Aktuell werden durch die Kanzlei Krause & Partner im Auftrag der Admiral Deutscher Handelskontor GmbH wettbewerbsrechtliche Ansprüche resultierend aus Verstößen gegen die Kennzeichnungspflichten gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) geltend gemacht.
Fakten und Zahlen:
Admiral Deutscher Handelskontor GmbH
Abgemahntes Verhalten:
Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG)
Aufspüren der wettbewerbsrechtlichen Verstöße:
Internetportal www.autoscout24.de
Forderungen an den Abgemahnten:
1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
2. Schadensersatzforderung (fiktive Lizenzgebühr + Anwaltskosten) 869 EUR
Verteidigungs- und Reaktionsmittel:
Die Verteidigungs- und Reaktionsmittel müssen für jeden Fall individuell ermittelt werden und hängen von dem jeweiligen Sachverhalt ab.
Fazit:
Gar keine Reaktion auf eine erhaltene Abmhanung ist die denkbar schlechteste Lösung, da die akute Gefahr besteht, dass die Gegenseite mit einer kostenintensiven einstweiligen Verfügung versucht, ihre Forderungen gegen Sie durchzusetzen.
Des Weiteren sollte man nicht den Fehler begehen, aus der Panik heraus blindlings die der Abmahnung beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung zu unterschreiben, da man an den Inhalte der Unterlassungserklärung in jedem Fall 30 Jahre gebunden ist. Lassen Sie die Abmahnung von einem spezialisierten Anwalt in Hinblick auf Ihren konkreten Sachverhalt überprüfen und Verteidigungsstrategien ausarbeiten.
Für Beratungsanfragen bitten wir um Übermittlung der erhaltenen Abmahnung unter Angabe Ihrer E-Mail-Adresse per E-Mail info(at)ggr-rechtsanwaelte.de oder Fax 06131 - 6233896.
Die Kanzlei Krause & Partner aus Dresden mahnt im Auftrag der Admiral Deutscher Handelskontor GmbH Autohäuser wegen Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflichten des Telemediengesetzes ab.
GGR Rechtsanwälte Jean-Pierre-Jungels-Str. 10 - 55126 Mainz | tel.: 06131 – 6237990 - fax: 06131 – 6233896