Endurteil:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rèchtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte presserechtliche Unterlassungs- und Enschädigungsansprüche geltend.
Der Kläger ist ein bekannter Schauspieler, die Beklagte verlegt das
Nachschlagewerk Brockhaus.
Den Einband des Bandes 1 (Buchstabe A-ATOMD) hat die Beklagte mit eiinem Bild
des Klägers illustriert. Band 1 des Nachschlagewerkes wurde darüber hinaus mit
mehrseitigen Werbeflyern beworben, die eine Ablichtung des Lexikonbandes zeigen.
Eine Einwilligung des Klägers für die Verwendung seines Fotos zur Illustration des
Lexikonbandes liegt nicht vor.
Der Kläger meint, er müsse es deswegen nicht hinnehmen, dasss sein Foto den
Einband des Lexikonbandes ziert und sein Foto mithin auch auf den Werbeflyern zu
sehen sei.
Der Kläger beantragt daher:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Nutzung von dessen
Bildnis auf dem Cover von Band 1 ihres zwanzigbändigen Brockhaus
Universal Lexikons und für den in ihrem Auftrag erfolgten Exklusivvertreib
des Lexikons durch den Weltbild Verlag, insbesondere für den Werbeflyer
des Weltbildverlages gemäß Anlage K1, eine angemessene und übliche
Entschädigung, deren Höhe vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen
ist, mindestens jedoch 30.0000,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basissatz seit 01.04.2009 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung
- eines Ordnungsgeldes bis 250.0000,--€ an dessen Stelle im Falle der
Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
- eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
- die Ordnungshaft bei dem Vorstand der Beklagten zu vollziehen,
für jeden einzelnen Fall einer Zuwiderhandlung,
zu unterlassen,
Bildnisse des Klägers, fotografiert von dem Fotografen ... aus
Leipzig, gemäß dem Rechtekatalog unter § 1 (2) (a) bis (h) des von der
Beklagte mit dem Fotografen .... abgeschlossenen Vertrages
Nr. 095/2003 vom 28.02.2003 ohen vorherige Zustimmung des Klägers zu
nutzen. Diese Zustimmungserfordernis des Klägers gilt nicht bei der Nutzung
der vertragsgegenständlichen Bildnisse des Klägers für Zwecke einer
aktuellen Berichterstattung oder sonstiger informativer Veröffentlichungen
über die Person des Klägers.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.733,27€ nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit
10.08.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Die Beklagte meint, sie sei berechtigt, ein Foto des Klägers zur Illustration des
Einbandes ihres Lexikons zu verwenden, da die Kläger eine Person der
Zeitgeschichte sei und darüber hinaus in dem Band auch über ihn geschrieben
werde. Dann aber dürfe das Werk auch beworben werden.
Es wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 28.04.2010. Weiter wird
Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlage sowie sämtliche sonstige Aktenbestandteile.
Entscheidungsgründe:
Die Klage war abzuweisen, weil die Beklagte nach § 23 I Nr. 1 KUG berechtigt war, ihren Lexikonband mit einem Foto des Klägers zu illustrieren.
1. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Einwilligung des Klägers zur Verwendung seines Fotos auf dem Einband des Lexikonbandes 1 der Beklagten liegt unstreitig nicht vor.
2. Nach § 23 I Nr. I KUG dürfen indessen auch ohne Einwilligung des
Dargestellten Bildnisse verbreitet und zur Schau gestellt werden, wenn sie
dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind und berechtigte lnteressen
des Abgebildeten nicht entgegenstehen (§ 23 ll KUG).
a. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das mit dem Brockhaus ein umfassendes
Nachschlagewerk publiziert. Hierbei steht ihr das Grundrecht der Meinungs- und
Pressefreiheit aus Artikel 5 I Sätze 1 und 2 GG zur Seite. Diese
Grundrechte gelten indessen nicht grenzenlos. Sie finden vielmehr ihre
Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. § 5 II GG), zu
denen die Vorschriften der §§ 22, 23 KUG zählen. Diese wiederum sind
einfach gesetzliche Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das
seinerseits in den Artikeln 1 und 2 GG grundrechflichen schutz genießt. Die
grundrechtlich geschützten Positionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
einerseits und der Meinungs- und Pressefreiheit andererseits sind mithin im
Rahmen einer Abwägung in einen schonenden Ausgleich zu bringen, der die
Wahrung der Grundrechte des jeweils anderen angemessen gewährleistet.
b. Der Kläger ist eine weithin bekannte Persönlichkeit, die sich in der
Öffentlichkeit großer Beliebtheit erfreut. Der Kläger ist mithin als Person der
Zeitgeschichte anzusehen. Als solche muss es der Kläger grundsätzlich
hinnehmen, dass an seiner Person und seinem wirken ein allgemeines und
öffentliches Interesse besteht, welches die Presse unter wahrnehmung ihrer
Grundrechte auf Meinungs- und Pressefreiheit und unter wahrung seines
allgemeinen Persönlichkeitsrechts befriedigen darf. Die Beklagte verlegt mit
dem Brockhaus ein Nachschlagewerk, das kurz über die biographischen
Daten und das wirken des Klägers informiert. Der lntim- oder Privatbereich
seiner Persönlichkeitsphäre, die gesteigerten Schutzanforderungen
unterliegen wurden, sind im vorliegenden Fall nicht betroffen. Das wie der
Meinungsäußerung und Informationsverbreitung gehört zum Kernbereich der
Presse- und Meinungsfreiheit. Dementsprechend genießt auch die
Bildnisveröffentlichung entsprechenden grundrechtlichen Schutz. Mit der
Entscheidung, ein Bild einer Person abzudrucken und in den Kontext eines
bestimmten Berichts zu rücken, nutzen die Medien ihre grundrechllich
geschützte Befugnis, selbst zu entscheiden, was sie für berichtenswert halten
(vergleiche BGH NJW 2009/754).
c. Somit ist es auch sicht der Kammer verfassungsrechtlich unzweifelhaft
statthaft, die Informationen des Klägers ,,im Brockhaus" mit einem Foto des
Klägers zu illustrìeren. Etwas anderes kann letztlich aber auch für den
Einband nicht gelten. Denn durch Verwendung des Fotos des Klägers auf
dem Einband von Band A des Brockhaus besteht ein klarer Bezug des
Einbandes zum lnhalt; es ist für jeden Betrachter ohne weiteres erkennbar,
dass im Band 1 - der den Buchstaben A behandelt - auch Informationen über
den Kläger enthalten sind, was durch Verwendung des Bildnisses auf dem
Einband zum Ausdruck gebracht wird. Sowohl durch Verwendung des Bildes
des Klägers im Buchinneren wie auf dem Einband nimmt die Beklagte mithin
in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ihre Grundrechte in Anspruch,
ohne hierdurch rechtswidrig das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu verletzten.
d. Ist aber die VerbreitungVerbreitung
Die (öffentliche) Weiterzugeben und zu Vervielfältigung eines Werkes des Bildnisses des Klägers in der konkreten Form
rechtlich nicht zu beanstanden, so darf ,,der Brockhaus,, als solcher auch
beworben werden, was von Rechts wegen die Befugnis mit einschließt, das
entsprechende Produkt auch bildlich darzustellen, wie es auf dem Werbeflyer
geschehen ist.
Nach alledem kommen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche von
Rechts wegen nicht zu, so dass der klagende Erlolg zu versagen war.
II.
Die Kostenfolge ergibt sich aus S 91 ZPO.
III.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 709 ZPO.