Die Abmahnung - Das Original
 
 




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Zusammenfassung der Abmahnung der Kanzlei Baek Law – Seite für Seite

 


Folgend wird der Aufbau der Abmahnung der Kanzlei Baek Law aus Hamburg wegen Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen beschrieben.

 

Die Kanzlei Baek Law mahnt hauptsächlich Urheberrechtsverstöße durch das illegale Nutzen und Verbreiten von Musikdateien über Internet-Tauschbörsen, der Rechteinhaber Hitmix Music Agentur, Marco Kloss und Murat Arslan (alias DJ Gadjo), ab.

 

Im Nachstehenden wird die Abmahnung der Kanzlei Baek Law im Bereich „Musik“ am Beispiel der Firma „Hitmix Music Agentur“ seitenweise erklärt.

 


 

Seite 1 der Abmahnung Baek Law – der urheberrechtliche Verstoß und die ermittelten Daten

 

Zu Beginn wird die rechtliche Vertretung der „Hitmix Music Agentur“ angezeigt und die ordnungsgemäße Vollmacht versichert. Diese ist dem Anhang beigefügt.

 

Dann wird dem Abgemahnten vorgeworfen, er habe über seinen Internetanschluss mittels eine sog. „Tauschbörse“, einen urheberrechtlich geschützten Tonträger zum Herunterladen angeboten.

 

Die Mandantin habe ein Dienstleistungsunternehmen beauftragt, welches die Ermittlung und Dokumentation von Interkriminalität durchführe.

 

Dabei seien bspw. folgende Daten beweissicher dokumentiert worden:

 

Tat-Datum: xx. xx. 2009
Tat-Uhrzeit: 16:xx:xx
Datei-Name: „Axel Fischer“ mit dem Titel „Amsterdam“

auf dem Album „German TOP100 Single Charts 23.11.2009“

IP-Adresse: 84.xxx.xxx.xx
Internetprovider: Deutsche Telekom AG

 

Es wird versichert, dass in Bezug  auf die von dem Dienstleistungsunternehmen verwendete P2P-Monitoring Software, keine Zweifel an der Ermittlung korrekter und gerichtsverwertbarer Ergebnisse bestünden.

 

Dies sei einwandfrei durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten EDV-Sachverständigen dargelegt worden.

 

Dieses Gutachten könne und werde in einem Gerichtsverfahren vorgelegt werden.

 


 

 

Seite 2 der Abmahnung der Kanzlei Baek Law -  das gerichtliche Auskunftsverfahren, die Unterlassungsaufforderung und die weiteren Ansprüche

 

Aufgrund der oben genannten, ermittelten Daten, sei ein gerichtliches Anordnungsverfahren durchgeführt worden. Dadurch sei das Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen dazu verpflichtet worden, Auskunft über den Anschlussinhaber und dessen Personendaten herauszugeben.

 

Hierbei würde es sich um Bestandsdaten handeln, die daher gerichtlich verwertbar wären.

 

Dabei sei der Mandantschaft mitgeteilt worden, dass die oben genannte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt dem Internetanschluss des Abgemahnten zugeteilt war. Fehler der Ermittlung der Person seien auszuschließen.

 

Sodann wird darüber informiert, dass die Abmahnung korrekterweise gestellt wurde, da die Verletzungshandlung konkret angegeben, eine rechtliche Würdigung vorgenommen und ein Unterwerfungsverlangen deutlich gemacht worden sei. Dies seien die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer korrekten Abmahnung. Hier wird auf einige Urteile verwiesen.

 

Sodann wird der Abgemahnte aufgefordert, die Störung zu beseitigen und es ab sofort zu unterlassen urheberrechtlich geschützte Tonträger der Mandantschaft ohne deren ausdrückliche Erlaubnis im Internet zu Verfügung zu stellen oder dies Dritten zu ermöglichen.

 

Außerdem solle die illegale Kopie unverzüglich vernichtet werden.

 

Zusätzlich bestünde neben dem Unterlassungsanspruch ein Anspruch auf Auskunftserteilung sowie Schadensersatz.

 

Dann folgt der Hinweis, dass nur durch fristgerechte Abgabe der Unterlassungserklärung   das Interesse der Mandantschaft, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen, ausgeräumt werden könne.

 

Die Abgabe der Unterlassungserklärung solle zukünftige Verletzungen verhindern. Der Anspruch bestehe auch, wenn die Dateien zwischenzeitlich vom betreffenden Computer gelöscht worden seien.

 


 

Seite 3 - 4 der Abmahnung Kanzlei Baek Law – die Rechte der Mandantin und die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers

 

Nun wird angeführt, dass die Mandantin die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller des vorher genannten Tonträgers inne habe.

 

Die Aktivlegitimierung sei durch das LG Köln festgestellt worden und die Rechteinhaberschaft könne vor Gericht nachgewiesen werden.

 

Danach wird festgestellt, dass die Einwilligung zur Nutzung des Tonträgers im Internet dem Abgemahnten nicht erteilt wurde und er somit eine Verletzung der Urheber- und Leistungsschutzrechte begangen habe. Dies sei beim Bereitstellen von Dateien in sog. Tauschbörsen ohne Einwilligung der Fall. Auch bestünde keine Ausnahmeregelung des Urheberrechtsgesetzes.

 

Ein Verweis, dass das Verhalten auch den Straftatbestand des § 106 ff. UrhG erfülle, erfolgt im Anschluss daran.

