfügungskläger auf dem Weg zu dem
Dienstfahrzeug, das den Verfügungskläger zurück in die JVA transportierte, vor laufenden
Kameras, dass er unschuldig sei. Weitere Äußerungen des Verfügungsklägers gegenüber den
Medien gab es nicht.

Am 11.04.2010 veröffentlichte die Bild am Sonntag einen Artikel, in dem Lichtbilder gezeigt
wurden, die den Verfügungskläger während des Hofganges in der JVA zeigen. Die Lichtbilder
wurden auch auf der Internetplattform "www.anonym1.de" veröffentlicht. Das Landgericht Köln
untersagte das öffentliche Zugänglichmachen der Lichtbilder im Rahmen von einstweiligen
Verfügungen. Auch unter der Domain "www.anonym2.ch", dem Internetauftritt der Schweizer
Boulevardzeitung Blick, wurde am 11.04.2010 im Rahmen eines Artikels mit der Überschrift "L
und die Knackis" ein Lichtbild, das den Verfügungskläger während des Hofganges in der JVA N
zeigt, veröffentlicht. Weitere Lichtbilder vom Hofgang zeigte der Fernsehsender RTL in
seiner Sendung "RTL Exclusiv weekend" am 18.04.2010.

Bereits am 09.04.2010 traf Herr C, technischer Angestellter des Amtes für Vermögen und Bau
Baden-Württemberg gegen 13:45 den Verfügungsbeklagten in einer im 2. Obergeschoss des im
Eigentum des Landes Baden-Württemberg stehenden Gebäudes Z-Straße 129, ####1 N an. Das
Gebäude befindet sich direkt gegenüber der JVA N mit Blick aus dem Küchenfenster auf den
Gefängnishof. Auf das als Anlage AS 3 zur Akte gereichte Luftbild (Bl. 54 d. A.) wird Bezug
genommen. In der Küche war eine Vielzahl foto- und videotechnischer Gerätschaften nebst
Zubehör und Laptop ausgebreitet. Ferner war ein Stativ aufgebaut. Darauf befand sich eine
Fotokamera, auf die ein Teleobjektiv mit großer Brennweite montiert war. Die Kamera war auf
den Gefängnishof ausgerichtet. Gegenüber Herrn C räumte der Verfügungsbeklagte auf
Nachfrage ein, sich wegen Herrn L in der Wohnung aufzuhalten. Das Fotografieren sei ihm von
irgendjemandem aus der Verwaltung erlaubt worden. Herr C stellte die Personalien des
Verfügungsbeklagten fest, indem er sich dessen Personalausweis zeigen ließ und erteilte
diesem sodann Hausverbot und verwies ihn der Wohnung.

Der Verfügungsbeklagte hat eingeräumt, die nunmehr noch streitgegenständlichen Fotografien
aufgenommen zu haben. Mit Schreiben vom 28.04.2010 wurde der Verfügungsbeklagte wegen der Veröffentlichung abgemahnt. Hierauf reagiert der Verfügungsbeklagte lediglich durch ein Schreiben der T AG, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, es sei unzulässig, die streitgegenständlichen
Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen.

Der Verfügungskläger hat ursprünglich beantragt,

1. anzuordnen, dass es der Antragsgegner es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR
250.000,0, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im
Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen hat,

ohne Zustimmung des Antragstellers die unter anonym1.de in den Artikeln vom 10.04.2010,
00:11 Uhr, mit der Überschrift "16 GRAD WIND VON NORDOST – L genießt die Sonne im
Gefängnishof" und vom 11.04.2010, 01:28 mit der Überschrift "NEUE GELIEBTE AUFGETAUCHT –
Hat L ihr die Ehe versprochen?" sowie unter anonym2.ch am 11.04.2010 im Rahmen der Rubrik
"Bilder der Woche" und den Seiten 18 und 19 der Zeitung "Bild am Sonntag" vom 11.04.2010 im
Artikel mit der Überschrift "Neue Geliebte aufgetaucht, Hat L ihr die Ehe versprochen?"
veröffentlichten Lichtbilder gemäß Anlagenkonvolut AS OA, die den Antragsteller beim
Hofgang in der JVA N zeigen, zu vervielfältigen oder zu verbreiten.

