Die Abmahnung - Das Original
 
 




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Zusammenfassung der Abmahnung der Kanzlei Winterstein Rechtsanwälte - Seite für Seite

Nachfolgend erläutern wir den Aufbau der Abmahnung der Winterstein Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke im Internet.

Die Kanzlei Winterstein mahnte in der Vergangenheit massenhaft Urheber- und Markenrechtsverletzungen durch das Angebot von Bekleidungsstücken und/oder Kopfbedeckungen mit Grafiken, die auf Bekleidungsstücken und/oder Kopfbedeckungen des Modelabels Don Ed Hardy verwendet werden ab. Aktuell wird durch die Kanzlei Winterstein aus Frankfurt auch die unerlaubte Verwertung von geschützten Werken im Internet abgemahnt.

Die Abmahnungen wegen unerlaubter Verwertung von geschützten Werken im Internet werden im Weiteren am Beispiel der IPforceOne GmbH aus Bäch (Schweiz) erklärt.

 


 

Seite 1 der Abmahnung Winterstein Rechtsanwaltskanzlei – die Urheberrechtsverletzung/ die unerlaubte Verwertung

 

Auf der ersten Seite werden der Betreff der Abmahnung - "Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke im Internet" und die Parteien -"IPforceOne GmbH./. ........" -genannt.

Zusätzlich wird der zuständige Anwalt, das Aktenzeichen und der Grund der Beauftragung der Kanzlei angezeigt.

Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch die IPforceOne GmbH wird ebenso anwaltlich versichert.  Diese Generalvollmacht könne unter:

"www.ipforceone-abmahnung.de/download/vollmacht.pdf“

eingesehen werden.

 


 

Seite 2 der Abmahnung Winterstein Rechtsanwaltskanzlei – die Ermittlung, der Titel, Ansprüche und der pauschale Bertrag zur Abgeltung

 

Zu Beginn der zweiten Seite wird erklärt, dass mittels eines Anti-Piracy-Unternehmen festgestellt worden sei, dass das urheberrechtlich geschützte Werk

"The Open Door"

in einer Internet-Tauschbörse illegal weltweit zum Download angeboten worden sei.

In einem Auskunftsverfahren des Landgericht München I habe dieses es als glaubhaft angesehen, dass über die ermittelte IP-Adresse ein besonders schwerer Urheberrechtsverstoß begangen worden sei.

Daraufhin habe die Telefonica Deutschland GmbH mitgeteilt, dass die ermittelte IP-Adresse dem Abgemahnten zugeordnet werden konnte.

Danach wird aufgezeigt, dass die unerlaubte Verwertung des geschützten Werkes als Straftat anzusehen sei.

Aus diesem Grund stünden der Mandantin zahlreiche Ansprüche zu:

a. Unterlassungsanspruch

b. Erstattungsanspruch

c. Schadensersatzanspruch

Zur Abgeltung aller zivilrechtlichen Ansprüche wird der Abgemahnte aufgefordert eine als "Anlage 2" dem Schreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet im Original an die Kanzlei zurückzuschicken.

Außerdem solle zur pauschalen Abgeltung des Schadens ein Betrag von 850,00 EUR bezahlt werden. Bei diesem Betrag handele es sich um eine reduzierte Pauschalsumme zur  außergerichtlichen Beilegung der Angelegenheit. Die nötige Kontoverbindung wird darauffolgend angegeben.

 


 

Seite 3 der Abmahnung Winterstein Rechtsanwaltskanzlei - die Rechteinhaberschaft und der festgestellte Verstoß

 

Auf Seite 3 wird darauf hingewiesen, dass die IPforceOne GmbH eine international operierende Gesellschaft sei, die Rechte (insbesondere Musik- und Filmwerke) verwerte.

Die Rechte an dem Werk "The Open Door" seien ihr per Vertrag durch die Artgore Ltd. eingeräumt worden. Eine Bestätigung der Rechteübertragung der Artgore Ltd. sei unter der Internetadresse:

„www.ipforceone-abmahnung.de/download/bestaetigungsschreiben_Artgore.pdf“

zu finden.

Daraufhin wird erklärt, dass die Mandantin durch das massenhaft illegale Anbieten zum Downloaden massiv und nachhaltig geschädigt werde. Außerdem habe die Mandantin dem Angebot ihrer Werke in Tauschbörsen zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Deshalb sei durch diese ein Sicherheitsdienstleister beauftragt worden, um einschlägige Internettauschbörsen zu beobachten und illegale Piraterie aufzudecken.

Die Rechteinhaberschaft sei vor dem LG Mannheim glaubhaft gemacht und vom Gericht bestätigt worden.

Sodann wird unter Punkt 3. nochmal ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass der Abgemahnte für das illegale Angebot zum Herunterladen des Filmwerks "The Open Door" über eine Internettauschbörse verantwortlich sei.

Dies sei auch durch gerichtliche Prüfung des Sachverhalts und den Auskünften des Providers bestätigt worden.

