| Gericht: | OLG München |
| Aktenzeichen: | 6 U 3881/08 |
| Verkündungsdatum: | 18.12.2008 |
| Entscheidungstyp: | Urteil |
ENDURTEIL
I.
Die Berufung der Beklagten zu 3) gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 19.06.2008, Az. 7 O 16402/07, wird als unbegründet zurückgewiesen.
II.
Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 19.06.2008, Az. 7 O 16402/07, in Ziffer 2. des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Freistellungsverpflichtung der Beklagten zu 1) und 2) entfällt und die Klage gegen diese insgesamt abgewiesen wird.
III.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 2/3 zu tragen, die Beklagte zu 3) 1/3.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) hat die Klägerin zu tragen.
Von den im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) hat die Klägerin 1/3 zu tragen.
Von den im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Bekagte zu 3) 2/3 zu tragen.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen, weil die Parteien übereinstimmend darauf verzichtet haben und gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann (vgl. § 313 a Abs. 1 ZPO).
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