Die Abmahnung - Das Original
 
 




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Zusammenfassung der Abmahnung Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte – Seite für Seite

 


Im Anschluss wird die Gliederung der Abmahnung Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte aus Hamburg wegen Urheberrechtsverletzungen auf Internettauschbörsen gezeigt.

 

Die Kanzlei ist überwiegend für die Rechteinhaber Belrose International B.V. , Combat Zone Corp., DVD-Vertrieb Ottmar OHG, G&G Media Foto-Film GmbH, Goldlight - Video Aktuell Betriebs GmbH, Berlin Art e.K., Kick Ass Pictures Inc., Magmafilm GmbH, Musketier Media GmbH & Co. KG, NB Media EK, Inh. Nicole Borch, PlayVision Media Group AG, Purzel-Video GmbH, Rattles GbR, Herbert Hildebrandt, Smash Pictures Inc., Tabu & Love Film GmbH, Video-Aktuell Betriebs GmbH, VPS Film-Entertainment GmbH,  tätig und mahnt das illegale Herunterladen und Verbreiten urheberrechtlich geschützter Filmdateien (vor allem Pornos) ab.

 

Die Abmahnung der Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte im Bereich „Porno“,  wird nun am Beispiel der VPS Film-Entertainment GmbH  seitenweise aufgezeigt.

 


 

Seite 1 der Abmahnung Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte – der urheberrechtliche Verstoß und die ermittelten Daten

 

Zuerst wird die ordnungsgemäße Bevollmächtigung zur Vertretung der VPS Film-Entertainment GmbH anwaltlich versichert.

 

Die Mandantin sei bspw. die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film „Kammer Zofen“.
Es handele sich um eine persönliche geistige Schöpfung und um urheberrechtlich geschützte Laufbilder. Es wird ein Urteil des OLG Hamburg al Beispiel genannt.

 

Durch die illegale Vervielfältigung und Verbreitung von Filmwerken im Internet entstünden der Mandantin erhebliche Einbußen. Deshalb habe sie die Firma Smaragd AG beauftragt, um Recherchen über Urheberrechtsverletzungen auf verschiedenen Internettauschbörsen durchzuführen.

 

Sodann werden die dadurch ermittelten Daten genannt:

 

 

Datum xx. xx. 2010
Uhrzeit 18:xx:xx
IP 
217.xxx.xxx.xxx
Client  
μ Torrent
Titel
Kammer Zofen
Hash-Code PRUUNXAXTRICD7IBSW6DG2LJ5AGCXTBB
Gerichtsbeschluss
LG Köln, AZ: 216 x xxx/xx vom xx. xx. 2010-09-16
AZ Provider: Z-db-xx/xx/xxxx

 

 



 

Seite 2 der Abmahnung Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte – der Anschlussinhaber, die urheberrechtliche Verletzung und die Forderungen

 

Auf Grundlage dieser Daten, wurde durch Beschluss des LG Köln, Auskunft über die Kontaktdaten des Anschlussinhaber durch den Internetprovider erteilt.

 

Vorname 
xxxxxxxx
Nachname
xxxxxxxx
Straße und Nr.
xxxxxxxstraße 1
PLZ   
xxxxx
Ort 
xxxxxxx
Benutzerkennung 1und1/(xxxxxxxxx)xxxx-xxx@xxxxxx.de
Email xxxx@xxxxxxx.de

 

 


Diese Daten seien auf einem Server gespeichert und wären nicht herausgegeben worden.

 

Darauf hin wird als es erwiesen dargestellt, dass der Urheberrechtsverstoß vom Anschluss des Abgemahnten ausging.

 

Selbst wenn er diese Handlung nicht selbstständig beging, sei er nach den Grundlagen der Störerhaftung dafür verantwortlich. Auch wenn diese ein Dritter durchführte. Hierzu wird ein Gerichtsurteil angeführt.

