Sie haben einen Brief von Getty Images erhalten. Getty Images und deren Vorgehensweise sind uns in diesem Zusammenhang seit Jahren hinlänglich bekannt. Wir können Ihnen helfen, da wir aufgrund unserer Erfahrung wissen, worum es in Ihrem Fall geht. Allein in den letzten fünf Jahren haben wir erfolgreich mehr als 8000 Abgemahnte in Fällen von Urheberrechtsverletzungen vertreten. Daher sind wir auch mit der Vorgehensweise von Getty Images bestens vertraut und wissen, was beim Erhalt einer Abmahnung oder Rechnung von Getty Images unternommen werden muss.
Übersenden Sie uns einfach per E-Mail oder Fax das Abmahnschreiben von Getty Images. Im Anschluss übersenden wir Ihnen eine allgemeine kostenlose Ersteinschätzung sowie ein Angebot für die anwaltliche Vertretung. Geben Sie bitte immer Ihren Namen, Telefonnummer und Ihre E-Mail Adresse an, damit wir uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen können.
Hier können Sie die Erfahrungsberichte unserer Mandanten lesen:
qype.de,
anwalt.de oder
Google Local
Fakten und Zahlen:
Getty Images lässt sich durch folgende Kanzlei/-en vertreten:
Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München
Getty Images sind Rechteinhaber folgender Werkarten:
Bilder, Fotos
In der Abmahnung sind folgende Forderungen enthalten:
1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
2. Entfernung des abgemahnten Bildes / Foto
3. Auskunft über die Dauer und die Häufigkeit der Verwendung des abgemahnten Bildes
4. Zahlung der angefallenen Rechtsanwaltskosten
5. Zahlung von Schadensersatz
Höhe der Forderungen:
1. Rechtsanwaltskosten - 651 € bis ca. 1.100 € (abhängig von der Höhe des angegebenen Streitwertes)
2. Schadensersatz in Höhe von 900 - 15.000 € (abhängig von Art und Dauer der Nutzung).
Der Schadensersatz setzt sich aus einer fiktiven Lizenzgebühr und einem 100%igen Zuschlag für die unterlassene Urhebernennung zusammen.
Besonderheiten:
Wurde das abgemahnte Bild durch einen Webdesigner oder sonstigen Dritten in die Homepage eingebunden, können Regressansprüche des betroffenen Homepagebetreibers gegenüber dem Webdesigner oder dem Dritten vorliegen.
Eine weitere Sonderkonstellation liegt dann vor, wenn das abgemahnte Bild in einem erworbenen Template eingebunden war.
RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht

Rechtsanwalt Karsten Gulden, LL.M.
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht
Kanzlei GGR Rechtsanwälte
Jean-Pierre-Jungels-Str. 10
55126 Mainz
Tel.: 06131 -240950
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