2. anzuordnen, dass es der Antragsgegner es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,0, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen hat,

ohne Zustimmung des Antragstellers die in der VOS-Sendung "Prominent!" vom 22.04.2010 sowie in den RTL-Sendungen RTL Exclusiv weekend vom 18.04.2010, RTL Exclusiv vom 22.04.2010 und "Frühnews vom 23.04.2010 ausgestrahlten Videosequenzen gemäß Anlagenkonvolut AS 0B, die den Antragsteller beim Hofgang in der JVA N zeigen, zu vervielfältigen oder zu verbreiten oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

Nachdem der Verfügungskläger den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,

es dem Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu verbieten, ohne Zustimmung des Verfügungsklägers die unter anonym1.de in dem Artikel vom 11.04.2010, 01:28 mit der Überschrift "NEUE GELIEBTE AUFGETAUCHT – Hat L ihr die Ehe versprochen?" sowie unter anonym2.ch am 11.04.2010 im Rahmen der Rubrik "Bilder der Woche" und den Seiten 18 und 19 der Zeitung "Bild am Sonntag" vom 11.04.2010 im Artikel mit der Überschrift "Neue Geliebte aufgetaucht. Hat L ihr die Ehe versprochen?" veröffentlichten Lichtbilder gemäß Anlagenkonvolut AS 0A, dort mit einem Kreuz gekennzeichnet, die den Antragsteller beim Hofgang in der JVA N zeigen, zu vervielfältigen oder zu verbreiten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung im Wege des Versäumnisurteils
zurückzuweisen.

Er rügt die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Vertreters des Verfügungsklägers.

Er ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Fotografien seien in zulässiger Art und
Weise verbreitet worden. Bei der derzeitigen Berichterstattung über den Verfügungskläger
handele es sich um Verdachtsberichterstattung, in deren Rahmen eine identifizierende
Berichterstattung durchaus zulässig sei. Da es sich bei dem Verfügungskläger um eine Person
der Zeitgeschichte handele und ihm schwere Straftaten vorgeworfen würden, sei ein
berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung zu bejahen. Auch sei der
auf den Fotos abgebildete Hofgang in der Justizvollzugsanstalt kein Teil der Privatsphäre
des Verfügungsklägers. Vielmehr handele es sich um kontextbezogene Fotografien, die über
die Untersuchungshaft berichteten, der sich der Antragsteller unterziehen musste.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten
gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.



Entscheidungsgründe


Die einstweilige Verfügungeinstweilige Verfügung
Vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung einer Rechtsposition bis zur Entscheidung in der Hauptsache
war zu erlassen, da der Verfügungskläger gegen den
Verfügungsbeklagten einen UnterlassungsanspruchUnterlassungsanspruch
Anspruch gerichtet auf Unterlassen von Rechtsverletzungen
hat.

Dem Verfügungskläger, dessen Prozessbevollmächtigte die ordnungsgemäße Originalvollmacht
gemäß § 80 S. 2 ZPO innerhalb der gesetzten FristFrist
Zeitraum innerhalb dessen oder Datum bis zu dem eine bestimmte Handlung vorgenommen werden muss
am 08.06.2010 nachgereicht haben, steht
der geltend gemachte UnterlassungsanspruchUnterlassungsanspruch
Anspruch gerichtet auf Unterlassen von Rechtsverletzungen
gegen den Verfügungsbeklagten hinsichtlich der
Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildnisse aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. 
1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, da die
Vervielfältigung und VerbreitungVerbreitung
Die (öffentliche) Weiterzugeben und zu Vervielfältigung eines Werkes
über diverse Zeitschriften und Internetseiten rechtswidrig
war.

1. Der Verfügungskläger ist als abgebildete Person auf dem Foto unmittelbar betroffen und
aktivlegitimiert.

2. Der Verfügungsbeklagte hat eingeräumt, die noch streitgegenständlichen Fotografien
selbst gefertigt und verbreitet zu haben und ist damit passivlegitimiert.

3. Die Veröffentlichung war mangels Einwilligung des Verfügungsklägers und mangels
Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses auch nicht nach §§ 22, 23 KUG rechtmäßig.

Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung
verbreitet werden. An einer solchen fehlt es betreffend den Verfügungskläger ganz
offensichtlich.

Von dem Einwilligungserfordernis besteht nach § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich
um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für
eine VerbreitungVerbreitung
Die (öffentliche) Weiterzugeben und zu Vervielfältigung eines Werkes
, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23
Abs. 2 KUG. Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen
Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die
VerbreitungVerbreitung
Die (öffentliche) Weiterzugeben und zu Vervielfältigung eines Werkes
ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine VerbreitungVerbreitung
Die (öffentliche) Weiterzugeben und zu Vervielfältigung eines Werkes
der Abbildung unabhängig
davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn
hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu
diesem abgestuften Schutzkonzept u. a. BGH, 06.03.2007 – VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977 -
Caroline von Hannover; 01.07.2008 – VI ZR 243/06 – Christiansen I, 17.02.2009 – VI ZR
75/08, NJW 2009, 1502 – Christiansen II). Das Bundesverfassungsgericht hat dieses
Schutzkonzept in seiner Entscheidung vom 26.02.2008 gebilligt (1 BvR 1606/07 u. a., NJW
2008, 1793 ff – Caroline von Monaco).

