Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 28.06.2013 entschieden, dass ein Vermieter nicht unbedingt für eine Urheberrechtsverletzung haftet, die ein Mieter über den zur Verfügung gestellten Internetanschluss begangen hat, vgl. LG Frankfurt, Az. 2-06 O 304/12.
Das Gericht stellte klar, dass der Vermieter nicht für das illegale Filesharing hafte, wenn zuvor die Art und Weise der Nutzung explizit abgesprochen wurde, bspw. in Form eines ausdrücklichen Verbots von illegalen Internetaktivitäten. Eine Haftung des Vermieters könne aber auch ohne ausdrückliches Verbot ausgeschlossen sein, wenn zuvor der Download von Musikstücken oder Filmen technisch eingeschränkt oder ausgeschlossen sei.
Tipp:
Vermieter , insbesondere auch Hotels und Gaststätten, sollten mit dem Mieter oder Gast eine Nutzungsvereinbarung über den Internetzugang treffen, die auch eine Haftungsfreistellung enthält. Kommt es dann zu einer Abmahnung sind die Vermieter und Hoteliers auf der sicheren Seite.
RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht
Rechtsanwalt Karsten Gulden, LL.M.
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