| Im Folgenden stellen wir ihnen die Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vor. Die Kanzlei Kornmeier & Partner vertritt überwiegend folgende Rechteinhaber: bitComposer Games GmbH, GSDR GmbH, Superstar Entertainment GmbH&Co. KG, Ministry of Sound Recordings (Germany) GmbH. Die Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner im Bereich „Musik“ wird nachstehend am Beispiel der „GSDR GmbH“ seitenweise beschrieben. Seite 1 der Abmahnung Kornmeier & Partner Rechtsanwälte – die rechtliche Vertretung und der urheberrechtliche Verstoß Anfangs zeigt die Kanzlei Kornmeier & Partner an, dass sie mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der „GSDR GmbH“ betraut sei. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Die Mandantin sei bspw. die Inhaberin der ausschließlichen Rechte an der Tonaufnahme der Künstler The Disco Boys „Love Tonight“ mit Bezug auf Filesharing in sog. Peer-to-Peer Netzwerken(„Tauschbörsen“). Die Beauftragung der Kanzlei resultiere aus einem urheberrechtlichen Verstoß. Diese Datei sei von dem Abgemahnten in einer Internet-Tauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten worden. Seite 2 der Abmahnung Kornmeier & Partner Rechtsanwälte – die ermittelten Daten und die Verantwortlichkeit Hier werden die Daten, die anlässlich eines Testdownloads festgestellt und beweissicher dokumentiert wurden, angegeben: | Datum und Uhrzeit | xx.xx.2010 20:xx:xx | | Dateiname | VA-The_Dome-Vol.54-2CD-2010-VOiCE.rar | | IP-Adresse | 93.xxx.x.xx | | Hashwert | B74D2Dxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx | | Ihre Benutzerkennung | ‘W1und1/(xxxxxxxxx)xxxxxxxxx@xxxxxxxxx.de | Durch den beigefügten Beschluss des LG Köln vom xx.xx.2010(Geschäftsnummer: xxx x xx/xx) habe der Provider mitgeteilt, dass der festgestellte Internetanschluss auf den Namen des Abgemahnten angemeldet sei. Der Abgemahnte sei als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Da die Datei über diesen Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde, spreche der „Anscheinsbeweis“ dafür, dass die Rechtsverletzung auch vom abgemahnten Anschlussinhaber selbst begangen wurde. Dies wird durch ein BGH Urteil untermauert. Falls andere Personen dafür verantwortlich seien, müsse der Anschlussinhaber dies vorbringen und beweisen. Auch eine Nutzung durch Dritte sei grundsätzlich zurechenbar. Durch die Berichterstattung in den Medien sei jedem Anschlussinhaber bekannt, dass in sog. Tauschbörsen im Internet illegal Musikstücke und Filme zum Download angeboten werden. Dadurch habe jeder Anschlussinhaber die Sorge dafür zu tragen, dass über seinen Zugang keine Rechtsverletzungen stattfinden. Sonst sei er als Störer gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zur Unterlassung verpflichtet. Bei dieser Störerhaftung komme es auf schuldhaftes Verhalten nicht an, da ein Internetanschluss eine Gefahrenquelle eröffne. Sollte er anderen, z.B. Familienmitgliedern, den Zugang ermöglichen, habe er diese in angemessener Weise zu belehren und zu kontrollieren, sowie eigene Zugriffskonten mit beschränkten Zugriffsrechten sowie eine Firewall einzurichten. Auch ein WLAN-Anschluss sei ausreichend durch ein Passwort zu schützen. Dies wird durch einige Urteile untermauert. Seite 3 der Abmahnung Kornmeier & Partner Rechtsanwälte – die Unterlassungserklärung und der Schadensersatz Sodann wird betont, dass der Abgemahnte durch die Rechtsverletzung zum Unterlassen verpflichtet sei. Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Dateien im Internet sei eine öffentliche Zugänglichmachung und dieses Recht stehe nur dem jeweiligen Rechteinhaber zu. Dies betreffe auch legal kopierte Dateien zum Eigengebrauch. Strafbar sei seit 01.01.2008 nicht nur das öffentliche Anbieten solcher Dateien, sondern auch das Herunterladen von offensichtlich illegalen Quellen, wie es bei Tauschbörsen der Fall sei. Danach wird der Abgemahnte aufgefordert, die Datei unverzüglich zu löschen und die als Anhang beigefügte Unterlassungserklärung bis zum xx.xx.2010 an die Kanzlei zurückzusenden. Desweiteren bestünde nach § 101 UrhG eine Verpflichtung darüber Auskunft zu geben, in welchem Zeitraum die streitgegenständliche Tonaufnahme über den Internetanschluss rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde. Zusätzlich habe die Mandantin nach § 97 Abs. 2 UrhG einen Anspruch auf Schadensersatz. Im Urheberrecht gelten besondere Sorgfaltsanforderungen, wodurch selbst leichte Fahrlässigkeit eine Sorgfaltspflichtverletzung begründe. Diese Anforderungen seien besonders hoch, wenn ein neuer Musiktitel zum Herunterladen ins Internet gestellt würde, da dadurch eine hochgradige Gefährdung der Verwertungsrechte des Rechteinhabers drohe. Auch dies wird durch Urteile genauer bestimmt. Der Schaden liege nicht allein im Wert des Tonträgers, der hätte gekauft werden müssen, sondern vielmehr im Wert der Lizenzgebühr, die hätte bezahlt werden müssen, um die Datei öffentlich zugänglich machen zu dürfen. Die Höhe der Schadenslizenz richte sich danach, in welchem Zeitraum diese Datei über den Internetanschluss zugänglich gemacht worden ist. Seite 4 der Abmahnung Kornmeier & Partner Rechtsanwälte – die Anwaltskosten und der pauschale Schadensersatz Die erforderlichen Aufwendung, die die Mandantin durch die nötige Einschaltung der Kanzlei hätte aufbringen müssen, seien ihr ebenso zu erstatten. Denn es sei im Interesse des Abgemahnten, von der rechtlichen Beurteilung seines rechtswidrigen Verhaltens in Kenntnis gesetzt zu werden, um einen kostenintensiveren urheberrechtlichen Prozess zu vermeiden. Auch komme eine Beschränkung der Anwaltskosten nach § 97a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht, da es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handele. Hier wird auf einige Urteile hingewiesen. Das Ziel der Mandantschaft sei es, die rechtswidrige Verwertung zu stoppen. Dafür müsse der Abgemahnte die strafbewehrte Unterlassungs – und Verpflichtungserklärung unterzeichnen. Hinzu kommt, dass die Kanzlei Kornmeier dem Abgemahnten im Vergleichswege anbietet, den Ersatzanspruch und den Anspruch auf Erstattung aller erforderlichen Aufwendungen mit einer einmaligen Pauschalzahlung in Höhe von 450,00€(netto), als abgegolten anzuerkennen. In dieser Zahlung seien enthalten: -
eine Schadensersatzzahlung aufgrund der Rechtsverletzung -
die Kosten der Inanspruchnahme der Kanzlei für das Abmahnschreiben -
Anwalts- und Gerichtskosten für die Auskunftserteilung durch den Provider auf gerichtlichen Antrag -
die Aufwendungen, die dem Provider erstattet werden müssen -
die Technikkosten, die zur Feststellung der Rechtsverletzung entstand Seite 5 der Abmahnung Kornmeier & Partner Rechtsanwälte – der Betrag, die Frist, die Bankverbindung und die Rechtsfolgen bei nicht fristgemäßer Abgabe Die Zahlung des Vergleichsbetrags in Höhe von 450,00€ sei bis zum xx.xx.2010 zu leisten. Auf den Betrag falle keine Umsatzsteuer an. Die Zahlung solle unter der Angabe des Aktenzeichens FOAxxxxxx/xx auf das nachfolgende Konto Bankverbindung
| Bank Schilling & Co | Bankleitzahl
| 79032038 | | Kontonr. | xxxxxxxx | geleistet werden. Die Geldempfangsvollmacht wird anwaltlich versichert. Zum Schluss wird darüber informiert, dass bei nicht fristgerechter Abgabe der Unterlassungserklärung empfohlen werde, gerichtliche Schritte einzuleiten. Sodann wird erklärt, welches Gericht dafür zuständig sei. Entweder das, des Begehungsortes oder des sog. Erfolgsortes. Dies könne bei Veröffentlichungen im Internet überall sein, sodass das Verfahren vor der Frankfurter Gerichtsbarkeit eingeleitet würde. Anhang:
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