 

Dadurch seien die Tatbestände der unerlaubten Vervielfältigung, sowie der unerlaubten Zugänglichmachung erfüllt.

 

Dies wäre auch im Falle einer erlaubten privaten Kopie der Fall.

 

Deshalb habe die Mandantin nach den Vorschriften des Urhebergesetzes Ansprüche auf Unterlassung der Urheberrechtsverletzung, Schadensersatz sowie Vernichtung des rechtswidrig erlangten Filmwerkes und sämtlicher Kopien davon.

 

Der Schadensersatz könne auf Grundlage des Betrages errechnet werden, der als angemessene Vergütung hätte entrichtet werden müssen, wenn die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt worden wäre. Entsprechende Lizenzgebühren beliefen sich regelmäßig auf 2000 – 3000€.

 

Auch die Recherchekosten der Ermittlungsfirma, die Gerichtskosten im Auskunftsverfahren sowie die Kosten für die Auskunftserteilung des Internetproviders seien ein Schaden. Die Ermittlung der IP-Adresse koste 300€.

 

Zusätzlich seien die angefallenen Anwaltskosten zu vergüten, da die Mandantin dazu berechtigt sei, den Störerzustand zu beseitigen.

 

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung würden die Kosten nach dem angemessenen Streitwert bemessen. Da die Möglichkeit bestehe, dass die Vervielfältigung hundert- oder gar tausendfach stattgefunden habe und der Film sich zum Zeitpunkt der Verletzung in der relevanten Verwertungsphase befand, sei ein Gegenstandswert von 20.000€ zu beziffern. Durch eine Berechnung mit diesem Streitwert und einer Geschäftsgebühr von 1,3 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), entstünden so Anwaltskosten in Höhe von 840,00€.

 


 

Seite 3  der Abmahnung Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte – die strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Folgen bei Nichtabgabe und die Pauschalzahlung

 

Ein Hinweis, dass die Kappungsgrenze des § 97 a Abs. 2 UrhG in diesem Fall keine Anwendung findet, wird daran angeschlossen. Es handele sich nicht um einen einfach gelagerten Fall und außerdem läge eine nicht nur unerhebliche Rechtsverletzung vor.

 

Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung werde die Mandantin höhere Kosten von rund 4000€ geltend machen.

 

Sodann wird der Abgemahnte aufgefordert die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum

 

xx. xx. 2010 (Eingang hier)

 

abzugeben. Dadurch würde die Einleitung gerichtlicher Schritte verhindert.

 

Bei Nichtabgabe werde die Wiederholungsgefahr im Wege der einstweiligen Verfügung ausgeräumt.

 

Desweiteren solle das oben genannte Filmwerk vom Computer entfernt und sämtliche Kopien auf Datenträgern vernichten werden.

 

Zur Abgeltung aller Ersatzansprüche wird im Rahmen einer ausgerichtlichen Erledigung, eine Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 1.298,00€ angeboten.

 

Die Zahlung habe auf das folgende Konto

 

 

Schulenberg und Schenk Rechtsanwälte
Verwendungszweck: xxxxx/xx
Kto:
xxx xxx xxx
BLZ: xxx xxx xx
Bank: Commerzbank Hamburg

 

 

bis zum

 

xx. xx. 2010 (spätester Zahlungseingang)

 

zu erfolgen.

 

Dieses Vergleichsangebot werde nur bis zum Ablauf der Frist aufrecht erhalten.

 


 

Seite 4 der Abmahnung Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte – Folgen bei fruchtlosem Fristablauf

 

Zum Schluss wird darauf hingewiesen, dass bei Zahlungen immer der Verwendungszweck  angegeben werden muss, da sonst die Zuordnung nicht erfolgen könne.

 

Bei fruchtlosem Fristablauf werde der Mandantin empfohlen, gerichtliche Schritte einzuleiten.

 

Eine Korrespondenz sei ausschließlich über die Kanzlei zu führen.

 


 

Anhang:


  • die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

 

 

 

 

 

 

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