Es folgt ein Hinweis, dass die dem Internetanschluss zugewiesene dynamische IP-Adresse technisch nicht mit der IP-Adresse des Computers des Abgemahnten identisch sei.

 


 

Seite 4 der Abmahnung Winterstein Rechtsanwaltskanzlei - die Verantwortlichkeit und der Unterlassungsanspruch

 

Die Auskünfte über Name und Anschrift seien über den Provider erfolgt. Diese Daten würden vertraulich behandelt und nur in dieser Angelegenheit verwendet.

Danach folgt unter Punkt 4. eine Erklärung über die Verantwortlichkeit des Internetanschlussinhabers und dass er im Falle einer Rechtsverletzung entweder selbst

als Täter oder, wenn ein Dritter die Verletzung begangen habe, als Störer haftet.

Im Anschluss wird ein Hinweis auf die Verkehrsicherungspflichten und dem Schutz eines W-LAN-Anschlusses durch Passwort gegeben.

Unter Punkt 5. der Abmahnung wird dem Abgemahnten dann erläutert, welche Ansprüche der IPforceOne GmbH auf Grund der der Rechtsverletzung zustünden.

Unterpunkt a. nennt einen Unterlassungsanspruch der verhindern soll, dass weitere Rechtsverletzungen begangen werden. Dieser könne nur durch Abgabe der beigefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erfüllt werden.

Diese müsse im Original und unterschrieben an die Kanzlei zurückgesandt werden.

 


 

Seite 5 der Abmahnung Winterstein Rechtsanwaltskanzlei - Schadensersatz- und Kostenersatzansprüche

 

Ein Hinweis zu den Folgen eines Fristablaufs wird am Anfang der 5. Seite der Abmahnung erteilt.

Unter dem Punkt b. wird über den Schadensersatzanspruch aufgeklärt.

Der Schaden bestünde nicht im Wert der DVD bzw. einer Leihgebühr oder einer Kinokarte die der Abgemahnte hätte kaufen müssen, sondern dieser wird durch die zu zahlende Lizenzgebühr für das öffentliche Zugänglichmachen beziffert.

Die Mandantin habe aus diesem Grund einen Anspruch auf eine angemessene Lizenzgebühr.

Außerdem stünde der Mandantin die Erstattung der Ermittlungskosten bzgl. der Identität des Anschlussinhabers zu.

In Punkt c. werden die übrigen Kostenerstattungsansprüche näher aufgelistet.

Diese Ansprüche deckten unter anderem die Anwaltskosten der Mandantin, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechneten und sich je nach Aufwand und Streitwert ermitteln lassen könnten.

 


 

Seite 6 der Abmahnung Winterstein Rechtsanwaltskanzlei - Rechtsanwaltskosten und weitere Ansprüche

 

Auf Seite 6 der Abmahnung wird die Berechnung der Rechtsanwaltskosten weiter ausgeführt und diese Anhand von Beispielen erläutert.

So dann folgt ein Punkt 6. der mit "Weitere Ansprüche" überschrieben ist. Diese seien Auskunfts-, Löschungs- und Vernichtungsansprüche, die aber unter der Voraussetzung, dass die Unterlassungserklärung und das Vergleichsangebot fristgerecht angenommen/abgegeben, nicht geltend gemacht würden. Sollte dies nicht der Fall sein, müsse der Abgemahnte mit der gerichtlichen Geltendmachung aller Ansprüche rechnen.

 


 

Seite 7 der Abmahnung Winterstein Rechtsanwaltskanzlei - konkrete Zahlungshöhe

 

Punkt 7. nennt die konkrete Zahlungshöhe, die sich aus einem reduzierten Schadensersatzanspruch und dem Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten, sowie der  Anwaltskosten ergeben.

Dieser pauschale Betrag habe eine Höhe von 850,00 EUR und müsse fristgerecht überwiesen werden.

Die Erledigung sämtlicher Ansprüche in vollem Umfang werde durch fristgerechte Zahlung und die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erzielt. Diese betreffe sämtliche Verletzungshandlungen in dieser Auseinandersetzung.

Es folgen weitere Hinweise, dass auch in Zukunft gegen illegale Angebote in Tauschbörsen vorgegangen werde und dass die Mandantin nicht zu weiteren Verhandlungen bereit sei.

Bei offenen Fragen könnte der Abgemahnte weitere Informationen unter:

„www.ipforceone-abmahnung.de“

finden.

Zum Schluss wird noch einmal darauf hingewiesen, dass bei Nichtabgabe der beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung  bzw. der nicht vollständigen oder rechtzeitigen Zahlung der Mandantin empfohlen werde, weitere gerichtliche Schritte einzuleiten.

Auf diese Erklärung folgen die Unterschrift des bearbeitenden Rechtsanwalts und die Auflistung der Anlagen.

 


 

Anlagen:

Der Abmahnung sind die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, ein Ermittlungsdatensatz, sowie ein Gerichtsbeschluss angehängt.

 

 

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