Der Bundesgerichtshof hat zuletzt mehrfach, unter anderem in seiner Entscheidung vom
01.07.2008 (a. a. O.) für die vorzunehmende Abwägung zwischen dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK im Rahmen des
abgestuften Schutzkonzeptes (BGH, 06.03.2007, a. a. O.) für die kollidierenden
Grundrechtspositionen ausgeführt, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach Sinn und
Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem
Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der
Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit nimmt. Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert
hiernach eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK
und Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Denn zum Kern der Presse- und der
Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen
ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien
entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im
Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist
(BGH, 01.07.2008, a. a. O. m. w. N.).

Weiterhin ist nach dem Bundesgerichtshof (a. a. O.) bei der Bestimmung der Reichweite des
durch Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes der
situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu
berücksichtigen. Da jedoch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK die Veröffentlichung
von Fotoaufnahmen zur Bebilderung der Medienberichterstattung einschließen, sind die
kollidierenden Grundrechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Dies kann nach durchgeführter
Abwägung dazu führen, dass die Veröffentlichung von Bildnissen des Betroffenen aus seinem
Alltagsleben, wie beispielsweise während des Rückzugs in seinem Urlaub, einen
rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Bei der
Abwägung der kollidierenden Rechtsgütern unter Berücksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 GG
verbürgten Vermutung für die Zulässigkeit einer Berichterstattung der Presse, die zur
Bildung der öffentlichen Meinung beitragen soll, ist der von Art. 10 Abs. 1 EMRK verbürgten
Äußerungsfreiheit ein besonderes Gewicht dort beizumessen, wo die Berichterstattung der
Presse einen Beitrag zu Fragen von allgemeinem Interesse leistet. Art. 5 Abs. 1 GG gebietet
nach dem Bundesgerichtshof (a. a. O.) allerdings nicht, generell zu unterstellen, dass mit
jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein
Beitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertigte, die
Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen.

Aufgrund dieser Abwägungsgrundsätze ist davon auszugehen, dass das Gewicht der das
Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls beschränkenden Pressefreiheit davon beeinflusst wird,
ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich
berührt. Auch ist zu berücksichtigen, dass prominente Personen der Allgemeinheit
Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder
Kontrastfunktionen erfüllen können. Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der
Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen.

Die nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen vorzunehmende Abwägung führt dazu, dass die Unterlassungsverpflichtung des Verfügungsbeklagten  anzunehmen ist. Da der Verfügungsbeklagte bei seiner Fertigung und Weiterleitung der Lichtbilder an die Presse den Persönlichkeitsschutz des Verfügungsklägers zu berücksichtigen hatte, ist für die Abwägung von maßgeblicher Bedeutung, ob er als Fotograf den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob er lediglich die Nachfrage von Zeitschriften nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (vgl. BVerfG, 26.02.2008, und BGH, 06.03.2007; 01.07.2008; 17.02.2009 jeweils a. a. O.).

Bei der Abwägung der entsprechenden Rechte im Rahmen einer Bildberichterstattung ist auch
zu berücksichtigen, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt
wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle
Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen
Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der
Betroffene nach den Umständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht
in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit
geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit (BGH, 01.07.2008, a. a.
0.) der Fall sein. Die beanstandeten Bilder zeigen den Verfügungskläger im Rahmen eines
Rundganges auf dem Gefängnishof. Damit befand sich der Verfügungskläger in einem
abgeschiedenen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Raum und musste nicht damit rechnen,
dass Lichtbilder von ihm angefertigt werden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der
Verfügungskläger selbst durch seine Inhaftierung keine Möglichkeit hat, sich weiter in
einen privaten Raum zurückzuziehen. Vielmehr ist er aufgrund der Umstände gezwungen, den
Gefängnishof für den Freigang zu nutzen. Hierbei kommt es entgegen der Ansicht des
Verfügungsbeklagten nicht darauf an, dass der erzwungene Aufenthalt in der
Justizvollzugsanstalt nicht dem Zweck dient, dem Individuum Freiräume zu verschaffen, in
denen es frei von erzwungener Selbstkontrolle entspannen und Ausgleich von öffentlichen
Funktionen und Ämtern erlangen kann. Dass der derzeitige Aufenthaltsort des
Verfügungsklägers einem solchen Zweck nicht dient ändert vielmehr nichts daran, dass ihm
dennoch ein allgemeines Persönlichkeitsrecht zusteht, das sich vorliegend in dem Recht auf
Schutz der Privatsphäre manifestiert. Dieser Bereich ist daher ebenfalls als
Rückzugsbereich anzusehen, der im Rahmen der Bildberichterstattung den Einblicken Dritter
grundsätzlich zu entziehen ist, zumal auch der Nachrichtenwert der Lichtbilder von
untergeordneter Bedeutung ist. Denn die Tatsache, dass sich der Verfügungskläger in
Untersuchungshaft befindet, wird bildlich lediglich zur Befriedigung eines
Sensationsinteresses dargestellt.

Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten ist die vorliegende Situation des
Verfügungsklägers auch nicht mit derjenigen eines auf Freigang befindlichen, verurteilten
Straftäters zu vergleichen. In dem dortigen Fall (BGH, 28.10.2008 – VI ZR 307/07, GRUR
2009, 150) kam es maßgeblich auf die Frage an, weshalb der dortige Kläger bereits zwei
Wochen nach Inhaftierung die Justizvollzugsanstalt wieder verlassen konnte. Der
Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

Daran besteht nicht nur wegen der Schwere der Tat und der Person des Klägers, sondern
insbesondere wegen des legitimen demokratischen Bedürfnisses nach Kontrolle der
Strafvollstreckungsbehörden ein erhebliches Informationsinteresse der Allgemeinheit. Hinzu
kommt, dass nach der zutreffenden Berichterstattung der Kläger seine Karriere als
Schauspieler auch während der Haftverbüßung weiter verfolgen wollte und ein
Informationsinteresse der Leser nicht nur hieran, sondern auch an der Frage, wie dies trotz
Inhaftierung möglich sei, gegeben ist.

Gerade diese Konstellation besteht hier jedoch nicht. Der Verfügungskläger befand sich zum
Zeitpunkt der Bildaufnahme gemeinsam mit weiteren Gefängnisinsassen im Gefängnisinnenhof
der Justizvollzugsanstalt. Der Verdacht einer Sonderbehandlung des Verfügungsklägers durch
die Strafvollstreckungsbehörden stellte sich daher von Anfang an nicht, sodass auch aus
diesem Grund ein erhebliches Informationsinteresse der Allgemeinheit zu verneinen ist.

Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers wiegt dabei vorliegend
umso schwerer, weil die Lichtbilder unstreitig heimlich und ohne Kenntnis des
Verfügungsklägers aufgenommen wurden.

Die gemäß § 938 ZPO vorgenommene geringfügige Veränderung des Tenors beruht darauf, dass
vorliegend Ansprüche aus § 22 KUG geltend gemacht wurden. Danach dürfen Bildnisse nur mit
Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

4. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten
und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden
können (BGH, 08.02.1994 – VI ZR 283/93, NJW 1994, 1281), an der es fehlt.

5. Ein Verfügungsgrund besteht für den geltend gemachten UnterlassungsanspruchUnterlassungsanspruch
Anspruch gerichtet auf Unterlassen von Rechtsverletzungen
ebenfalls.

Da der Verfügungsbeklagte in einer in die Persönlichkeitsrechte eingreifenden Weise die
streitgegenständlichen Lichtbilder und Videosequenzen vervielfältigte und verbreitete und
der Verfügungskläger hiergegen bereits am 14.05.2010 den Antrag auf Erlass der
einstweiligen Verfügung stellte, nachdem er am 17.04.2010 erstmals Kenntnis vom Namen des
Fotografen erlangte, liegt die erforderliche DringlichkeitDringlichkeit
Interesse an „dringlichem“ Rechtsschutz
vor. Durch das weitere
Verbreiten der streitgegenständlichen Bild- und Videoberichterstattung droht dem
Verfügungskläger auch ein erheblicher Schaden.

6. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Hierbei bewertet die
Kammer den zurückgenommenen Teil mit 70 % des ursprünglichen Antrages des
Verfügungsklägers. Hierfür spricht nach dem Dafürhalten der Kammer, dass der ursprüngliche
Antrag zu 2) vollständig zurückgenommen und der Antrag zu 1) lediglich hinsichtlich der
drei nunmehr streitgegenständlichen Fotos aufrechterhalten wurde. Nicht zu berücksichtigen
war hierbei, dass der Verfügungsbeklagte sich auf die Abmahnung hin nicht zu seiner
Passivlegitimation verhalten hat. Es liegt vielmehr im Risikobereich eines
Verfügungsklägers, ob eine entsprechende Passivlegitimation tatsächlich besteht oder nicht.

Eine Verpflichtung eines potenziellen Verfügungsbeklagten, sich vorab zu seiner
Passivlegitimation zu äußern, besteht in rechtlicher Hinsicht nicht.

Ein Versäumnisurteil war nicht zu erlassen, da der Prozessbevollmächtigte des
Verfügungsklägers im Termin nicht säumig im Sinne von § 330 ZPO gewesen ist.

Das Urteil ist ohne besonderen Ausspruch mit der Verkündung sofort vollstreckbar
(Zöller-Vollkommer, ZPO, § 925 Rn. 9).

StreitwertStreitwert
Der Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren.
: 100.000,- €