Die Abmahnung - Das Original
 
 




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Folgend wird die Abmahnung der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft aus Berlin wegen Verletzung von Tonträgerhestellerrechten (§ 85 UrhG) erläutert.

Die Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner Rechtsanwälte mahnt hauptsächlich die Verletzung des Urheberrechts an Musiktiteln ab.

Die Abmahnungen der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner im Bereich „Musik“ werden nachstehend am Beispiel von „Milk & Sugar vs. Vaya Con Dios“ Seite für Seite vorgestellt.

 


Seite 1 der Abmahnung Denecke von Haxthausen & Partner – Der Grund der Abmahnung

Zu Beginn der Abmahnung wird der Grund der Abmahnung, der Titel des abgemahnten Werks und der Rechteinhaber genannt.

Es folgt ein Hinweis auf die ermittelten Daten:

 

 

77.xxx.xxx.xx 01.xx.2011 VA – Future Trance Vol. F245xxxxxxxxxxxxxxxxxxx
17:xx:xx 55-2Cd-2011-Mod.rar

 

 


 

Seite 2 der Abmahnung Denecke von Haxthausen & Partner – Beseitigung des Störerzustands

Die Daten seien mittels der Software „Filewatch“ ermittelt und der Abgemahnte im Rahmen eines sodann erfolgten gerichtlichen Auskunftsverfahrens ermittelt worden.

Durch das Bereitstellen zum Download der in der Abmahnung genannten Datei sei das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt worden.

Für diese Rechtsverletzung sei Abgemahnte als Anschlussinhaber grundsätzlich verantwortlich.

Es wird dann erklärt, dass die Mandantin der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner zudem vom Abgemahnten die Beseitigung des Störungszustands, mithin der behaupteten Rechtsverletzung verlangen könne.

Der Abgemahnte wird zudem aufgefordert, unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass ein Zugriff von Dritten auf diese Datei zukünftig nicht mehr möglich ist.

 


Seite 3 der Abmahnung Denecke von Haxthausen & Partner – Strafbewehrte Unterlassungserklärung, Schadensersatz und Einigungsangebot

Der Abgemahnte wird aufgefordert, die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und darauf hingewiesen, dass im Falle eines Fristversäumnis eine gerichtliche Unterlassungsverfügung erwirkt würde.

Daran schließt sich eine Erläuterung hinsichtlich des Schadensersatzes an, der sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechne.

Am Ende der dritten Seite der Abmahnung wird dem Abgemahnten ein außergerichtliches Einigungsangebot gemacht. Die Angelegenheit könne mit der Zahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von 390,00 Euro und der Abgabe der Unterlassungserklärung erledigt werden.

 


 

Seite 4 der Abmahnung Denecke von Haxthausen & Partner – Kontoverbindung und Forderungen

Am Anfang der vierten Seite ist die Kontoverbindung der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner angegeben.

Es wird noch einmal wiederholt, dass die Angelegenheit für den Abgemahnten erledigt sei, wenn er die Unterlassungserklärung abgegeben, das Vergleichsangebot angenommen, die Zahlung des Vergleichsbetrages vorgenommen und den Störungszustand beseitigt habe.

Sollte der Abgemahnte das Angebot nicht annehmen wollen, müsse er mit der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche rechnen.

Es wird genau aufgelistet, dass der Abgemahnte die Angelegenheit beenden könne, indem er:

 

  1. besagte Dateien nicht mehr anbiete oder dafür Sorge trage, dass die Datei nicht mehr über den Internetanschluss des Abgemahnten angeboten werde,

  2. die strafbewehrte Unterlassungserklärung und den beigefügten Vergleich unterschreibe und im Original an die Kanzlei fristgerecht zurücksende

  3. einen Betrag von EUR 390,00 innerhalb der genannten Frist auf das genannte Konto zahle.

 

Die Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner weist darauf hin, dass die begangene Urheberrechtsverletzung eine Straftat sei, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden könne.

 


 

Seite 5 der Abmahnung Denecke von Haxthausen & Partner – Abschließende Informationen

Auf der fünften Seite wird dem Abgemahnten empfohlen, sich rechtlichen Rat zu holen, soweit er das Schreiben nicht verstehen sollte.

Das Schreiben wird mit der Unterschrift des bearbeitenden Rechtsanwalts abgeschlossen.

 


 

Anlagen:

  • Vergleich mit Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
  • Vollmacht des Rechteinhabers

 

 

 

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