 

Der Abgemahnte hafte zivilrechtlich für die Urheberrechtsverletzung, da der ermittelte Internetanschluss auf dessen Namen angemeldet sei.

 

Dafür spreche auch der Beweis des ersten Anscheins.

 

Aus dieser tatsächlichen Vermutung ergebe sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, wenn er geltend mache, die Verletzung wäre von einer dritten Person begangen worden. Dies wird durch Angabe eines Urteils untermalt.

 

Falls der Abgemahnte Einwände vorbringen könne, so habe er diese nachvollziehbar darzulegen und zu belegen. Ein pauschales Bestreiten reiche dafür nicht aus.

 

Wenn eine persönliche Haftung abgelehnt würde, da ein Dritter die Verletzung begangen habe, wäre der Inhaber aber nicht grundsätzlich von der Haftung befreit.

 

Nach den Grundsätzen der Störerhaftung könne er unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem für die über seinen Anschluss begangene Verletzung in Anspruch genommen werden.

 

Bei der Benutzung des Internetanschluss durch Dritte habe der Inhaber umfassende Aufklärungs- und Überwachungspflichten, so dass bei der Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden dürften.

 

Dies sei besonders bei minderjährigen Beteiligten der Fall.

 

Auch hafte der Anschlussinhaber, wenn er ein Funknetzwerk benutzt und dieses nicht genügend gegen den unberechtigten Zugang Dritter geschützt ist.

 

Dies wird anhand einiger Gerichtsentscheidungen genauer untermauert..

 

Somit ergebe sich auch ein Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Störers.

 

Desweiteren stehe der Mandantschaft ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG gegen den Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung zu.

 

Dieser umfasse alle, der Mandantin entstandenen, Schäden.

 

Es werde eine für die Berechnung der Schadenshöhe branchenübliche Nutzungsgebühr für den Nutzungsvorgang der kostenlosen, öffentlichen Zugänglichmachung angenommen.

 

Dabei seien schon Beträge von mehreren Tausend Euro angenommen worden.

 

Die Mandantin setze aus Kulanz eine geringere Schadensersatzforderung in Höhe von

 

250,00€

 

fest.

 

Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche behalte sich die Mandantschaft vor.

 


 

 

Seite 5 der Abmahnung der Rechtsanwälte Baek Law – die weiteren Kosten und das Vergleichsangebot

 

Dazu komme, dass der Abgemahnte verpflichtet sei, die angefallenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

 

In gleichgelagerten Fällen sei von den Gerichten pro Zugänglichmachung eines einzelnen Tonträgers ein Gegenstandswert von 10.000€ angenommen worden.

 

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstünden bei einem Streitwert von (10.000€ + 250€) = 10.250,00€ in der Regel Kosten in Höhe von:

 

Geschäftsgebühr VV 2300 1,3 
683,80€
Post- und Telekommunikationspauschale VV 7001, 7002 20,00€
Gesamt:   
703,80€


Vorsorglich wird mitgeteilt, dass der § 97 a Abs. 2 UrhG keine Anwendung finde, da beim Filesharing eine Vielzahl von Teilnehmern bedient werden und somit von einer Handlung gewerblichen Ausmaßes ausgegangen werde.

 

Außerdem liege eine erhebliche Rechtsverletzung vor und der Ersatz der anwaltlichen Kosten sei daher nicht auf 100,00€ beschränkt.

 

Hinzu kämen die Kosten für die Ermittlung des IP-Adresse und der dazugehörigen Bestandsdaten.

 

Ermittlungskosten der IP-Adresse 
70,00€
Anteilige Gerichtskosten im Verfahren nach §101 Abs. 9 UrhG 1,83€
Anteilige Kosten für die Erhebung der Bestandsdaten 0,89€
Gesamt:
71,92€

 

Die alles würde einen Gesamtbetrag in Höhe von 250,00€ + 703,80€ + 71,92€ =

1.025,72€ ergeben.

 

Auch stehe der Mandantin ein Anspruch auf Auskunft zu.

 

Um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, bietet die Kanzlei dann ein Vergleichsangebot in Höhe eines pauschalen Betrages von

 

500,-€,

 

in Verbindung mit Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, an.

 

Damit seien dann sämtliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche abgegolten.

 


 

Seite 6 der Abmahnung der Baek Law Rechtsanwälte– die Frist und die Folgen einer nicht abgegebenen Erklärung

 

Das Angebot stelle ein Entgegenkommen der Rechteinhaberin da und sei nur bis zum Ablauf der Frist bindend.

 

Nach Ablauf dieser Frist lebe der ursprüngliche Anspruch wieder auf und weitere Schadensersatzansprüche behalte sich dieMandantin vor.

 

So dann wird die Frist genannt, bis zu welcher die strafbewehrte Unterlassungsverfügung und Vergleichsannahmeerklärung abgegeben sein müsse.

 

xx. xx. 2010


Eine Vorabsendung per Telefax reiche zur Fristwahrung aus, wenn das Original nachträglich postalisch übersendet werde.

 

Falls das Vergleichsangebot nicht angenommen werde, solle die Unterlassungserklärung zurückgesandt und eine Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung erteilt werden.

 

Bei fruchtlosem Fristablauf werde der Mandantschaft empfohlen, die Klage vor dem zuständigen Gericht einzureichen und sämtliche Ansprüche geltend zu machen.

 


 

Anlagen:

  • Vollmacht
  • Beschluss des LG Köln

 

 

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