Viele Abgemahnte hoffen darauf, dass die Rechteinhaber und Abmahnkanzleien die Abmahnungen im Falle einer Zahlungsverweigerung in die Verjährung laufen lassen. Nach drei Jahren – so hoffen die Abgemahnten – ist die Abmahnung verjährt. Das stimmt nicht!
Grundsätzlich verjähren die Ansprüche, die im Zusammenhang einer Abmahnung geltend gemacht werden können nach drei Jahren. Hierunter fallen insbesondere die Anwaltskosten. Anders sieht dies bei den Schadensersatzansprüchen aus. Das Landgericht Düsseldorf hat jüngst entschieden, dass der Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandene Schaden erst in zehn Jahren von seiner Entstehung an verjährt, vgl. LG Düsseldorf 12 O 405/11. Abgemahnte sollten sich daher weder auf die Verjährung noch auf die Verwirkung der Ansprüche verlassen.
Verwirkung einer Abmahnung
Eine Verwirkung der Ansprüche aus einer Abmahnung kann eintreten, wenn der Abgemahnte über einen längeren Zeitraum nichts mehr von der Abmahnkanzlei oder den Rechteinhabern gehört hat und darauf vertrauen konnte, dass die Abmahner ihre Ansprüche nicht weiter verfolgen. Das bloße Untätigwerden der Abmahner reicht nicht aus, da die Abmahner nicht gezwungen sind, ihre Ansprüche stringent und zügig zu verfolgen, sondern das Recht haben, abzuwarten, LG Köln, Az.: 29 O 515/10.
Fazit:
Es ist zu empfehlen, die Sache aktiv in die Hand zu nehmen und zu einem zügigen Abschluss zu bringen. Das reine Abwarten birgt vor allen Dingen finanzielle Risiken und der Abgemahnte erlangt keine Rechtssicherheit.
RA Gulden, LL.M. (Medienrecht)
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht
Rechtsanwalt Karsten Gulden, LL.M.
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht
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