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15.06.2010 10:58 Alter: 2 Jahr(e)

WiN: Abmahnung Shutter Island von Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft durch Waldorf Rechtsanwälte

Kategorie: Filme

Die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte aus München mahnt im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft den Film Shutter Island wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen unter Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.

Die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte macht im Namen der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft folgende Forderungen geltend:

 

  1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  2. Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 956 €

a) 506 € Rechtsanwaltskosten
b) 450 € SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens

 

Das abgemahnte Werk stammt aus folgenden Genre:


Filme

Folgender Tatbestand wird dem Abgemahnten vorgeworfen:


§ 106 UrhG - unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

Der Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Geltendmachung von SchadensersatzSchadensersatz
Ausgleich eines Schadens
wird aus § 97 UrhG abgeleitet.

 

WiN Summary:


abgemahntes Werk: Shutter Island

RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.
: Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft

Abmahnkanzlei: Waldorf Rechtsanwälte

 

Für Beratungsanfragen bitten wir um Übermittlung der erhaltenen Abmahnung unter Angabe Ihrer E-Mail-Adresse per E-Mail info(at)ggr-rechtsanwaelte.de oder Fax 06131 - 6233896.

 

Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie unter folgenden Links:


Fakten und Zahlen über die Abmahnkanzlei sowie Reaktionsmöglichkeiten

Fakten und Zahlen über den RechteinhaberRechteinhaber
Rechteinhaber ist derjenige, der die Nutzungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte z.B. von urheberrechtlich geschützten Werken besitzt. Grundsätzlich ist dies der Urheber. Dieser kann diese Rechte auf Dritte übertragen.

GGR Rechtsanwälte

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