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16.07.2010 11:56 Alter: 2 Jahr(e)

WiN: Abmahnung Before they were famous 2 von DigiProtect durch die Kanzlei U+C Rechtsanwälte

Kategorie: Filme

Die Kanzlei U+C Rechtsanwälte aus Regensburg mahnt im Auftrag der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH den Film Before they were famous 2 wegen Urheberrechtsverletzung ab, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Die Kanzlei U+C Rechtsanwälte macht im Namen der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH folgende Forderungen geltend:

 

  1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  2. Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 650 €

Eine Aufgliederung des Pauschalbetrages in Anwaltskosten und SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
wird nicht vorgenommen.

 

Das abgemahnte Werk stammt aus folgenden Genre:


Film

Folgender Tatbestand wird dem Abgemahnten vorgeworfen:


§ 106 UrhG - unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

Der Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Geltendmachung von SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
wird aus § 97 UrhG abgeleitet.

 

WiN Summary:


abgemahntes Werk: Before they were famous 2

RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
: DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH

Abmahnkanzlei: U+C Rechtsanwälte

 

Für Beratungsanfragen bitten wir um Übermittlung der erhaltenen Abmahnung unter Angabe Ihrer E-Mail-Adresse per E-Mail info(at)ggr-rechtsanwaelte.de oder Fax 06131 - 6233896.

 

Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie unter folgenden Links:


Fakten und Zahlen über die Abmahnkanzlei sowie Reaktionsmöglichkeiten

Fakten und Zahlen über den RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.


GGR Rechtsanwälte

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