| Nachfolgend skizzieren wir den Aufbau der Abmahnung der C-S-R Rechtsanwaltskanzlei aus Ettlingen wegen Urheberrechtsverletzung in Internettauschbörsen.
Die Kanzlei C-S-R mahnt hauptsächlich das illegale Herunterladen und Verbreiten urheberrechtlich geschützter Filmdateien (Pornos) ab. Die Kanzlei ist vor allem für die folgenden Rechteinhaber tätig: Foerster Media, Fraserside Holdings Ltd ("Private"), Gedast GmbH, GMV Media GmbH & Co.KG, Oftly-Goldwin GmbH, Purzel Video GmbH.
Die Abmahnungen der Kanzlei C-S-R im Bereich „Porno“ werden nachstehend am Beispiel der Firma Gröger MV GmbH & Co. KG seitenweise erklärt.
Seite 1 der Abmahnung C-S-R Rechtsanwaltskanzlei – der urheberrechtliche Verstoß
Auf Seite 1 der Abmahnung zeigt die Kanzlei an, dass sie mit der Wahrnehmung der Interessen der Firma Gröger MV GmbH & Co. KG betraut ist.
Als Grund der Beauftragung wird die Feststellung einer begangenen Urheberrechtsverletzung an urheberrechtlich geschützten Filmwerken der Mandantin genannt.
Daraufhin folgt eine Belehrung
Dann wird der Titel und die Dateikennung genannt, durch die diese Zuordnung möglich war.
Es folgt eine Erklärung, dass über die Dateikennung(Hashwert) eine zweifelsfreie Identifizierung erfolgt sei und das vom Abgemahnten im Internet angebotene Filmmaterial geladen, gesichtet und zu Beweiszwecken gesichert worden sei.
Seite 2 der Abmahnung C-S-R Rechtsanwaltskanzlei – die Kontaktdatenerfassung
Zunächst wird auf der zweiten Seite darüber informiert, dass die zu dem konkreten Fall passenden Informationen mittels einer Spezialsoftware erfasst wurden und dass diese Software ausnahmslos korrekte und gerichtsverwertbare Nachweise, hinsichtlich der Nutzung derartiger Tauschbörsen, liefere. Dies sei durch einen öffentlich bestellten und vereidigten EDV-Sachverständigen bestätigt.
Nun folgen die erhobenen Daten:
Daneben wird darauf verwiesen, dass Staatsanwaltschaften, auf Grund solcher Daten, in manchen Fällen sogar ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Verwertung urheberechtlich geschützter Werke gem. § 106 Abs. 1 UrhG (Urhebergesetz) und der Verbreitung pornographischer Schriften nach § 184 StGB i.V.m. § 184 d StGB eingeleitet habe. In dessen Verlauf konnte die Kanzlei Einsicht in die Akten nehmen.
In anderen Fällen sei eine einstweilige Verfügung über das Landgericht gegen den Provider auf Einsichtnahme in die Bestanstandsdaten zu den zum Verletzungszeitpunkt zugeordneten IP-Adressen erwirkt worden.
Hierbei handele es sich nicht um die sog. „Vorratsdaten“ die sechs Monate vorgehalten werden. Deshalb würden die Entscheidungen des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung vom 11.03.2008 und 02.03.2010 nichts an der Rechtmäßigkeit der Herausgabe der Daten ändern.
Daraufhin wird der zivilrechtliche Verstoß genauer dargestellt und erklärt, dass das Bereitstellen von Filmmaterial in Internettauschbörsen zum Download an jedermann den Tatbestand der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG erfülle und dass durch das vorherige Herunterladen das Filmmaterial unerlaubt nach § 16 UrhG vervielfältigt wurde.
Anschließend folgt ein Hinweis, dass man auch für Rechtsverstöße Dritter, als Inhaber des Internetanschlusses, als sogenannter Störer verantwortlich sei. Dies wird durch Gerichtsurteile belegt.
Seite 3 der Abmahnung C-S-R Rechtsanwaltskanzlei – die Forderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung und der Löschung der Kopie
Hier bietet die Mandantin eine außergerichtliche Bereinigung des Streitverhältnisses an, wenn:
die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet und der Abgemahnte sich dazu verpflichtet, die beanstandeten Urheberrechtsverletzungen künftig zu unterlassen
und
alle Kopien der vorstehend genannten urheberrechtlich geschützten Werke unverzüglich zu löschen und nicht mehr anderen Personen, insbesondere Teilnehmern an Internettauschbörsen, zugänglich zu machen.
„Für den Eingang der Erklärung haben wir eine Frist bis zum:
xx.xx.2010
notiert.
Hierbei ist die Zusendung mit Originalunterschrift erforderlich – die Übermittlung einer Kopie per Telefax akzeptieren wir nicht.“
Falls die Frist erfolglos verstreichen sollte, werde der Mandantin empfohlen gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Anhand gerichtlicher Urteile wird angemerkt, dass eine Pflicht zur Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten bestehe. Dieser Anspruch bestehe unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag.
Folgend nehmen die Gerichte regelmäßig einen Streitwert von 30.000 € je angebotener Datei an. Dies wiederrum belegt durch Gerichtsurteile.
Seite 4 der Abmahnung C-S-R Rechtsanwaltskanzlei – Nennung der hypothetischen Kosten und des angebotenen, pauschalen Schadensersatzes
Die Kanzlei führt zunächst einmal auf welche Kosten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ergeben würden, wenn man der Berechnung einen Gegenstandswert von 30.000 € zugrunde läge. Hierbei würden sich die Kosten auf mindestens 1.005,40€ belaufen.
Im Interesse einer außergerichtlichen Einigung wird dann ein pauschalisierter Schadensersatz in Höhe von
650,00 €
angeboten. Dieser decke die Anwaltskosten, die Auslagen und den Schadensersatz.
Damit wären alle weiteren Forderung in diesem Fall abgegolten.
Hiernach wird die Bankverbindung mit Aktenzeichen angegeben und eine Frist genannt, bis zu welcher der Betrag auf dem Konto eingegangen sein sollte.
Zum Schluss werden noch die Hinweise gegeben, dass die Mandantin sich nur bis zum Fristende an das Vergleichsangebot gebunden fühle und dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist höhere Gebühren und ein höherer Schadensersatz geltend gemacht werde.
Seite 5 der Abmahnung C-S-R Rechtsanwaltskanzlei – Unterschrift des Rechtsanwalts
Auf der letzten Seite befindet sich die Unterschrift des bearbeitenden Rechtsanwalts und ein Hinweis zur möglichen Kontaktaufnahme per Telefon oder Internet.
Dem Anhang ist die Vertretungsvollmacht und die zu unterzeichnende Unterlassungserklärung beigefügt.
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